Abkommen vom 17. November 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 30
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»),

beide im Folgenden «Parteien» genannt,

eingedenk der engen Beziehungen zwischen den Parteien,

in Anbetracht des Handelsabkommens zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 11. Februar 20191,

in dem Wunsch, ein zusätzliches, ehrgeizigeres Abkommen abzuschliessen, das die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der für den Zugang zu den Märkten der Parteien verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Produktsektoren ermöglicht,

in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, unter vollständiger Wahrung der Regulierungsverfahren der Parteien sowie der geltenden Schutzniveaus, den Handel zwischen den Parteien erleichtert und den Gesundheitsschutz, die Sicherheit, den Umwelt- sowie den Verbraucherschutz gewährleistet,

in der Erwägung, dass vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen die gegenseitige Anerkennung erleichtern,

eingedenk ihrer Verpflichtungen als Parteien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 und insbesondere des Abkommens über technische Handelshemmnisse, das die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung fördert,

in der Erwägung, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung zur internationalen Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften beitragen können,

in Anbetracht der Tatsache, dass die engen Beziehungen zwischen den Parteien den Abschluss weiterer Abkommen zwischen den Parteien zweckmässig erscheinen lassen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

1 Die Parteien anerkennen gegenseitig Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren, die von gemäss den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen ausgestellt wurden und mit denen die Konformität mit den Anforderungen der anderen Partei in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.

2 Die in den Rechtsvorschriften einer Partei vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieser Partei in Verkehr gebracht werden.

3 Dieses Abkommen kann in Anhang I Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Abschnitts I in Anhang I festgelegt sind, vorsehen.

4 Dieses Abkommen beinhaltet weder die gegenseitige Anerkennung der Normen bzw. technischen Vorschriften der Parteien noch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen bzw. technischen Vorschriften.

5 Die Fähigkeit einer Partei, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren nach Massgabe von Artikel 2 und 5 des WTO-Übereinkommens vom 15. April 19943 über technische Handelshemmnisse zu erarbeiten, zu erlassen, anzuwenden oder zu ändern, bleibt durch dieses Abkommen unbeschränkt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

«Wirtschaftsakteur» bezeichnet den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten unterliegt, und diese auf dem Markt gemäss den massgebenden, im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitstellt oder in Betrieb nimmt.

«Nationale Akkreditierungsstelle» bezeichnet die einzige Stelle auf dem Gebiet einer Partei, die Akkreditierungen durchführt, weil sie von der Partei, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig ist, befugt wurde, die fachliche Kompetenz von Stellen zur Bewertung der Konformität mit den bezeichneten Normen und technischen Vorschriften der anderen Partei für den betreffenden Produktsektor gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I zu prüfen und zu bestätigen.

«Akkreditierung» bezeichnet die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in internationalen Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschliesslich der in den jeweiligen Abschnitten I und II des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, erfüllt, um eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.

«European co-operation for Accreditation» bezeichnet die Stelle, die die nationalen Akkreditierungsstellen als ihre Mitglieder dabei unterstützt, in Europa und den Mittelmeerstaaten eine gemeinsame Wissensgrundlage zur Entwicklung eines soliden, harmonisierten Akkreditierungsansatzes aufzubauen und zu teilen. So soll sichergestellt werden, dass die Konformitätsbewertungsstellen über die fachliche Kompetenz zur Erledigung ihrer Aufgaben verfügen.

«Konformitätsbewertung» bezeichnet die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt.

«Konformitätsbewertungsstelle» bezeichnet eine Stelle im Hoheitsgebiet der Parteien, die unabhängig Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.

«Gemischter Ausschuss» (nachfolgend der «Ausschuss») bezeichnet den aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien bestehenden Ausschuss, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut wird und für dessen ordnungsgemässes Funktionieren sorgt.

«Bezeichnende Behörde» bezeichnet eine Stelle, die für die Bezeichnung sowie für die Aussetzung oder die Rücknahme der Bezeichnung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen gemäss Anhang II zuständig ist.

«Marktüberwachungsbehörde» bezeichnet eine für die Durchführung der Marktüberwachung in den Parteien zuständige Behörde.

«Notifizierende Behörde» bezeichnet die Einzelbehörde einer Partei, die für die Notifizierung der benannten Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, die nach diesem Abkommen von der anderen Partei anzuerkennen sind.

«Technische Vorschrift» bezeichnet ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Das Dokument kann auch oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.

