Vereinbarung vom 15. November 2022 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Türkei über die Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr und Durchfuhr sowie über die Rückführung von archäologischem Kulturgut

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-11-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Türkei

nachfolgend «Vertragsparteien»

in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970[^1] über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, und zu deren Vertragsstaaten beide Vertragsparteien angehören,

in Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr von Kulturgut ein Hindernis für den legalen Kulturaustausch darstellen,

im Bewusstsein, dass der Verlust von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellt,

im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des kulturellen Erbes zu leisten und Anreize für den illegalen Kulturgütertransfer zu vermindern,

in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,

im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut zu erleichtern und den kulturellen Austausch zwischen beiden Staaten zu verstärken,

in Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut zwischen Staaten zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken die Kenntnisse über die Zivilisation der Menschheit vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und das Verständnis zwischen Staaten fördert,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Gegenstand

(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Kulturgut mit dem Ziel der Verhütung des rechtswidrigen Transfers solchen Kulturguts, soweit dies die Vertragsparteien betrifft.

(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern.

Art. II Einfuhrverbot

(1) Kulturgut darf nicht in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, solange den Zollbehörden nicht nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei eingehalten worden sind. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.

(2) Bei der Zollanmeldung sind anzugeben:

Art. III Rückführungsklage: Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Unterstützung

(1) Eine Vertragspartei kann auf Rückführung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.

(2) Die Klage kann vor den zuständigen Gerichten der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich das Kulturgut befindet.

(3) Für die Klage ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.

(4) Die nach Artikel IX dieser Vereinbarung zuständige Behörde der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel:

Art. IV Rückführungsregelung: Modalitäten

(1) Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:

(2) Ist der Schutz eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Hoheitsgebiet der klagenden Vertragspartei wegen Naturkatastrophen, bewaffneter Konflikte und anderer ausserordentlicher Ereignisse, die das kulturelle Erbe dieser Vertragspartei gefährden, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis der Schutz des Kulturguts bei seiner Rückführung gewährleistet ist.

(3) Rückführungsklagen einer Vertragspartei nach dieser Vereinbarung verjähren entsprechend dem anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich das Kulturgut befindet.

(4) Die Vertragsparteien unterstützen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Verhandlungen über die freiwillige Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut unabhängig von der Verjährung.

Art. V Rückführungsregelung: Kosten, Entschädigung

(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die klagende Vertragspartei.

(2) In Übereinstimmung mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich das Kulturgut befindet, und gemäss Artikel 7 Buchstabe b (ii) der UNESCO-Konvention von 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut hat die klagende Vertragspartei der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es der klagenden Vertragspartei zurückgeben muss, eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Das zuständige Gericht legt die angemessene Entschädigung in Übereinstimmung mit dem geltenden innerstaatlichen Recht fest.

Art. VI Umgang mit zurückgeführtem Kulturgut

Die klagende Vertragspartei hat sicherzustellen, dass zurückgeführtes Kulturgut angemessen geschützt wird und seine Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für Ausstellungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährleistet wird.

Art. VII Bekanntmachung betreffend die Vereinbarung

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Informationen über deren Vollzug den betroffenen Kreisen, insbesondere dem Kunst- und Kultursektor und Sammlern sowie den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen.

Art. VIII Förderung von Zusammenarbeit und Ausbildung

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und Ausbildung im Rahmen dieser Vereinbarung zu fördern, wie etwa durch:

Art. IX Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:

(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.

(3) Die zuständigen Behörden tauschen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihre Telefon- und Faxnummern aus und benennen eine Kontaktperson soweit möglich mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.

(4) Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.

Art. X Gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel IX dieser Vereinbarung zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen.

(2) Die Vertragsparteien melden einander umgehend allfällige Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.

Art. XI Gegenseitiges Engagement

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.

Art. XII Weiteres Vorgehen

(1) Die nach Artikel IX dieser Vereinbarung zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, welche die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.

(2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden kommen spätestens am Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, abwechselnd in der Schweiz und in der Türkei; ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. XIII Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.

Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959[^2] über die Rechtshilfe in Strafsachen ist von besonderer Bedeutung für die Verhütung des illegalen Kulturgütertransfers und ist anwendbar.

Art. XIV Meinungsaustausch und Beilegung von Differenzen

(1) Die nach Artikel IX dieser Vereinbarung zuständigen Behörden können ihre Meinungen über die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.

(2) Differenzen über Auslegung, Anwendbarkeit und Vollzug dieser Vereinbarung sind Gegenstand von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

Art. XV Zeitrahmen und Wirkung der Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, in der die Parteien einander auf dem diplomatischen Weg den Abschluss der internen rechtlichen Verfahren melden, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind.

(2) Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten geschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf (5) Jahre, solange keine Partei der anderen auf dem diplomatischen Weg sechs (6) Monate vor deren Verlängerung ihre Absicht zur Kündigung der Vereinbarung meldet.

(3) Diese Vereinbarung kann von den Parteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen jederzeit geändert werden. Die Änderungen treten gemäss dem in Absatz 1 dieses Artikels geregelten Verfahren in Kraft.

(4) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.

So geschehen und unterzeichnet in Ankara, am 15. November 2022, in zwei originalen Ausführungen in französischer, türkischer und englischer Sprache, wobei alle drei Versionen gleichermassen verbindlich sind. Bei allfälligen unterschiedlichen Auslegungen ist die englische Version massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Alain Berset | Für die Regierung der Republik Türkei: / Mehmet Nuri Ersoy | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.444.1

[^2]: SR 0.351.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.