Verordnung des WBF vom 20. März 2023 über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 2022[^1],

verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorschriften der WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen vom 7. Dezember 1998[^2] entsprechen.

Art. 3 Pflichtlagermenge

Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 60 Tonnen Rapssaatgut lagern.

Art. 4 Bemessungsgrundlagen

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

2 Als Referenzperiode gelten die drei letzten Kalenderjahre. In begründeten Fällen kann nur das vergangene Kalenderjahr herangezogen werden.

3 Das BWL legt die Pflichtlagermenge mindestens alle drei Jahre neu fest.

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das BWL kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Die Pflichtlagerhalter können ihre Warenmengen in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Unternehmen, die im Saatguthandel tätig sind, ändern.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531.215.61

[^2]: SR 916.151.1

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