Verordnung des EDI vom 28. November 2022 über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 2021[^1] über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich,
verordnet:
Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet
Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
- a. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
- b. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
- c. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
Art. 2 Festlegung der Regionen
1 Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
2 Die Regionen der Kategorie 2 umfassen die Bezirke gemäss dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz vom 1. Januar 2019[^2] des Bundesamts für Statistik.
3 In Abweichung zu Absatz 2 gelten im Kanton Neuenburg folgende Wahlregionen als Bezirke:
- a. Région du Littoral;
- b. Région des Montagnes;
- c. Région du Val-de-Ruz;
- d. Région du Val-de-Travers.
Art. 3 Versorgungsgrade
1 Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 1 festgelegt.
2 Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
- a. Allgemeine Innere Medizin;
- b. Gynäkologie und Geburtshilfe;
- c. Kinder- und Jugendmedizin;
- d. Psychiatrie und Psychotherapie.
3 Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.107
[^2]: Das Gemeindeverzeichnis ist abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Grundlagen und Erhebungen > Amtliches Gemeindeverzeichnis.
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