Verordnung des EHB-Rates vom 18. November 2021 über das Disziplinarwesen an der EHB (EHB-Disziplinarverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 des EHB-Gesetzes vom 25. September 2020[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für:

2. Abschnitt: Disziplinarverstösse und Disziplinarmassnahmen

Art. 2 Disziplinarverstösse bei Qualifikationsverfahren

1 Einen Disziplinarverstoss begeht, wer bei einem Qualifikationsverfahren:

2 Als unerlaubte Hilfsmittel und Geräte gelten alle nicht explizit als zulässig erklärten Unterlagen, Gegenstände und Geräte.

Art. 3 Weitere Disziplinarverstösse

Einen Disziplinarverstoss begeht zudem, wer:

Art. 4 Disziplinarmassnahmen

1 Bei einem Verstoss kann die Direktorin oder der Direktor:

2 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen richtet sich die Massnahme nach Artikel 31 Absatz 3 des EHB-Gesetzes.

3 Bei einem Verstoss im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens erklärt die Direktorin oder der Direktor das ganze Verfahren oder einen Teil davon für nicht bestanden.

4 Bei besonders leichten Disziplinarverstössen ausserhalb eines Qualifikationsverfahrens kann auf eine Disziplinarmassnahme verzichtet werden.

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 5 Zuständigkeit

1 Für die Durchführung der Disziplinarverfahren sind zuständig:

2 Die Untersuchungsperson sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen an der EHB angestellt sein und über eine juristische Ausbildung verfügen.

3 Sie werden von der Direktorin oder dem Direktor ernannt.

4 Die Ernennung erfolgt unbefristet. Sie kann von der Direktorin oder dem Direktor widerrufen werden.

Art. 6 Feststellung des Disziplinarverstosses und Entscheid über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens

1 Besteht ein Verdacht auf einen Disziplinarverstoss, so müssen die Fakten und Indizien aufgenommen und die Beweismittel gesichert werden.

2 Die Untersuchungsperson bereitet alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem allfälligen Verstoss sowie weitere Dokumente zum Sachverhalt vor.

3 Sie beantragt der Direktorin oder dem Direktor, das Verfahren zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen.

4 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme des Verfahrens.

Art. 7 Vorsorgliche Massnahmen

Die Direktorin oder der Direktor kann bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung die betroffene Person nach vorgängiger Anhörung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens vom Studium an der EHB suspendieren und ihr den Zugang zu Einrichtungen der EHB verbieten.

Art. 8 Durchführung des Verfahrens

1 Die Untersuchungsperson informiert die Leitung des betreffenden Studiengangs sowie die verantwortliche Examinatorin oder den verantwortlichen Examinator umgehend über die Durchführung des Disziplinarverfahrens.

2 Die Untersuchungsperson kann bei Bedarf weitere Fachpersonen beiziehen, insbesondere bei Verstössen nach Artikel 2 Absatz 1.

3 Sie informiert die betroffene Person darüber, dass und aus welchen Gründen gegen sie ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, und fordert sie auf, sich innert angemessener Frist schriftlich oder im Rahmen einer Anhörung mündlich zum Sachverhalt und zur Schuldfrage zu äussern. Sie informiert die betroffene Person über ihre Verfahrensrechte.

4 Im Falle einer mündlichen Anhörung werden die Aussagen der betroffenen Person in einem Protokoll festgehalten, das ihr zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt wird.

Art. 9 Vertraulichkeit

Alle am Disziplinarverfahren beteiligten oder darüber informierten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Art. 10 Fristen

1 Disziplinarverstösse verjähren fünf Jahre, nachdem sie begangen wurden, Disziplinarverstösse im Rahmen von Qualifikationsverfahren sechs Monate, nachdem sie begangen wurden.

2 Führt ein Disziplinarverstoss zum unrechtmässigen Erwerb eines Titels der EHB, so verjährt der Verstoss nicht.

3 Das Disziplinarverfahren muss innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Verstosses eröffnet werden, ausser wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall ruht die Verjährung, bis ein rechtskräftiger Abschluss der Untersuchung oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

4. Abschnitt: Disziplinarentscheid und Rechtsschutz

Art. 11 Disziplinarentscheid

1 Die Mitteilung über einen Disziplinarentscheid erfolgt schriftlich in der Form einer Verfügung. Eine Mitteilung auf elektronischem Weg ist ausgeschlossen.

2 Der Entscheid muss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Art. 12 Rechtsschutz

Verfügungen aufgrund dieser Verordnung können innert 30 Tagen nach deren Empfang beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.106

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.