Verordnung vom 16. Februar 2022 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-02-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^1] (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 2 Zuständigkeiten der Kantone

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten gemäss EpG.

2. Abschnitt: Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske

Art. 3 Öffentlicher Verkehr

1 Im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen alle Reisenden ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind die Restaurationsbereiche der Fahrzeuge.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:

3 Die Betreiber der Fahrzeuge müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.

Art. 4 Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime

1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen müssen alle Personen ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Die Kantone können einzelne Einrichtungen ausnehmen, sofern der Schutz besonders gefährdeter Personen gewährleistet ist.

2 Keine Gesichtsmaske tragen müssen:

3 Die Kantone oder die Betreiber der Einrichtungen können für Personen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies zum Schutz besonders gefährdeter Personen erforderlich ist.

4 Die Betreiber der Einrichtungen müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.

Art. 5 Weitere Betriebe und Einrichtungen

Die Kantone oder die Betreiber können für weitere Einrichtungen oder Betriebe eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske vorsehen, wenn dies für den Schutz der anwesenden Personen erforderlich ist, namentlich für Einrichtungen und Betriebe, in denen besonders gefährdete Personen anwesend sind.

Art. 6 Befreiung von der Maskenpflicht

1 Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, namentlich medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können, sind von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit.

2 Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006[^4] oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011[^5] zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

3. Abschnitt: Absonderung

Art. 7 Anordnung und Dauer

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 5 Tagen an.

2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 5 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:

Art. 8 Ausnahmen

1 Die zuständige kantonale Behörde kann Personen oder Kategorien von Personen während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg von der Absonderung ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Personen, die von der Absonderung ausgenommen sind, müssen ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und zu anderen Personen Abstand halten.

3 Ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs müssen sich die Personen an die Absonderung halten.

4. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 9

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 missachtet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021[^6] wird aufgehoben.

Art. 11 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 bis zum 31. März 2022.

3 Der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffern 16001 und 16003–16007) sowie Ziffern 2 und 3 wird nicht befristet.

4 Der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffer 16002) gilt bis zum 31. März 2022. Danach wird der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffer 16002) aufgehoben.

Fussnoten

[^1]: SR 818.101

[^2]: SR 745.1

[^3]: SR 748.0

[^4]: SR 811.11

[^5]: SR 935.81

[^6]: [AS 2021 379, 563 Anhang Ziff. 4, 813; 2022 5, 21, 29, 59]

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