Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV), gestützt auf die Artikel 1, 3 und 4 der Verordnung vom 16. November 2022[^2] über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
verordnet:
1. Abschnitt: Anwendungsbereich der Fachbewilligung und Voraussetzungen
Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung
1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 2010[^3] über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (Fachbewilligung Waldwirtschaft).
2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
3 Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind.
4 Eine Person gilt als angeleitet im Sinne von Absatz 3, wenn sie wenigstens die folgenden Informationen über die Pflanzenschutzmittel erhalten hat, die sie verwenden muss:
- a. Namen und Verwendungszwecke der Pflanzenschutzmittel;
- b. Anwendungsarten und -bedingungen;
- c. Gefährdungen durch die verwendeten Pflanzenschutzmittel, anwendbare Vorsichtsmassnahmen und Einschränkungen;
- d. Kontaktperson bei Fragen oder in Notfällen.
5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung, die eine Person angeleitet hat, haftet für die Handlungen der angeleiteten Person. Verstösse der angeleiteten Person gegen die Vorschriften der Umwelt- und der Gesundheitsschutzgesetzgebung gelten als Verstösse, die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Fachbewilligung begangen wurden, die oder der die Person angeleitet hat, und werden gemäss Artikel 11 ChemRRV sanktioniert.
Art. 2 Kompetenzen und Kenntnisse
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 verfügt.
2 Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden durch das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3 validiert.
3 Für Fachbewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 8a ChemRRV. Die Gebühren für die Organisation von Kompensationsmassnahmen gehen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung und richten sich nach dem Anhang der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^4].
2. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung
Art. 3 Fachprüfung
1 Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.
2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 4[^5]
3. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 5 Bundesamt für Umwelt
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es setzt einen Fachprüfungsausschuss und einen Fachbewilligungsausschuss ein.
- b. Es anerkennt die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses.
- c. Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen.
- d. Es genehmigt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4.
- e. Es erteilt die Fachbewilligungen den Personen, die die Fachprüfung bestanden haben, sowie den Inhaberinnen und Inhabern von EU-/EFTA-Fachbewilligungen, deren Berufsqualifikationen gemäss Artikel 2 Absatz 3 validiert wurden.
- f. Es übt die Aufsicht über den Fachprüfungsausschuss, die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen aus und verlangt im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit gegebenenfalls Korrekturmassnahmen.
- g. Es wählt alle fünf Jahre nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses und des Fachbewilligungsausschusses aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen zu vermitteln sind.
- h. Es unterstützt den Fachprüfungsausschuss nach Artikel 6 Absatz 1 bei administrativen Aufgaben und bei der Organisation seiner Sitzungen.
Art. 6 Fachprüfungsausschuss
1 Im Fachprüfungsausschuss sind die folgenden Organisationen und Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:
- a. die Kantonsoberförsterkonferenz (KOK);
- b. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
- c. das Bildungszentrum Wald Lyss;
- d. das ibW Bildungszentrum Wald Maienfeld;
- e. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft;
- f. die vom BAFU bezeichnete Vertretung der Umweltverbände.
2 Die KOK führt den Vorsitz.
3 Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Fachprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
4 Der Fachprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Er stellt sicher, dass bei vorhandener Nachfrage Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden.
- b. Er berät das BAFU gegebenenfalls hinsichtlich der Aktualisierung der Anhänge.
- c. Er schlägt einen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4 vor.
- d. Er koordiniert die Fachprüfungen.
- e. Er wählt alle fünf Jahre aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu optionalen Themen gemäss Anhang 3 zu vermitteln sind.
Art. 7 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Sie führen die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 durch.
- b. Sie bieten in Absprache mit dem Fachprüfungsausschuss Vorbereitungskurse an.
- c. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten und schulen sie hinsichtlich ihrer Aufgaben.
- d. Sie bewahren die Prüfungen der Fachprüfung während mindestens fünf Jahren auf.
Art. 8[^6]
Art. 9 Fachbewilligungsausschuss
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:
- a. das BAFU;
- b. das Bundesamt für Gesundheit;
- c. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
- d. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
- e. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
- f. die KOK.
2 Das BAFU führt den Vorsitz.
3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
4. Abschnitt: Gebühren
Art. 10
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.3, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.
2 Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^7]. Die Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung einer Fachbewilligung geht zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung.
3 Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005[^8] über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Personen, die ihre höhere Berufsbildung vor dem 1. Januar 2026 gemäss dem Rahmenlehrplan vom 12. April 2010 für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Waldwirtschaft mit dem geschützten Titel dipl. Förster/-in HF begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft gemäss Artikel 23a Absatz 2 ChemRRV.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
- a. die Artikel 1–3, 5–7 und 9–13 am 1. Januar 2026;
- b. die Artikel 4 und 8 am 1. Januar 2027.
Fussnoten
[^1]: SR 814.81
[^2]: SR 814.88
[^3]: SR 916.161
[^4]: SR 813.153.1
[^5]: Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (siehe Art. 13 Bst. b).
[^6]: Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (siehe Art. 13 Bst. b).
[^7]: SR 813.153.1
[^8]: [AS 2005 3493; 2007 357 I 3; 2015 2005 I 3]
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