Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1, 166 Absatz 4 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand sowie Formen der Finanzhilfen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für:
folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau:
-
- Meliorationen,
-
- der Landwirtschaft dienende Transportinfrastrukturen,
-
- Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts,
-
- Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum;
- a.
folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau:
-
- Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte,
-
- landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen,
-
- Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
- b.
folgende zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen:
-
- Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion,
-
- Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit,
-
- Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
- c.
- d. Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE).
2 Sie legt die Aufsichtsmassnahmen und Kontrollen fest.
Art. 2 Formen der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Investitionskrediten ausgerichtet.
2 Es werden Finanzhilfen ausgerichtet für:
- a. einzelbetriebliche Massnahmen;
- b. gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen.
2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Finanzhilfen
Art. 3 Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen
1 Natürliche und juristische Personen sowie Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können Finanzhilfen erhalten, sofern für ihr Vorhaben nachweislich ein landwirtschaftliches Interesse besteht und das Vorhaben einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit oder zur Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung leistet.
2 Natürliche und juristische Personen müssen einen zivilrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben.
3 Natürliche Personen dürfen vor der Genehmigung der Massnahme das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben. Die Altersbeschränkung gilt nicht für Massnahmen im Sömmerungsgebiet und für gemeinschaftliche Massnahmen.
4 Institutionen, an denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt mehrheitlich beteiligt ist, erhalten Finanzhilfen, wenn es sich um Massnahmen zur Grundlagenbeschaffung oder Vorabklärungen oder um Massnahmen zur Gesamtprojektleitung im Rahmen von PRE handelt.
Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen
Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden.
Art. 5 Eigentum am Betrieb und an den unterstützten Bauten und Anlagen sowie Pachtverhältnisse
1 Der Betrieb und die unterstützten Bauten und Anlagen müssen im Eigentum der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen stehen. Die Bauten und Anlagen können an Dritte übertragen werden, wenn es zu keiner Zweckentfremdung kommt.
2 Pächter und Pächterinnen von Betrieben können Finanzhilfen erhalten, wenn ein Baurecht für mindestens 20 Jahre errichtet wird. Kein Baurecht muss errichtet werden für:
- a. Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c;
- b. Massnahmen, für die ausschliesslich Investitionskredite gewährt werden.
3 Werden Beiträge Pächtern und Pächterinnen gewährt, so muss ein Pachtvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken, sofern er nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags ist.
4 Wird ausschliesslich ein Investitionskredit gewährt, so richtet sich die Dauer des Pachtvertrags und des Grundpfands nach der Rückzahlungsfrist des Investitionskredits.
5 Bei PRE gilt die Voraussetzung nach Absatz 1 auch als erfüllt, wenn die unterstützte Baute oder Anlage im Eigentum eines Mitglieds der Trägerschaft ist.
Art. 6 Minimale Betriebsgrösse
1 Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht:
- a. landwirtschaftliche Betriebe;
- b. Betriebe des produzierenden Gartenbaus;
- c. Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen;
- d. Gemeinschaften von Betrieben nach den Buchstaben a–c.
2 In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:
- a. für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich;
- b. für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;
- c. für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.
3 Für gemeinschaftliche Massnahmen müssen mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 0,60 SAK nachweisen.
4 Die Kriterien zur Beurteilung, ob die Besiedelungsdichte nach Absatz 2 Buchstabe c gefährdet ist, sind in Anhang 1 festgelegt.
5 Für die Bestimmung der Betriebsgrösse gelten zusätzlich zu den SAK-Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[^2] auch die SAK-Faktoren nach Artikel 2a der Verordnung vom 4. Oktober 1993[^3] über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 7 Eigenfinanzierung
1 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Eigenfinanzierungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt.
2 Für gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel 14 Absatz 1 und für Investitionskredite für die Starthilfe nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Art. 8 Beitrag des Kantons
1 Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt einen Kantonsbeitrag voraus. Dieser Kantonsbeitrag wird in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung gewährt.