2 Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von ISO und IEC4 festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Begriffsbestimmungen von ISO/IEC und den Begriffsbestimmungen dieses Abkommens sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens massgebend.

Art. 3 Geltungsbereich, Struktur und Ausnahmen

1 Dieses Abkommen gilt für die durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang I verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.

2 Anhang I legt fest, welche Produktsektoren unter dieses Abkommen fallen. Dieser Anhang ist in sektorale Kapitel gegliedert, die wiederum wie folgt unterteilt sind:

3 Anhang II enthält die allgemeinen Grundsätze für die Bezeichnung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen.

4 Anhang III enthält die allgemeinen Grundsätze für Akkreditierungsstellen.

5 Dieses Abkommen gilt weder für Kraftfahrzeuge und deren Bestandteile noch für die gute Laborpraxis (GLP) bzw. die Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen die vom Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 11. Februar 2019 erfasst sind.

Art. 4 Ursprung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die unter dieses Abkommen fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung.

Art. 5 Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen

Die Parteien kommen überein, dass Konformitätsbewertungsstellen, die gemäss Artikel 6 anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.

Art. 6 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

1 Für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen gilt in Bezug auf die in den einschlägigen Kapiteln in Anhang I festgelegten Anforderungen folgendes Verfahren:

2 Eine Partei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Dabei kommt das Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung.

Art. 7 Anfechtung und Aussetzung der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

1 Jede Partei kann die fachliche Kompetenz einer anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Partei fallenden Konformitätsbewertungsstelle anfechten.

2 Eine solche Anfechtung ist auf objektive, sachdienliche Weise durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei vorzunehmen.

3 Bei Erhalt einer schriftlichen Beanstandung der anfechtenden Partei nach Absatz 2 muss die andere Partei unverzüglich:

4 Kann die Anfechtung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 nicht geklärt werden, wendet sich die anfechtende Partei mit der Meinungsverschiedenheit an den Ausschuss. Entscheidet der Ausschuss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist, so nehmen die Parteien diese nach den Vorschriften in Absatz 6 des Anhangs II gemeinsam vor.

5 Jede Partei stellt sicher, dass die ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, um ihre fachliche Kompetenz gemäss den vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen.

6 Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.

7 Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Bezeichnung der betreffenden anerkannten Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen bezeichnenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt. Eine solche Aussetzung wird in die Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen aufgenommen, auf die in Artikel 14 Absatz 5 verwiesen wird.

8 Die Aussetzung bleibt in Kraft, bis im Ausschuss eine Einigung über den künftigen Status dieser Konformitätsbewertungsstelle erzielt wird.

Art. 8 Rücknahme der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

1 Die bezeichnende Behörde einer Partei nimmt die Bezeichnung einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zurück, wenn:

2 Die bezeichnende Behörde unterrichtet die andere Partei unverzüglich über die Rücknahme der Bezeichnung.

Art. 9 Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Behandlung der Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle, deren Bezeichnung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde

1 Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren, die von einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer Bezeichnung ausgestellt wurden, müssen von den Parteien nicht anerkannt werden. Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren, die von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Aussetzung oder Rücknahme ihrer Bezeichnung ausgestellt wurden, werden weiterhin von den Parteien anerkannt, es sei denn, die bezeichnende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie für ungültig erklärt. Die Partei, in deren Zuständigkeit die zuständige bezeichnende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Partei schriftlich jegliche Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit beinhaltet.

2 Für den Fall, dass die Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle ausgesetzt oder zurückgenommen wurde oder die Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, gewährleistet die bezeichnende Partei durch Ergreifung geeigneter Massnahmen, dass die Unterlagen dieser Konformitätsbewertungsstelle entweder von einer anderen notifizierten Stelle bearbeitet oder für die zuständigen bezeichnende Behörden bzw. Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gehalten und auf deren Antrag bereitgestellt werden.

Art. 10 Informationsaustausch

1 Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Umsetzung und Anwendung der in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

2 Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich Änderungen bei ihren bezeichnenden oder notifizierenden Behörden sowie den Marktüberwachungsbehörden. Die Notifizierung hat innerhalb von 60 Tagen nach Umsetzung dieser Änderungen zu erfolgen.

Art. 11 Notifizierung der Änderung von Vorschriften

1 Die Parteien notifizieren einander Änderungen an ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens 60 Tagen vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen. Die ändernde Partei gibt alle Änderungen sowie Zusatzinformationen über die Gründe der jeweiligen Änderungen an. Die ändernde Partei leistet den bezeichnenden Behörden der anderen Partei angemessene Hilfe bei der Feststellung von Abweichungen gegenüber ihren eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

2 Die bezeichnenden Behörden der Parteien bewerten gegebenenfalls die Auswirkungen von Abweichungen auf das Funktionieren dieses Abkommens. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die Produktesicherheit und -konformität sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsstellen, Akkreditierungsstellen und bezeichnenden Behörden.

