Verordnung vom 16. November 2022 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-11-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(MV-Anpassungsverordnung)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^1] über die Militärversicherung (MVG),

verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2020 und früher werden um 1,9 Prozent erhöht.

2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2021 werden um 2 Prozent erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993[^2] über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2494 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 378 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2022 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005[^3] des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 033 Franken.

Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die MV-Anpassungsverordnung vom 25. November 2020[^4] wird aufgehoben.

2 …[^5]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 833.1

[^2]: SR 833.11

[^3]: AS 2005 5427

[^4]: [AS 2020 5443]

[^5]: Die Änd. kann unter AS 2022 705 konsultiert werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.