Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4, 5 Absatz 3, 12 Absatz 2, 22 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010[^1] (StAG) und Artikel 72 Absatz 1 des Wasserrechtgesetzes vom 22. Dezember 1916[^2] (WRG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 Eine Stauanlage besteht aus:
- a. dem Absperrbauwerk;
- b. dem zugehörigen Stauraum;
- c. den sicherheitsrelevanten Nebenanlagen.
2 Als Absperrbauwerke gelten:
- a. Beton- oder Natursteinmauern;
- b. Schüttdämme;
- c. Wehre einer Flussstauhaltung mit den zugehörigen Seitendämmen.
3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden.
4 Das Stauraumvolumen ist dasjenige Volumen einer Stauanlage, das im Falle eines totalen Bruchs der zugehörigen Absperrbauwerke bei vollem Stauraum entweichen kann.
5 Die Stauhöhe einer Stauanlage ist die bei vollem Stauraum durch das höchste Absperrbauwerk gestaute Höhe.
6 Als sicherheitsrelevante Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
7 Als Betreiberin einer Stauanlage gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.
Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.
2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
4 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen Kantone ein.
Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial
1 Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beilegen.
2 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern
1 Das BFE übt die direkte Aufsicht über Stauanlagen an Grenzgewässern aus.
2 Es legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall fest, insbesondere um den Gefahren zu begegnen, die entstehen aus:
- a. dem Bruch eines Absperrbauwerks;
- b. Schwall und Sunk im Stauraum oder im Unterlauf;
- c. Schäden an den Triebwasserwegen.
3 Es nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden wahr. Soweit möglich hält es sich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung; es sorgt in jedem Fall für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau.
2. Kapitel: Anforderungen an die technische Sicherheit von Stauanlagen
Art. 5 Konstruktive Sicherheit
1 Wer eine Stauanlage bauen, ändern oder betreiben will, muss die Sicherheit des Absperrbauwerks, der sicherheitsrelevanten Nebenanlagen und des Stauraumes unter normalen, ausserordentlichen und extremen Lastfällen gewährleisten.
2 Normale Lastfälle sind Kombinationen von Einwirkungen, welche die Stauanlage ständig oder regelmässig, insbesondere bei vollem und leerem See, beanspruchen. Unter diesen Lastfällen sind keine Schäden an der Stauanlage zulässig.
3 Ausserordentliche Lastfälle sind temporäre Kombinationen von Einwirkungen, wie sie insbesondere in einer ausserordentlichen Hochwassersituation, durch Lawinen oder Murgänge, durch Eisdruck oder durch Porenwasserdruckzustände aufgrund des Bauvorgangs oder rascher Absenkung entstehen können. Unter diesen Lastfällen sind leichte Schäden an der Stauanlage zulässig.
4 Extreme Lastfälle sind insbesondere eine extreme Hochwassersituation und Erdbeben. Unter diesen Lastfällen sind Schäden an der Stauanlage zulässig; diese dürfen jedoch keinen unkontrollierten, schadenverursachenden Wasserabfluss aus dem Stauraum verursachen.
5 Das BFE erarbeitet Richtlinien und weitere technische Grundlagen zu den normalen, ausserordentlichen und extremen Lastfällen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Besonderheiten der Stauanlagen zum Schutz vor Naturgefahren.
Art. 6 Überwachung
Die Betreiberin muss während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs einer Stauanlage mittels Kontrollen und Messungen die frühzeitige Erkennung von Zustands- oder Verhaltensmerkmalen, die auf eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Stauanlage hinweisen können, gewährleisten.
Art. 7 Notfallkonzept
Die Betreiberin muss während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs einer Stauanlage Vorkehrungen treffen für den Fall, dass die Sicherheit der Stauanlage nicht mehr gewährleistet werden kann.
3. Kapitel: Bau und Betrieb
1. Abschnitt: Plangenehmigung und Bau
Art. 8 Plangenehmigung
1 Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die technische Sicherheit der Stauanlage. Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.
2 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss.
3 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
- a. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen;
- b. die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
- c. die Ergebnisse der Materialprüfungen;
- d. die Ergebnisse der Überwachung;
- e. die Bauberichte;
- f. die Berichte zu besonderen Ereignissen.
4 Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
- a. eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen;
- b. eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
- c. eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und der Materialprüfungen;
- d. die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt;
- e. die Pläne des ausgeführten Bauwerks;
- f. die Typen und Standorte der Überwachungsinstrumente.
Art. 9 Bauausführung
1 Die Aufsichtsbehörde begleitet die Bauausführung. Sie kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht.
2 Die Inhaberin der Plangenehmigung muss der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen zustellen (Art. 8 Abs. 2 und 3).