2 Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:
- a. bei einzelbetrieblichen Massnahmen: 100 Prozent des Bundesbeitrags;
- b. bei gemeinschaftlichen Massnahmen: 90 Prozent des Bundesbeitrags;
- c. bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen und bei PRE: 80 Prozent des Bundesbeitrags.
3 Der minimale Kantonsbeitrag nach Absatz 2 Buchstaben a und b gilt auch für Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Rahmen eines PRE realisiert werden.
4 Der Kanton kann folgende Beiträge an den Kantonsbeitrag anrechnen lassen:
- a. Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Anstalten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unmittelbar am Vorhaben beteiligt sind;
- b. Beiträge von Gemeinden, die diese aufgrund kantonalrechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.
5 Zur Behebung der Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Höhe des Kantonsbeitrags herabsetzen oder auf einen Kantonsbeitrag verzichten.
Art. 9 Wettbewerbsneutralität
1 Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen:
- a. PRE;
- b. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
- c. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
folgende Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit:
-
- Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung,
-
- gemeinsamer Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
- d.
2 Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Vorhabens die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im Publikationsorgan des Kantons.
3 Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.
4 Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richtet sich nach dem kantonalen Recht.
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
Art. 10
1 Folgende Kosten sind anrechenbar:
- a. Baukosten, einschliesslich Eigenleistungen und Materiallieferungen, sowie Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten;
- b. Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung;
- c. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen sowie durch das Projekt verursachte kantonale Gebühren;
- d. Notariatskosten;
- e. Wasseranschlussgebühren.
2 Die Höhe der anrechenbaren Kosten richtet sich danach, wie hoch das Interesse der Landwirtschaft und das Interesse der Öffentlichkeit an der Umsetzung der geplanten Massnahme ist. Für nichtlandwirtschaftliche Interessen werden Abzüge an den anrechenbaren Kosten vorgenommen.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Investitionskredite
Art. 11 Grundsatz
1 Es werden keine Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt. Gleichzeitig gewährte Investitionskredite für verschiedene Massnahmen werden zusammengezählt.
2 Wird gleichzeitig ein Beitrag nach dieser Verordnung gewährt, so können auch Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt werden.
3 Investitionskredite werden gewährt zur:
- a. Teilfinanzierung des Vorhabens;
- b. Erleichterung der Finanzierung in der Bauphase (Baukredit);
- c. Finanzierung der Restkosten nach der Bauphase (Konsolidierungskredit).
4 Bau- und Konsolidierungskredite werden nur für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt.
5 Bau- und Konsolidierungskredite werden nicht gleichzeitig für das gleiche Vorhaben gewährt. Werden nacheinander mehrere Baukredite für ein Vorhaben gewährt, so müssen diese verrechnet werden.
Art. 12 Sicherheiten
1 Investitionskredite sind gegen Realsicherheiten zu gewähren, sofern diese nicht ausgeschlossen sind.
2 Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung eines Grundpfandrechts zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung des Grundpfands im Grundbuch.
Art. 13 Rückzahlungsfristen für Investitionskredite
1 Investitionskredite sind spätestens 20 Jahre, der Investitionskredit für die Starthilfe spätestens 14 Jahre nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ersten Teilzahlung.
2 Der Kanton bestimmt die Frist für die Rückzahlung innerhalb der Fristen nach Absatz 1.
3 Bei finanziellen Schwierigkeiten kann der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin beim Kanton einen Aufschub der ersten Rückzahlung oder eine Stundung der Rückzahlung beantragen. Die maximale Rückzahlungsfrist nach Absatz 1 ist einzuhalten.
4 Ein Baukredit ist innert drei Jahren zurückzuzahlen. Bei Massnahmen, die in Etappen ausgeführt werden, läuft die Rückzahlungsfrist ab Beginn der letzten Etappe.
5 Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit Beiträgen nach dieser Verordnung und der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[^4] (DZV) verrechnen.
