Verordnung vom 21. Dezember 2022 über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-12-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf den Artikel 1 Absatz 3ter des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811 (IRSG),

verordnet:

Art. 1

Das IRSG ist sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft anwendbar.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft.

Fussnoten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)