Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau (VFB-G)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV), gestützt auf die Artikel 1, 3 und 4 der Verordnung vom 16. November 2022[^2] über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

verordnet:

1. Abschnitt: Anwendungsbereich der Fachbewilligung und Voraussetzungen

Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung

1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 2010[^3] über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Fachbewilligung Gartenbau):

2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3 Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind.

4 Eine Person gilt als angeleitet im Sinne von Absatz 3, wenn sie wenigstens die folgenden Informationen über die Pflanzenschutzmittel erhalten hat, die sie verwenden muss:

5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung, die eine Person angeleitet hat, haftet für die Handlungen der angeleiteten Person. Verstösse der angeleiteten Person gegen die Vorschriften der Umwelt- und der Gesundheitsschutzgesetzgebung gelten als Verstösse, die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Fachbewilligung begangen wurden, die oder der die Person angeleitet hat, und werden gemäss Artikel 11 ChemRRV sanktioniert.

Art. 2 Kompetenzen und Kenntnisse

1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 verfügt.

2 Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden durch das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3 validiert.

3 Für Fachbewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 8a ChemRRV. Die Gebühren für die Organisation von Kompensationsmassnahmen gehen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung und richten sich nach dem Anhang der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^4].

4 Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung Landwirtschaft gemäss Verordnung des UVEK vom 24. November 2022[^5] über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (VFB-L) können eine Fachbewilligung Gartenbau unter erleichterten Bedingungen erlangen.

2. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Art. 3 Fachprüfung

1 Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

Art. 4[^6]

3. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 5 Bundesamt für Umwelt

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 6 Fachprüfungsausschuss

1 Im Fachprüfungsausschuss sind die folgenden Organisationen und Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:

2 Die OdA Jardin Suisse führt den Vorsitz.

3 Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Fachprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

4 Der Fachprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Er anerkennt und überwacht die Prüfungsstellen.

Er stellt sicher, dass bei vorhandener Nachfrage Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden.

Er überprüft die Qualität der Vorbereitungskurse und Fachprüfungen stichprobenartig und fordert die Prüfungsstellen gegebenenfalls dazu auf, Korrekturmassnahmen zu ergreifen.

Er berät das BAFU hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtungen und gegebenenfalls in Bezug auf die Aktualisierung der Anhänge.

Er schlägt einen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4 vor.

Er wählt alle fünf Jahre aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu optionalen Themen gemäss Anhang 3 zu vermitteln sind.

Er vergleicht die Kompetenzen und die Kenntnisse einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Fachbewilligung Landwirtschaft gemäss der VFB-L[^7] mit den Anforderungen nach Anhang 1 und legt fest, ob eine Teilprüfung für die Erlangung der Fachbewilligung Gartenbau ausreichend ist.

5 Die OdA Jardin Suisse nimmt innerhalb des Fachprüfungsausschusses folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

Art. 7 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 8[^8]
Art. 9 Fachbewilligungsausschuss

1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:

2 Das BAFU führt den Vorsitz.

3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.4, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.

2 Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^9]. Die Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung einer Fachbewilligung geht zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung.

3 Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmung

Personen, die ihre berufliche Grundbildung im Gartenbau gemäss der Verordnung des SBFI vom 31. Oktober 2011[^10] über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor dem 1. Januar 2026 begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die beiden Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau gemäss Artikel 23a Absatz 2 ChemRRV.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

Fussnoten

[^1]: SR 814.81

[^2]: SR 814.88

[^3]: SR 916.161

[^4]: SR 813.153.1

[^5]: SR 814.812.34

[^6]: Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (siehe Art. 12 Bst. b)

[^7]: SR 814.812.34

[^8]: Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (siehe Art. 12 Bst. b)

[^9]: SR 813.153.1

[^10]: SR 412.101.221.76

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