Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 sowie Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG) und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^2], in Ausführung der Verordnung (EU) 2018/1139[^3], der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012[^4], der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945[^5] und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947[^6],
verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- a. bemannte Luftfahrzeuge besonderer Kategorien: Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und Fallschirme;
- b. unbemannte Luftfahrzeuge: Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone, Modellluftfahrzeuge und übrige unbemannte Luftfahrzeuge.
Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit
1 Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.
2 Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.
3 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.
Art. 3 Start- und Landeort
1 Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.
2 Von der Befreiung nach Absatz 1 ausgenommen sind Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.
3 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.
Art. 4 Öffentliche Flugveranstaltungen
Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) erforderlich.
Art. 5 Gewerbsmässige Flüge
Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich.
Art. 6 Verweise auf SERA
Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/ 2012 wird mittels «SERA»[^7] und der entsprechenden Ziffer verwiesen.
2. Kapitel: Bemannte Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
1. Abschnitt: Hängegleiter
Art. 7 Begriff
Hängegleiter sind:
- a. alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden;
- b. zum Fussstart geeignete oder mit einem Fahrgestell ausgerüstete Deltas und Gleitschirme mit elektrischem Antrieb, soweit sie nach dem Start und einer nachfolgenden Flugphase zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden können.
Art. 8 Schweizerischer Ausweis
1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
2 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
4 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
Art. 9 Ausländischer Ausweis
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Ausweises kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Hängegleiterflügen mit oder ohne Begleitperson beantragen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Ausweises, der im Ausstellungsstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt, kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von Ausbildungsflügen und gewerblichen Biplace-Hängegleiterflügen in der Schweiz beantragen, sofern einer der folgenden Staatsverträge sie oder ihn dazu berechtigt:
- a. das Abkommen vom 21. Juni 1999[^8] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), Anhang 3;
- b. das Übereinkommen vom 4. Januar 1960[^9] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), Anhang K.
3 Dienstleistungsanbieter mit einem Ausweis, der in einem Vertragsstaat nach dem FZA oder nach dem EFTA-Übereinkommen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit «Ausbildung und Durchführung gewerblicher Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson» berechtigt, melden sich bei der nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012[^10] über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen zuständigen Behörde.
Art. 10 Ausweismitführungspflicht
Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.
Art. 11 Verkehrs- und Betriebsregeln
1 Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.
2 Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.
3 Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.
4 Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.
5 Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015[^11] über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften über die Mindestflughöhen.
Art. 12 Flugbeschränkungen
1 Der Betrieb von Hängegleitern ist unterhalb einer Höhe von 2000 Fuss über dem Bezugspunkt eines Flugplatzes ohne Kontrollzone (CTR) oder mit inaktiver CTR untersagt:
- a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes;
- b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes;
- c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km vom Flugplatzbezugspunkt eines Helikopterflugplatzes.
2 Ist die Sicherheit gewährleistet, so können Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligt werden:
- a. bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter;
- b. bei den übrigen Flugplätzen: von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter.
Art. 13 Haftpflichtversicherung
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.
2 Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind von der Halterin oder dem Halter eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme mindestens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge eine Million Franken.
3 Hat die Halterin oder der Halter im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf ihren oder seinen Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.
4 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.
Art. 14 Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb
1 Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 2005[^12] oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen.
2 Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen.
3 Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters erforderlich.
2. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
Art. 15 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung
1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.
2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.
Art. 16 Verkehrsregeln
Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln:
- a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/ 2012;
- b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.
3. Abschnitt: Fallschirme
Art. 17 Verkehrsregeln
Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar.
Art. 18 Bewilligungspflicht
1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter erteilt.
Art. 19 Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen
1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.
2 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung der oder des am Grundstück Berechtigten einzuholen.
3 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dicht besiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.
Art. 20 Absprungleitung
1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht einer hierfür verantwortlichen Person durchzuführen.
2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem eine Beobachterin oder ein Beobachter vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.
Art. 21 Haftpflichtversicherung
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.
2 Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.
3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.
3. Kapitel: Unbemannte Luftfahrzeuge
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 22
1 Für unbemannte Luftfahrzeuge gelten:
- a. in erster Linie Abschnitt VII, Anhänge I Nummer 2 und IX der Verordnung (EU) 2018/1139, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
- b. ergänzend die Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 4. Abschnitts.
2. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und Freiballone
Art. 23 Einschränkungenfür Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone mit einem Gewicht bis 25 kg bzw. mit einem Volumen bis 40 m3 in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes steigen zu lassen.
Art. 24 Einschränkungen fürFreiballone
1 Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:
- a. die mit brennbarem Gas gefüllt sind;
- b. die eine Nutzlast von mehr als 2 kg haben;
- c. die ein Volumen von mehr als 30 m3 haben.
2 In einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:
- a. Das Volumen eines Ballons darf nicht mehr als 1 m3 betragen.
- b. Es dürfen keine Ballone mit offenem Feuer (Himmelslaternen) oder mit angehängter Nutzlast steigen gelassen werden; ausgenommen sind an Luftballone angehängte Wettbewerbsantwortkarten bis zu einer Grösse von A5.
- c. Es dürfen nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden.
- d. Die Ballone dürfen nicht zusammengebunden sein.
Art. 25 Ausnahmen von den Einschränkungen
1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
von den Einschränkungen nach den Artikeln 23 und 24 Absatz 2:
-
- bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter,
-
- bei den übrigen Flugplätzen: von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter;
- a.
- b. von den Einschränkungen nach Artikel 24 Absatz 1: vom BAZL.
2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3. Abschnitt: Übrige unbemannte Luftfahrzeuge mit Ausnahme von Modellluftfahrzeugen nach dem 4. Abschnitt
Art. 26 Mindestalter
Das Mindestalter für Fernpilotinnen und Fernpiloten von unbemannten Luftfahrzeugen beträgt für:
- a. die Betriebskategorie «offen» gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 12 Jahre;
- b. die Betriebskategorie «speziell» gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 14 Jahre.
Art. 27 Einschränkungen
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist untersagt:
- a. im SIL-Perimeter eines zivilen Flugplatzes respektive im SPM-Perimeter eines militärischen Flugplatzes;
- b. über Vollzugseinrichtungen;
- c. über militärischem Gebiet gemäss Anhang;
- d. über (Freiluft-)Schaltanlagen beziehungsweise Unterwerken der Netzebene 2 der Stromversorgung;
- e. über der Kompressorenstation Ruswil und der Messstation Wallbach; und
- f. im Umkreis von 750 m um die Kernkraftwerke und das Zwischenlager Würenlingen.
Art. 28 Zusätzliche Einschränkungen bei einem Gewicht von mehr als 250 g
1 Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 250 g ist untersagt:
- a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
- b. in einer aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 120 m über Grund überstiegen wird.
2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter kann eine den lokalen Gegebenheiten angepasste verkleinerte geografische Zone innerhalb des Abstands von weniger als 5 km festlegen. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen:
- a. bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldienst muss die Festlegung der Zone in Absprache mit der Flugverkehrskontrollstelle erfolgen;
- b. die Flugplatzleiterin oder den Flugplatzleiter publiziert elektronisch die Lage der Zone.
Art. 29 Ausnahmen
1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
von den Einschränkungen nach Artikel 27:
-
- im SIL-Perimeter eines Flugplatzes: bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolldienst von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter, bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldienst von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter,
-
- bei den Vollzugseinrichtungen: von der zuständigen kantonalen Stelle,
-
- bei militärischem Gebiet: vom Kommando Operationen, Lageverfolgungszentrum der Armee,
-
- bei (Freiluft-)Schaltanlagen beziehungsweise Unterwerken der Netzebene 2 der Stromversorgung: von den zuständigen Betreiberinnen oder Betreibern,
-
- bei der Kompressorenstation Ruswil und der Messstation Wallbach: von den zuständigen Betreiberinnen oder Betreibern;
-
- bei den Kernkraftwerken und dem Zwischenlager Würenlingen: von den zuständigen Inhabern einer Bau- oder Betriebsbewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003[^13];
- a.
von den Einschränkungen nach Artikel 28:
-
- Im Abstand von weniger als 5 km oder einer verkleinerten geografischen Zone um einen Flugplatz: bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolldienst von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter, bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldienst von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter.
-
- In einer aktiven CTR: von der Flugverkehrskontrollstelle.
- b.
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