Verordnung vom 21. Dezember 2022 über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-12-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage.

2 Sie gilt für Betreiber, die sich zur Erzeugung von Elektrizität verpflichten, um im Winter 2022/2023 und im Frühling 2023 eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Elektrizitätsversorgung wie eine Verknappung oder kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle zu schaffen.

Art. 2 Nicht anwendbare Bestimmungen für Reservekraftwerke

Beim Betrieb der Reservekraftwerke ist Anhang 2 Ziffern 834 und 836 Absatz 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[^2] (LRV) nicht anwendbar.

Art. 3 Emissionsbegrenzungen für Reservekraftwerke

Die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid) sowie von Kohlenmonoxid sind so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 4 Nicht anwendbare Bestimmungen für Notstromgruppen

Beim Betrieb der Notstromgruppen sind unabhängig von der jährlichen Betriebsdauer die folgenden Bestimmungen nicht anwendbar:

Art. 5 Emissionsbegrenzungen für Notstromgruppen

Die zuständige kantonale Luftreinhaltebehörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest; sie berücksichtigt dabei die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

Art. 6 Nicht anwendbare kantonale und kommunale Bestimmungen

1 Soweit sie im Widerspruch zum Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen stehen, sind kantonale und kommunale Bestimmungen insbesondere in den folgenden Bereichen nicht anwendbar:

2 Die Sicherheit der Anlagen muss jederzeit gewährleistet sein.

Art. 7 Verfahren bei Reservekraftwerken

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt die Bewilligung für den Betrieb von Reservekraftwerken.

2 Die Bewilligung muss Folgendes festlegen:

3 Sie kann weitere Auflagen enthalten.

4 Sie wird im Bundesblatt publiziert.

Art. 8 Meldepflicht und Kontrolle

1 Die Betreiber nach Artikel 1 Absatz 2 müssen der zuständigen kantonalen Luftreinhaltebehörde innerhalb einer Woche melden, dass sie sich zur Erzeugung von Elektrizität verpflichtet haben.

2 Sie melden der Luftreinhaltebehörde zudem innerhalb einer Woche den Stand des Betriebsstundenzählers zu Beginn und am Ende der Einsatzzeit, einschliesslich der Ablesedaten.

3 Die Luftreinhaltebehörde kann jederzeit Emissionsmessungen oder -kontrollen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: SR 814.318.142.1

[^3]: SR 814.318.142.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.