Abkommen vom 29. November 2021 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Kasachstan (Kasachstan),

nachfolgend die «Parteien», sind, vom Wunsch geleitet, den Handel zwischen den Parteien zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

«zuständige Behörde»:

«nationale Gesetzgebung»:

«Edelmetallwaren»:

«amtlicher Stempel»:

«Identifikationsmarke des Fabrikanten»:

für Gold: 999 Tausendstel
750 Tausendstel
585 Tausendstel
375 Tausendstel
für Silber: 925 Tausendstel
800 Tausendstel
für Platin: 950 Tausendstel
für Palladium: 500 Tausendstel

«Feingehaltsangabe»:

«XRF-Analyse»:

Art. 2

Mit dem amtlichen Stempel auf den Edelmetallwaren bezeugt die zuständige Behörde:

Art. 3

1 Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr ins Staatsgebiet einer Partei den Abdruck des amtlichen Stempels der anderen Partei, der Identifikationsmarke des Fabrikanten und der Feingehaltsangabe gemäss der nationalen Gesetzgebung der Parteien aufweisen, unterstehen nicht einer neuerlichen Prüfung oder Stempelung in der einführenden Partei, vorausgesetzt diese Edelmetallwaren entsprechen diesem Abkommen und der Gesetzgebung der einführenden Partei.

2 Bei der Zollabfertigung legt die einführende Partei die Edelmetallwaren ihrer befugten Organisation vor, die den Abdruck des amtlichen Stempels der anderen Partei und der gesetzlichen Feingehaltsangabe gemäss der nationalen Gesetzgebung der einführenden Partei überprüfen kann.

Art. 4

Der Inhaber einer Identifikationsmarke des Fabrikanten, der diese in einer Partei registriert hat, ist von der Verpflichtung befreit, diese auch in der anderen Partei zu registrieren.

Art. 5

Dieses Abkommen hindert die Parteien nicht daran, Stichproben vorzunehmen auf Edelmetallwaren, die Abdrücke von amtlichen Stempeln, Identifikationsmarken des Fabrikanten und gesetzlichen Feingehaltsangaben gemäss Artikel 3 aufweisen. Diese Stichproben dürfen in zeitlicher Hinsicht die Einfuhr von Edelmetallwaren nicht beeinträchtigen.

Art. 6

1 Stichproben auf Edelmetallwaren werden grundsätzlich mittels XRF-Analyse durchgeführt.

2 Minus-Toleranzen in Abweichung vom gesetzlichen Feingehalt sind nicht zulässig.

Art. 7

1 Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr ins Staatsgebiet einer Partei keine Abdrücke der amtlichen Stempel der anderen Partei, der Identifikationsmarken des Fabrikanten und der gesetzlichen Feingehaltsangaben aufweisen oder deren entsprechende Kennzeichnungen nicht mit den Beispielabdrücken, Abbildungen und Beschreibungen übereinstimmen, die bei der befugten Organisation der anderen Partei gemäss Artikel 8 hinterlegt wurden, und/oder die nicht dem gesetzlichen Feingehalt der einführenden Partei entsprechen, sind dem Exporteur unter umfassender Angabe der Gründe für die Ablehnung zurückzugeben.

2 Die zuständige Behörde der einführenden Partei informiert die zuständige Behörde der anderen Partei über die oben genannten Fälle.

Art. 8

1 Die zuständigen Behörden der Parteien stellen einander so bald wie möglich die folgenden Daten zu:

Art. 9

1 Jede Partei ergreift alle möglichen Massnahmen, um die Fälschung oder den Missbrauch der amtlichen Stempelabdrücke der jeweils anderen Partei sowie die unbefugte Änderung oder Entfernung der Feingehaltsangaben oder der Abdrücke der Identifikationsmarken des Fabrikanten nach erfolgtem Anbringen des amtlichen Stempels durch die zuständige Behörde und/oder durch befugte Organisationen der anderen Partei in ihren nationalen Gesetzgebungen zu verbieten.

2 Jede Partei ergreift alle möglichen Massnahmen, wenn sie über genügend Beweise verfügt oder die andere Partei gemeldet hat, dass:

Art. 10

Die Parteien sind bestrebt, Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens durch Konsultationen und Verhandlungen zu lösen.

Art. 11

Auf Verlangen einer Partei führen die Parteien falls nötig Konsultationen durch, um die Umsetzung dieses Abkommens und die Notwendigkeit von Änderungen zu prüfen.

Art. 12

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Erhalt der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 13

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei kann dieses Abkommen mittels schriftlicher Notifikation auf diplomatischem Wege an die andere Partei beenden. Das Abkommen tritt ein Jahr nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 29. November 2021 in zwei Originalen, jedes in kasachischer, deutscher und englischer Sprache, wobei rechtlich alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der englische Text massgebend.

| Für den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch | Für die Regierung der Republik Kasachstan: / Bakhyt Sultanov | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 941.31

[^2]: SR 941.311

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.