Art. 10 Projektänderungen
Projektänderungen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet und von dieser im Sinne von Artikel 6 StAG genehmigt werden.
Art. 11 Abschluss der Bauarbeiten
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde einen Bauabschlussbericht zustellen.
2 Der Bauabschlussbericht muss die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen enthalten (Art. 8 Abs. 2 und 4).
3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind. Sie hält das Resultat ihrer Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest.
Art. 12 Rückbau
Der Rückbau von Stauanlagen ist einer Änderung gleichgesetzt.
2. Abschnitt: Inbetriebnahme
Art. 13 Reglemente
1 Die Betreiberin muss vor der Inbetriebnahme die folgenden Reglemente erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten:
- a. ein Reglement zur Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind (Wehrreglement);
- b. ein Reglement zur Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung im Notfall und zu dessen Bewältigung (Notfallreglement).
2 Sie muss nach Abschluss der Inbetriebnahme ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im normalen Betrieb und bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten (Überwachungsreglement).
3 Sie muss die Reglemente laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der Kontaktpersonen oder Änderungen betreffend die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen im normalen Betrieb müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.
Art. 14 Inbetriebnahme
1 Bei Anlagen, bei denen der Ersteinstau kontrolliert erfolgen kann, muss die Betreiberin das Verhalten und den Zustand der Stauanlage insbesondere mit Hilfe von Messungen und visuellen Kontrollen überwachen. Sie teilt der Aufsichtsbehörde das Resultat ihrer Beobachtungen mit.
2 Die Aufsichtsbehörde begleitet den Ablauf der Inbetriebnahme und kontrolliert, ob diese gemäss Bewilligung durchgeführt wird.
3 Eine Stauerhöhung nach einem Umbau und der Wiedereinstau nach einer sicherheitsrelevanten Instandsetzung sind dem Ersteinstau gleichgesetzt.
Art. 15 Abschluss der Inbetriebnahme
1 Nach Abschluss des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus muss die Betreiberin der Aufsichtsbehörde einen Inbetriebnahmebericht zustellen.
2 Der Bericht muss insbesondere enthalten:
- a. eine Übersicht über den Ablauf des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus;
- b. eine Analyse des Verhaltens der Stauanlage während der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme;
- c. die Ergebnisse der Funktionskontrollen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
3 Eine Stauanlage darf nur betrieben werden, wenn das Resultat des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus auf einen sicheren Betrieb schliessen lässt.
Art. 16 Aktensammlung über die Stauanlage
1 Die Betreiberin muss ab Inbetriebnahme eine Aktensammlung über die Stauanlage führen und diese laufend aktualisieren. Sie gewährt der Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Aktensammlung.
2 Die Aktensammlung enthält insbesondere:
- a. die wichtigsten Pläne des ausgeführten Bauwerks und Angaben über die Bauausführung;
- b. die Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und den Projektplanerinnen und Projektplanern über die geplante Nutzung (Nutzungsvereinbarung);
- c. die Darstellung der technischen Umsetzung der Nutzungsvereinbarung (Projektbasis);
- d. die Nachweise der konstruktiven Sicherheit (Hochwassersicherheit, statische Sicherheit, Erdbebensicherheit);
- e. die geologischen Gutachten;
- f. den Inbetriebnahmebericht;
- g. die Jahresberichte und die Berichte über die geodätischen Deformationsmessungen;
- h. die Fünfjahresberichte;
- i. die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien;
- j. das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement.
3. Abschnitt: Betrieb und Überwachung
Art. 17 Laufende Kontrolle
1 Die Betreiberin muss Messungen, visuelle Kontrollen und Prüfungen der Betriebstüchtigkeit der Ablass- und Entlastungsvorrichtungen gemäss dem Überwachungsreglement (Art. 13 Abs. 2) durchführen.
2 Sie muss in der Periode, in der eine grosse Anlage eingestaut ist, fernübertragene Messdaten mindestens einmal monatlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.
3 Bei den übrigen Anlagen muss sie die fernübertragenen Messdaten mindestens einmal jährlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.
Art. 18 Jahreskontrolle
1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass eine erfahrene Fachperson die Messresultate fortlaufend beurteilt, einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der Stauanlage durchführt und die Ergebnisse in einem jährlichen Mess- und Kontrollbericht festhält (Jahresbericht).
2 Sie muss der Aufsichtsbehörde den Jahresbericht einschliesslich der Resultate der Prüfungen der beweglichen Verschlüsse, der visuellen Kontrollen und der Messungen spätestens sechs Monate nach Abschluss der Berichtsperiode zustellen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom Jahresrhythmus und der Frist zur Einreichung des Jahresberichts gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
Art. 19 Fünfjahreskontrolle
1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass ausgewiesene Expertinnen oder Experten für Bau und Geologie alle fünf Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn die betreffende Stauanlage:
- a. eine Stauhöhe von mindestens 40 m aufweist; oder
- b. eine Stauhöhe von mindestens 10 m und einen Stauraum von mehr als 1 Million m3 aufweist.
