Durchführungsabkommen vom 7. November 2022 zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 20
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Marokko,

nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, sowie zu den Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Übereinkommens von Paris und den auf den nachfolgenden COP2 damit zusammenhängenden beschlossenen Richtlinien;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20153 abgeschlossene und am 4. November 2016 in Kraft getretene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6, 9 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris;

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen gemäss den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris beschlossen werden könnten;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Hinweis auf die Verpflichtung der Parteien, ihre treibhausgasarme Entwicklung zu beschleunigen;

unter Betonung der Notwendigkeit, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen und in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris festgehalten ist, und der Notwendigkeit gemäss den Ergebnissen des Sonderberichts der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade, bis 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige, auf Mitte des Jahrhunderts ausgelegte Strategien für eine treibhausgasarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass das Königreich Marokko die Genehmigung von Emissionsreduktionen für eine internationale Übertragung unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung der Minderungsziele des NDC oder zu anderen Minderungszwecken. Dabei fördern die beiden Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, und wenden ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.

Art. 3 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Minderungskriterien:

Die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 4 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 5 Genehmigung

1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.

2. Jede Partei legt ein Verfahren fest für die Beantragung einer Genehmigung, einschliesslich der Einreichung einer MADD, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen in englischer oder in französischer Sprache, einschliesslich der MADD, im offiziellen Register, das sie gemäss Artikel 9 Absatz 1 bestimmt hat, und setzt die andere Partei über die von ihr ausgestellten Genehmigungen in Kenntnis, einschliesslich ihrer Aktualisierungen und Änderungen. Jede Partei übermittelt ihre Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris definiert wurde.

4. Jede Partei kann die Übereinstimmung zwischen entsprechenden Genehmigungen überprüfen und eine Mitteilung über die Nichtübereinstimmung veröffentlichen. Liegt keine solche Mitteilung vor, wird eine nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens erteilte Genehmigung nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab ihrer Veröffentlichung durch die beiden Parteien wirksam.

5. In Übereinstimmung mit dem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen gemäss den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen von Genehmigungen werden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 validiert.

Art. 6 Form der Genehmigung

1. Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD sowie unter anderem:

2. Die von der übertragenden Stelle ausgestellte Genehmigung beinhaltet die Kennzeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.

Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

1. Für jede Minderungsaktivität, die unter diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind Monitoringberichte und deren Verifizierung notwendig. Ein von den beiden Parteien genehmigter und von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht.

2. Jede Partei stellt eine Liste der genehmigten Verifizierer bereit.

3. Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, sofern keine der beiden Parteien während dieser Frist Beanstandungen geltend macht.

4. Jede Partei veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungsberichte.

5. Die übertragende Partei prüft innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Prüfung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

6. Die empfangende Partei bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Prüfung durch die übertragende Partei, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

Art. 8 Anerkennung der Übertragung

1. Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, deren Prüfung durch die beiden Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 positiv war.

2. In Übereinstimmung mit dem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle, Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung mit Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrundeliegende Genehmigung.

3. Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register sowie die übertragenen Minderungsergebnisse durch entsprechende Berichtigungen im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens.

4. Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.

Art. 9 Register

1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei im Sinne von Artikel 8 dieses Abkommens ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

2. Die Parteien können die Nutzung eines gemeinsamen Registers für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, genehmigen.

Art. 10 Entsprechende Berichtigungen

Zur Vermeidung der Doppelzählung der im Sinne dieses Abkommens anerkannten ITMOs nimmt jede Partei die entsprechenden Berichtigungen gemäss den nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Leitlinien vor.

Art. 11 Berichterstattung

Jede Partei erstattet gemäss den nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Leitlinien über die Durchführung dieses Abkommens Bericht.

Art. 12 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung

Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas Anderes.

Art. 13 Zuständige Behörden

1. Das Königreich Marokko hat das Ministerium für Energiewende und nachhaltige Entwicklung ermächtigt, in seinem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 14 Gemeinsames Anliegen

Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen. Sie erklären insbesondere, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.

Art. 15 Inkrafttreten

Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

Art. 16 Änderungen

Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 18 Kündigung des Abkommens

1. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung tritt nach einer Frist von vier Jahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dem die Kündigung notifiziert wurde (d. h. frühestens im Jahr 2034).

2. Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.

Art. 19 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen

1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:

2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 60 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.

Art. 20 Beendigung

1. Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.

2. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

Geschehen zu Sharm el-Sheikh, am 7. November 2022, in zwei Urschriften in Französisch.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Ignazio Cassis | Für das Königreich Marokko: / Leila Benali | | --- | --- |

Fussnoten

2

Conference of the Parties

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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