Verordnung des SBFI vom 20. Dezember 2022 über die berufliche Grundbildung Netzelektrikerin/Netzelektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
47421
Netzelektrikerin EFZ / Netzelektriker EFZ
Electricienne de réseau CFC / Electricien de réseau CFC
Elettricista per reti di distribuzione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] , auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Netzelektrikerinnen und Netzelektriker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie sind zuständig für den Bau sowie die Instandhaltung von:
-
- Hoch- und Niederspannungskabelanlagen,
-
- Transformatorenstationen,
-
- Freileitungsanlagen,
-
- öffentlichen Beleuchtungsanlagen,
-
- Telekommunikations- und Datenkabelanlagen,
-
- Fahrleitungsanlagen für Bahn, Strassenbahn und Trolleybus.
- a.
- b. Sie arbeiten grundsätzlich im Team und sind bereit, Arbeiten unter zeitlicher und physischer Belastung im Freien, bei jeder Witterung, in der Nacht, in der Höhe, bei laufendem Betrieb sowie unter Spannung auszuführen.
- c. Sie arbeiten pflichtbewusst und zuverlässig und verfügen über ein sehr hohes Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein, um Gefährdungen der eigenen Person, der Teamkolleginnen und -kollegen oder von Drittpersonen konsequent auszuschliessen.
- d. Sie erledigen administrative Aufgaben wie die Bearbeitung der technischen Dokumentationen und die Rapportierung der ausgeführten Arbeiten.
2 Innerhalb des Berufs der Netzelektrikerin und des Netzelektrikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Energie;
- b. Telekommunikation;
- c. Fahrleitungen.
3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Vorbereiten von Netzinfrastrukturarbeiten:
-
- Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten,
-
- Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen,
-
- Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz vor Ort umsetzen,
-
- Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen auf Funktionsfähigkeit prüfen;
- a.
Bauen von Netzinfrastrukturen:
-
- Kabeltrassen auf Funktionalität und Bauausführung überprüfen und anpassen,
-
- Kabel in Kabelführungsanlagen einziehen und verlegen,
-
- Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren,
-
- Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren;
- b.
Montieren, Anschliessen und Demontieren von Netzinfrastrukturkomponenten:
-
- Kabelanlagen betriebsbereit erstellen,
-
- Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren,
-
- Niederspannungsinstallationen erstellen sowie Schutz- und Messeinrichtungen einstellen,
-
- öffentliche Beleuchtungsanlagen montieren, anschliessen und demontieren;
- c.
Instandhalten und Betreiben von Netzinfrastrukturen:
-
- Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen,
-
- Anlagenteile gemäss Instandhaltungsplan und Auftragsdokumentation in Stand halten,
-
- einfache Störungen an Netzinfrastrukturen lokalisieren;
- d.
Abschliessen von Netzinfrastrukturarbeiten:
-
- Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren,
-
- Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen,
-
- Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren.
- e.
2 In den Handlungskompetenzbereichen a, b, d, und e ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Der Aufbau der Handlungskompetenzen im Lehrbetrieb sowie in den überbetrieblichen Kursen erfolgt schwerpunktspezifisch nach den im Bildungsplan festgelegten Leistungszielen.
3 Im Handlungskompetenzbereich c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen wie folgt verbindlich:
- a. Handlungskompetenzen 1 und 2: alle Schwerpunkte;
- b. Handlungskompetenzen 3 und 4: Schwerpunkt Energie.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Vorbereiten von Netzinfrastrukturarbeiten / Abschliessen von Netzinfrastrukturarbeiten | 80 | 80 | 120 | 280 |
| Bauen von Netzinfrastrukturen / Montieren, Anschliessen und Demontieren von Netzinfrastrukturkomponenten / Instandhalten und Betreiben von Netzinfrastrukturen; | 120 | 120 | 80 | 320 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 40 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 10 Kurse aufgeteilt:
| Energie | Telekommunikation | Fahrleitungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenz / Handlungskompetenzbereich | Dauer | |||
| 1 | Kurs 1 | Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz vor Ort umsetzen (a3) | 4 Tage | X | X | X |
| Kurs 2 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) / Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) / Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) / Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) / Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X / X | X / X / X / X / X / X | X / X / X | |
| Kurs 3 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Kabeltrassen auf Funktionalität und Bauausführung überprüfen und anpassen (b1) / Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) / Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) / Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) / Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) / Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X / X / X | X / X / X / X / X / X | X / X / X / X | |
| Kurs 4 | Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz vor Ort umsetzen (a3) / Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen auf Funktionsfähigkeit prüfen (a4) / Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) / Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) | 4 Tage | X / X / X / X | X / X / X / X | X / X / X / X | |
| 2 | Kurs 5 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) | 4 Tage | X / X / X | X / X / X | X / X / X / X |
| Kurs 6 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Kabeltrassen auf Funktionalität und Bauausführung überprüfen und anpassen (b1) / Kabel in Kabelführungsanlagen einziehen und verlegen (b2) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) / Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) | 4 Tage | X / X / X / X | X / X / X / X | X / X / X / X / X / X | |
| Kurs 7 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) / Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) / Niederspannungsinstallationen erstellen sowie Schutz- und Messeinrichtungen einstellen (c3) / Öffentliche Beleuchtungsanlagen montieren, anschliessen und demontieren (c4) / Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) / Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) / Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) / Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X / X / X / X / X | X / X / X / X / X / X / X | X / X / X / X / X / X / X / X | |
| 3 | Kurs 8 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Kabel in Kabelführungsanlagen einziehen und verlegen (b2) / Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) / Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) / Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) / Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) / Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) / Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X / X / X / X / X / X | X / X / X / X / X / X / X | X / X / X / X / X / X / X / X |
| Kurs 9 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) / Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) / Niederspannungsinstallationen erstellen sowie Schutz- und Messeinrichtungen einstellen (c3) / Öffentliche Beleuchtungsanlagen montieren, anschliessen und demontieren (c4) / Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) / Anlagenteile gemäss Instandhaltungsplan und Auftragsdokumentation in Stand halten (d2) / Einfache Störungen an Netzinfrastrukturen lokalisieren (d3) / Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) / Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) / Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X / X / X / X / X / X / X / X / X / X | X / X / X | X / X / X / X / X / X / X / X / X / X / X | |
| Kurs 10 | Vorbereiten von Netzinfrastrukturarbeiten (a) / Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) / Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) / Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz vor Ort umsetzen (a3) / Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen auf Funktionsfähigkeit prüfen (a4) / Bauen von Netzinfrastrukturen (b) / Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) / Montieren, Anschliessen und Demontieren von Netzinfrastrukturkomponenten (c) / Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) / Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) / Niederspannungsinstallationen erstellen sowie Schutz- und Messeinrichtungen einstellen (c3) / Öffentliche Beleuchtungsanlagen montieren, anschliessen und demontieren (c4) / Instandhalten und Betreiben von Netzinfrastrukturen (d) / Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) / Einfache Störungen an Netzinfrastrukturen lokalisieren (d3) / Abschliessen von Netzinfrastrukturarbeiten (e) / Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) / Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) / Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X / X / X / X / X / X / X / X / X / X / X / X | X / X / X / X / X / X / X / X / X / X / X / X | X / X / X / X / X | |
| Total | Total | Total | 40 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.