3 Benötigt eine Partei zum Verständnis der Abweichungen Zusatzinformationen, die über die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen hinausgehen, kann sie die Angelegenheit dem Ausschuss schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung gemäss Absatz 1 vorlegen.

4 Der Ausschuss ergreift gegebenenfalls folgende Massnahmen:

5 Die Parteien überprüfen diesen Artikel mit Blick auf die Aufnahme neuer Sektoren oder im Fall einer wesentlichen Änderung der Rechtsvorschriften im entsprechenden Abschnitt I des Anhangs I. In letzterem Fall erfolgt die Überprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung.

Art. 12 Ausgebliebene Notifizierung der Änderung von Vorschriften

1 Hat eine Partei Grund zur Annahme, dass die andere Partei die Notifizierung einer Änderung ihrer Rechtsvorschriften versäumt hat, kann sie die ausgebliebene Notifizierung bei der anderen Partei beantragen. Die andere Partei holt die ausgebliebene Notifizierung gemäss Artikel 11 unverzüglich nach oder begründet, weshalb die Notifizierung ausgeblieben ist.

2 Der Ausschuss wird über alle ausgebliebenen Notifizierungen informiert.

3 Hält die beantragende Partei eine Notifizierung für notwendig und wird die Notifizierung in der Folge nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt, muss die zuständige Behörde der anderen Partei dem Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach der Beantragung gemäss Absatz 1 den Nachweis erbringen, dass die Notifizierung nicht nötig war. Der Ausschuss trifft innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Ausschuss gemäss diesem Absatz 3 unterbreitet wurde, eine Entscheidung.

4 Hat es eine Partei in einem Produktsektor drei Mal versäumt, eine Notifizierung durchzuführen, und hat der Ausschuss nicht bestätigt, dass die Notifizierung unnötig war, gilt die Anwendung des betroffenen Kapitels von Anhang I als ausgesetzt, sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst.

Art. 13 Bezeichnende Behörden

1 Die Parteien stellen sicher, dass sich die bezeichnenden Behörden nicht in einem Interessenkonflikt mit den von ihnen bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen befinden. Die Parteien gewährleisten, dass ihre bezeichnenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und Kompetenzen sowie über die erforderliche Zahl kompetenter Mitarbeitender zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen oder zur Rücknahme der Bezeichnung bzw. zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Bezeichnung der bezeichneten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügen.

2 Bei der Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten die bezeichnenden Behörden vorbehaltlich der Bestimmungen im jeweiligen Abschnitt IV des Anhangs I die Einhaltung der Anforderungen für die Bezeichnung gemäss Anhang II. Für die Rücknahme der Bezeichnung, die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Bezeichnung richten sich die bezeichnenden Behörden nach denselben Grundsätzen.

Art. 14 Notifizierende Behörden

1 Die Parteien ernennen eine Einzelbehörde, die für die Notifizierung der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist.

2 Die notifizierenden Behörden unterrichten einander auf Anfrage schriftlich über die Verfahren, die von ihnen angewandt werden, um sicherzustellen, dass die in Anhang II enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Bezeichnung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts IV des Anhangs I eingehalten werden.

3 Die notifizierenden Behörden vergleichen die Methoden, mit denen überprüft wird, ob die Konformitätsbewertungsstellen den allgemeinen Grundsätzen für die Bezeichnung nach Anhang II vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte IV des Anhangs I entsprechen.

4 Nach der Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die andere Partei stellt die bezeichnende Partei sicher, dass die in Anhang II genannten Informationen aktualisiert werden und diese Informationen der anderen Partei rechtzeitig und vor Ablauf der Akkreditierungsbescheinigung der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle erneut notifiziert werden.

5 Jede Partei veröffentlicht auf einer einzigen Website eine Liste der von ihr nach diesem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen unter Angabe des Geltungsbereichs der Anerkennung und aktualisiert diese Liste laufend.

Art. 15 Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden und Wirtschaftsakteuren

1 Die zuständige Marktüberwachungsbehörde wird im betreffenden Kapitel von Anhang I aufgelistet, sofern sie nicht mit der bezeichnenden Behörde identisch ist. Änderungen werden der anderen Partei innerhalb von 60 Tagen notifiziert.

