Abkommen vom 27. Februar 2023 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-02-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Guinea-Bissau nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;

in Bekräftigung ihres Interesses an einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit, des beiderseitigen Nutzens und der uneingeschränkten Achtung der Souveränität beider Staaten.

im gemeinsamen Willen, die gegenseitige Kenntnis zu vertiefen und die freundschaftlichen und kooperativen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken;

im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;

in der Überzeugung, dass die reguläre und ordnungsgemässe Migration zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der betroffenen Länder beiträgt;

im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die Migration zu finden;

in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;

in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,

im Bestreben, die freiwillige Rückkehr der Personen in Würde in das Herkunftsland zu fördern;

im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;

haben folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Migrationssteuerung festlegen.

Art. 2 Begriffe

Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:

II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt

Art. 3 Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt

1. Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die im Staat der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.

2. Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.

Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt

Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.

III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit unbefugtem Aufenthalt

Art. 5 Rückübernahme von Staatsangehörigen

Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nach Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

Art. 6 Rückübernahmegesuch

1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:

2. Das Rückübernahmegesuch wird schriftlich auf einem sicheren Übermittlungsweg, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E-Mail, übermittelt.

3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens erforderlich sein, wird diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt.

4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.

5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.

Art. 7 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

der rückzuübernehmenden Personen

1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang 1 Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.

2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang 1 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, eine Befragung der betreffenden Person gemäss Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens vor.

3. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet ein Vertreter der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.

4. Wurde nachgewiesen, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach der Befragung auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt.

5. Kann die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt, falls erforderlich, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

6. Hat die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei nicht gemäss den Absätzen 4 und 5 innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen das ursprünglich ausgestellte Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass die ersuchte Vertragspartei die Verwendung des Reisedokuments der ersuchenden Vertragspartei gemäss Anhang 2 im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Anhang 3 im Fall der Republik Guinea-Bissau akzeptiert.

Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen

Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde und die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.

Art. 9 Vorgehen bei besonderen Fällen

1. Unbeschadet von Artikel 8 sprechen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über das Vorgehen bei besonderen Fällen zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt ab.

2. Davon sind insbesondere betroffen:

Art. 10 Transportkosten

Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach diesem Abkommen für den Transport der betroffenen Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

Art. 11 Durchführung von Rückübernahmen

1. Die Rückkehr von rückzuübernehmenden Personen erfolgt per Linien- oder Charterflug.

2. In allen anderen Fällen, die nicht im ersten Absatz erwähnt sind, wird über die Rückkehr im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien entschieden.

IV. Kapitel: Zusammenarbeit im Bereich der Migrationssteuerung

Art. 12 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung der Migrationssteuerung

Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und verfügbaren Ressourcen bemüht:

Art. 13 Zusammenarbeit bei der Durchführung und Anwendung

Die Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 zu besprechen. An den Expertentreffen werden auch konkrete Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit besprochen.

Art. 14 Zuständige Behörden

Für die Durchführung dieses Abkommens sind die Migrationsbehörden bzw. die Vertragsparteien zuständig.

V. Kapitel: Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 15 Datenschutz

Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind.

Ferner gelten folgende Grundsätze:

Personendaten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten Personendaten nur Folgendes betreffen:

Art. 16 Unberührtheitsklausel

1. Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht, einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, und insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten internationalen Instrumenten ergeben:

2. Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

VI. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten, Dauer, Suspendierung und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten, in Kraft. Es wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung provisorisch angewendet.

2. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.

3. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 18 Änderung

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die nach dem Verfahren gemäss Artikel 16 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die Vertragsparteien lösen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.

Art. 20 Anhänge und Anwendungsmodalitäten

1. Die Anhänge 1 und 2 sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.

2. Gegebenenfalls werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Bern am 27. Februar 2023 in zwei Originalfassungen in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.