Verordnung vom 21. Dezember 2022 über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Artikel 1 Absatz 3ter des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811 (IRSG),
verordnet:
Art. 1
Das IRSG ist sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft anwendbar.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft.
Fussnoten
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