Verordnung vom 23. November 2022 über die Berichterstattung über Klimabelange

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR)[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964a OR über Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964b OR.

2 Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel.

Art. 2 Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange

1 Erstattet ein Unternehmen Bericht über Klimabelange gemäss Artikel 3, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange erfüllt ist.

2 Nimmt ein Unternehmen die Berichterstattung über Klimabelange nicht gemäss Artikel 3 vor, so muss es:

Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures»

1 Die Berichterstattung über Klimabelange, die sich auf den Bericht «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 2017[^2] und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 2021[^3] stützt, umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:

2 Bei der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 werden berücksichtigt:

3 Die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst insbesondere:

4 Soweit möglich und sachgerecht umfasst die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe d insbesondere:

5 Die Berücksichtigung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute bei der Umsetzung der Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeits-Analysen.

6 Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.

Art. 4 Veröffentlichung

1 Der Bericht über Klimabelange ist im Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a–964c OR zu veröffentlichen.

2 Die elektronische Veröffentlichung nach Artikel 964c Absatz 2 Ziffer 1 OR hat in mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu erfolgen. Sie ist auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Die Pflicht, den Bericht in einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu veröffentlichen, ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 220

[^2]: Der Text kann im Internet unter www.fsb-tcfd.org > Recommendations abgerufen werden.

[^3]: Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Implementation guidance abgerufen werden.

[^4]: Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Additional supporting guidance abgerufen werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.