3. Kapitel: Tiefbaumassnahmen
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 14 Unterstützte Massnahmen
1 Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt:
- a. Meliorationen: Gesamtmeliorationen, Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;
- b. der Landwirtschaft dienende Transportinfrastrukturen: Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;
- c. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts wie Bewässerungen, Entwässerungen und Verbesserungen von Bodenstruktur und -aufbau;
- d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum wie Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
2 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind ausschliesslich gemeinschaftliche Massnahmen. Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Massnahmen sein.
3 Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die überwiegend einem einzelnen Betrieb zugutekommen.
4 Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die mehreren Betrieben zugutekommen sowie Massnahmen für Sömmerungsbetriebe.
5 Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen sind gemeinschaftliche Massnahmen, die sich zusätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken und den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt bei:
- a. Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsfördermassnahmen;
- b. Massnahmen nach Absatz 1, in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist, die aber einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, mindestens von regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und Biodiversitätsfördermassnahmen beinhalten.
6 Bauten und Anlagen in der Bauzone werden nicht unterstützt; ausgenommen sind der Landwirtschaft dienende Infrastrukturen, die zwingend in oder angrenzend an Bauzonen realisiert werden müssen.
7 Investitionskredite werden nur in Form von Bau- und Konsolidierungskrediten gewährt.
Art. 15 Finanzhilfen für begleitende Massnahmen
Zur Begleitung der Massnahmen nach Artikel 14 werden Finanzhilfen gewährt für:
- a. Massnahmen für die Wiederherstellung oder für den Ersatz bei Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966[^5] über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985[^6] über Fuss- und Wanderwege;
- b. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Jagdgesetzgebung, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität und des Umgangs mit Grossraubtieren.
Art. 16 Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen
Zur Vorbereitung von Massnahmen nach Artikel 14 werden Finanzhilfen gewährt für:
- a. Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und zur Vorbereitung von konkreten Projekten;
- b. Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen für den ländlichen Raum;
- c. Untersuchungen und Studien, die von nationalem Interesse und für Strukturverbesserungen von praktischer Bedeutung sind.
Art. 17 Unterstützte Arbeiten bei Bauten und Anlagen
1 Bei Massnahmen nach Artikel 14 werden bei Bauten und Anlagen im Laufe ihres Lebenszyklus Finanzhilfen gewährt für:
- a. den Neubau und die Sanierung, den Ausbau zur Anpassung an höhere Anforderungen oder den Ersatz nach Ablauf der technischen Lebensdauer;
- b. die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland;
- c. die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen, Seilbahnen, landwirtschaftlichen Entwässerungen, Trockensteinmauern und Suonen.
2 Die periodische Wiederinstandstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst:
- a. bei Weganlagen: die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten;
- b. bei Seilbahnen: die periodischen Revisionen;
- c. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen: das Spülen von Entwässerungsleitungen und Kanalfernsehen;
- d. bei Trockensteinmauern, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen: die Instandstellung und Sicherung von Fundation, Mauerkörper, Krone und Treppen;
- e. bei Suonen: die Instandstellung und Sicherung der Borde und Stützmauern, die Abdichtung, der Erosionsschutz sowie das Ausholzen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 18 Allgemeine Voraussetzungen
1 Massnahmen werden unterstützt, sofern sie landwirtschaftlichen Betrieben, Sömmerungsbetrieben, Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Fischerei- oder Fischzuchtbetrieben zugutekommen.
2 Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investitionen müssen nachgewiesen sein. Als Richtwert zur Beurteilung der Tragbarkeit gilt die Restkostenbelastung nach Anhang 2.
3 Die anrechenbaren Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das vorteilhafteste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der anrechenbaren Kosten.
4 Mit Investitionskrediten werden nur gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.
5 Die SIA-Norm 406 vom 1. Dezember 1991[^7] «Inhalt und Darstellung von Bodenverbesserungsprojekten» ist anzuwenden.
Art. 19 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
Für einzelbetriebliche Massnahmen werden Beiträge gewährt, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Direktzahlungen nach der DZV[^8] erfüllt sind.
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