2 Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde einer Partei kann auf begründeten Antrag die einschlägigen Wirtschaftsakteure im Hoheitsgebiet der anderen Partei darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I des betreffenden Kapitels von Anhang I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

3 Diese Behörde kann den im Hoheitsgebiet der anderen Partei ansässigen Wirtschaftsakteur entweder direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei kontaktieren. Sie kann Wirtschaftsakteure darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure auffordern, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zur Abwendung von vom Produkt ausgehenden Gefahren oder bei Verstössen gegen die Vorschriften ergriffen werden.

Art. 16 Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden

1 Die Parteien gewährleisten eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Parteien arbeiten zusammen. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe zum Zweck der Marktüberwachung, indem sie Informationen oder Unterlagen über Produkte sowie zu den im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.

2 Haben die Marktüberwachungsbehörden einer Partei festgestellt, dass ein Produkt im Sinne dieses Abkommens die Anforderungen der Rechtsvorschriften in Abschnitt I des betreffenden Kapitels von Anhang I nicht erfüllt, können sie alle geeigneten Massnahmen ergreifen; sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität auch auf die andere Partei erstreckt oder ihren Ursprung in der anderen Partei hat, so informieren sie unverzüglich und unter Berücksichtigung des mit dem Produkt verbundenen Risikos die Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei. Diese Mittteilung muss die verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere:

3 Die andere Partei gewährleistet, dass unverzüglich geeignete restriktive Massnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

4 Stimmt eine der beiden Parteien der nationalen Massnahme nach Absatz 2 nicht zu, unterrichtet sie den Ausschuss binnen drei Monaten nach Empfang der Mitteilung über ihre Einwände. Hat eine Partei Einwände gegen eine Massnahme der anderen Partei erhoben, überprüft der Ausschuss unverzüglich die nationale Massnahme. Der Ausschuss konsultiert zudem die betreffenden Marktüberwachungsbehörden, um zur Schaffung von Transparenz und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung beizutragen. Stimmt die Einwände erhebende Partei der nationalen Massnahme nach diesen Gesprächen weiterhin nicht zu, wird diese Meinungsverschiedenheit in die in Artikel 11 Absatz 4 genannte Liste der Abweichungen aufgenommen. Dies hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, die nationale Massnahme zu ergreifen.

5 Gelangt die Marktüberwachungsbehörde des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und der Schweiz bereitgestelltes Produkt zwar mit den in Anhang I Abschnitt I des betreffenden Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Tieren, Gütern, Umwelt oder nationale Sicherheit darstellt, so kann sie alle geeigneten Massnahmen ergreifen und muss den Ausschuss und die betreffende Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei unverzüglich darüber unterrichten. Aus dieser Mitteilung gehen alle verfügbaren Informationen hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Angaben sowie Angaben zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Massnahmen. Erhebt eine Partei Einwände gegen eine Massnahme der anderen Partei, kann jene Partei die Angelegenheit nach Absatz 4 an den Ausschuss weiterleiten.

6 Nichts in diesem Artikel verpflichtet die Parteien zur Preisgabe von sensiblen personenbezogenen Daten, insbesondere von Daten in Bezug auf laufende verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren und Sanktionen.

Art. 17 Gemischter Ausschuss

1 Hiermit wird ein Gemischter Ausschuss (nachfolgend der «Ausschuss») eingesetzt. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien zusammen und ist dafür verantwortlich, dieses Abkommen zu verwalten und sein ordnungsgemässes Funktionieren zu überwachen. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er trifft seine Beschlüsse einvernehmlich.

2 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung der bzw. des Vorsitzenden und die Festlegung der Amtsdauer des Vorsitzes enthält.

3 Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Ausschuss kann sich im Rahmen persönlicher Sitzungen oder unter Nutzung anderer Mittel treffen.

4 Der Ausschuss kann sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen äussern. Er ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

5 Der Ausschuss kann die Anhänge zu diesem Abkommen ändern.

Art. 18 Vertraulichkeit

Die Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Parteien sind, auch nach Beendigung ihrer Diensttätigkeit, verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Die zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als die in diesem Abkommen vorgesehenen verwendet werden.

Art. 19 Durchführung des Abkommens

1 Die Parteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anhang I sicherzustellen.

2 Die bezeichnenden Behörden vergewissern sich, dass die in Anhang II enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Bezeichnung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts IV des Anhangs I beachtet werden.