2 Sie muss der Aufsichtsbehörde die Berichte der Sicherheitsüberprüfungen spätestens neun Monate nach Abschluss der Berichtsperiode zustellen (Fünfjahresberichte).
3 Die Aufsichtsbehörde kann auf eine regelmässige umfassende Sicherheitsüberprüfung verzichten und Ausnahmen von der Frist zur Einreichung der Fünfjahresberichte gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
4 Sie kann ausserordentliche Überprüfungen und die Fünfjahreskontrolle von Stauanlagen mit geringeren Ausmassen anordnen.
Art. 20 Fachperson sowie Expertinnen und Experten
1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Fachperson (Art. 18) melden. Die Aufsichtsbehörde kann die Fachperson ablehnen, falls begründete Zweifel an deren Eignung bestehen.
2 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Expertinnen und Experten (Art. 19) zur Genehmigung unterbreiten.
3 Die Expertinnen und Experten müssen von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin der Anlage unabhängig sein.
Art. 21 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen
1 Die Betreiberin muss jedes Jahr die Betriebstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen prüfen. Der Ablauf und die Resultate der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
2 Die Prüfung muss bei hohem Stauspiegel und mit Wasserablass erfolgen (Nassprobe).
3 Die Entlastungsvorrichtungen können auch trocken oder auf andere Weise geprüft werden, wenn der normale Stauspiegel unter dem für eine Öffnung notwendigen Wasserspiegel liegt.
4 Die Ablassvorrichtungen von Rückhaltebecken und von Bauwerken zur Sohlenstabilisierung können trocken geprüft werden.
Art. 22 Meldepflichten
1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde Ereignisse im Zusammenhang mit der Stauanlagensicherheit melden; gemeldet werden müssen insbesondere:
- a. unverzüglich: sicherheitsrelevante Ereignisse von grosser Bedeutung mit massiven Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter oder schweren oder tödlichen Verletzungen von Drittpersonen;
- b. innert 24 Stunden: sicherheitsrelevante Ereignisse von mittelgrosser Bedeutung mit erheblichen Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter oder leichten Verletzungen von Drittpersonen;
- c. innert 5 Tagen: sicherheitsrelevante Ereignisse von geringer Bedeutung mit geringen Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter und ohne Verletzung von Drittpersonen.
2 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Termine melden für:
- a. die Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen;
- b. die Begehung der Stauanlage im Rahmen der Jahres- und der Fünfjahreskontrollen;
- c. die Entleerung der Anlage.
Art. 23 Revision
1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde Revisionsarbeiten rechtzeitig melden.
2 Sie muss während Arbeiten an Entlastungs- und Ablassvorrichtungen:
- a. eine ausreichende Hochwassersicherheit gewährleisten; und
- b. die Absenkung des Stausees bei drohender Gefahr innerhalb kurzer Frist wieder ermöglichen.
Art. 24 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten und Anlagen
1 Die Behörde, die über die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder einer Anlage entscheidet, die sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte (Genehmigungsbehörde), stellt der Aufsichtsbehörde sämtliche zur Prüfung der technischen Sicherheit der Stauanlage notwendigen Unterlagen zu.
2 Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der technischen Sicherheit der Stauanlage im Sinne des 2. Kapitels. Soweit die technische Sicherheit der Stauanlage es erfordert, teilt sie der Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen für den Bau mit.
3 Haben die Betreiberinnen der beeinflussten Stauanlagen nicht selber das Gesuch gestellt, so sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass sie über die Nebenbestimmungen in-formiert werden.
4. Abschnitt: Notfallkonzept
Art. 25 Vorkehrungen für den Notfall
1 Das Notfallreglement gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss mindestens die folgenden Unterlagen enthalten:
- a. Karten mit denjenigen Gebieten, die durch ein Versagen des Absperrbauwerks oder der Nebenanlagen überflutet werden können (Überflutungsflächen) sowie Angaben zur Zeit bis zur Überflutung und zum Ausmass der Überflutung;
- b. ein Dossier für den Einsatz im Notfall (Einsatzdossier).
2 Die Aufsichtsbehörde übermittelt eine Kopie der Unterlagen an die betroffenen Kantone und an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS).
Art. 26 Wasseralarmsystem
1 Das BFE bestimmt nach Anhörung der Betreiberin, der betroffenen Kantone und des BABS, welche Stauanlagen mit weniger als 2 Millionen m3 Stauraum mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet sein müssen.
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