3 Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen können zur Zusammenarbeit aufgefordert werden, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 20 Streitbeilegung

Jede Partei kann dem Ausschuss Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens unterbreiten. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 21 Abkommen mit Drittländern

1 Die Parteien vereinbaren, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die von einer Partei mit einem Land geschlossen werden, das nicht Partei dieses Abkommens ist, für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und anderen Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.

2 Auf Ersuchen einer Partei verhandeln die Parteien ohne unangemessenen Verzug eine Vereinbarung, um die durch eine Partei einem Drittland gewährte Behandlung im Zusammenhang mit diesem Abkommen auch auf die andere Partei auszuweiten.

Art. 22 Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 23 Räumlicher Geltungsbereich

1 Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

2 Solange das am 24. Januar 2020 in London und Brüssel unterzeichnete Protokoll zu Irland/Nordirland des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (das «Protokoll») in Kraft ist, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es das Vereinigte Königreich daran hindert, bezugnehmend auf das Protokoll und Änderungen daran sowie auf spätere Vereinbarungen zum Austausch von Teilen des Protokolls Massnahmen zu verabschieden oder beizubehalten oder solches zu unterlassen, vorausgesetzt, dass derartige Massnahmen bzw. die Unterlassung solcher Massnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung der anderen Partei oder zur verschleierten Beschränkung des Handels eingesetzt werden.

Art. 24 Überprüfung

Die Parteien leiten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Überprüfung des Abkommens ein, um die Aufnahme weiterer Produktsektoren zu erwägen.

Art. 25 Ergänzung und Änderung

1 Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Mitteilung der Parteien folgt, dass sie ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen haben, oder zu einem anderen von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt.

2 Der Ausschuss kann die Anhänge zu diesem Abkommen gemäss Artikel 17 ändern.

Art. 26 Aussetzung

Stellt eine Partei fest, dass die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält, so kann sie nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der betreffenden Kapitel des Anhangs I ganz oder teilweise aussetzen. Eine solche Aussetzung wird in die Liste aufgenommen, auf die in Artikel 14 Absatz 5 verwiesen wird.

Art. 27 Schutzklausel

1 Eine Partei, die die Kompetenz einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gemäss Artikel 7 angefochten hat, kann sich weigern, die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle anzuerkennen, sofern ein dringendes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Gütern besteht, bis die Anfechtung geklärt wurde.

2 Ungeachtet Artikel 9 Absatz 1 kann eine Partei, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren nicht mehr anerkennt, sich weigern, die vor dem Datum der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung ausgestellten Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle anzuerkennen, sofern die betreffende Partei nachweisen kann, dass ein dringendes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Gütern besteht.

Art. 28 Erworbene Rechte

1 Die Parteien erkennen die Berichte, Bescheinigungen und anderen Ergebnisse von Konformitätsbewertungen, die vor dem Ausserkrafttreten dieses Abkommens gemäss seinen Bestimmungen ausgestellt wurden, weiter an, sofern der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifizierung der Nichtverlängerung oder der Kündigung des Abkommens erteilt wurde.

2 In den unter dieses Abkommen fallenden Sektoren erkennen die Parteien Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungen, die im Einklang mit den vom 31. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Massnahmen ausgestellt wurden, bis zu deren Auslaufen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens weiter an.

Art. 29 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Januar 2023 oder am Datum des Eingangs der Mitteilung der zweiten Partei über den Abschluss ihrer internen Verfahren in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

2 Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von drei Jahren geschlossen. Jede Partei kann spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser anfänglichen Dauer schriftlich um eine Verlängerung dieses Abkommens ersuchen.

3 Ungeachtet Absatz 2 können das Vereinigte Königreich oder die Schweiz dieses Abkommen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Notifizierung an die andere Partei kündigen.

Art. 30 Vorläufige Anwendung

1 Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens können die Schweiz und das Vereinigte Königreich dieses Abkommen durch Notenwechsel auf diplomatischem Wege vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt am Tag nach dem Datum, an dem die Note der zweiten Partei eingegangen ist und enden am 28. Februar 2023 oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach Artikel 29 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt der früher ist.

2 Wird dieses Abkommen vorläufig angewendet, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» in jedweden vorläufig angewandten Bestimmungen als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu London, am 17. November 2022 in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Widersprüchen ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Markus Leitner | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: / Amanda Brooks | | --- | --- |

Fussnoten

3

SR 0.632.20, Anhang 1A.6

4

ISO = Internationale Organisation für Normung IEC = Internationale Elektrotechnische Kommission

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