Abkommen vom 26. Oktober 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-10-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich der Niederlande

nachfolgend die «Vertragsparteien»,

in Erwägung, dass die Erhöhung der Verkehrssicherheit das vorrangige Ziel der Vertragsparteien ist, um dadurch die Zahl der Toten und Verletzten sowie die Höhe der Sachschäden zu vermindern,

in Erwägung, dass die erfolgreiche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die mit Fahrzeugen begangen werden, die im Land der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen sind, ein wichtiges Element zur Erreichung dieses Ziels darstellt,

in Erwägung, dass die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Datenbearbeitung geeignet und erforderlich ist, um die berechtigten Ziele punkto Verkehrssicherheit zu erreichen – nämlich ein hohes Mass an Schutz für alle Verkehrsteilnehmenden, indem die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften erleichtert wird –, wobei die Verfolgung dieser Ziele stets unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu erfolgen hat,

in Erwägung, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht ist,

in dem Wunsch, dass die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens in Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien erfolgt, sodass ein hoher Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und die Übermittlung personenbezogener Daten erleichtert wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist es, ein hohes Mass an Schutz für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten, indem einerseits die gegenseitige Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien mit Fahrzeugen begangen werden, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassen sind, sichergestellt wird und andererseits Vollstreckungshilfe bei Bussgeldbescheiden in Zusammenhang mit solchen Zuwiderhandlungen geleistet wird.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften:

Art. 3 Zuständige Behörden

Die für die Durchführung dieses Abkommens im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zuständigen Behörden sind:

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

für das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Niederlande:

Art. 4 Austausch von Daten über Fahrzeuge und deren Halterinnen und Halter

1. Daten gemäss Anhang A über in den nationalen Fahrzeugregistern registrierte Fahrzeuge und deren Halterinnen und Halter dürfen auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften notwendig ist.

2. Die Datenübermittlung erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Dabei sind nach Möglichkeit bestehende Softwareschnittstellen und -anwendungen zu benutzen. Die Übermittlung erfolgt über die zentralen Fahrzeugregisterstellen, die als nationale Kontaktstellen dienen. Die Spezifikationen der Übermittlung der Daten können nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden.

3. Ein Ersuchen an die nationale Kontaktstelle der anderen Vertragspartei muss die in Anhang A festgehaltenen Angaben enthalten. Die ersuchende Vertragspartei darf diese Informationen nur zum Zwecke der Verfolgung der betreffenden Zuwiderhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwenden.

4. Die nationalen Kontaktstellen halten für die Erledigung von Ersuchen die Angaben gemäss Anhang A bereit.

Art. 5 Ausstellung und Übermittlung von Bussgeldbescheiden

1. Bussgeldbescheide dürfen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts direkt der betreffenden Person zugestellt werden.

2. Um den Zustellungsempfängerinnen und -empfängern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren, müssen die amtlichen Schriftstücke insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

Art. 6 Vollstreckung von Bussgeldbescheiden

1. Die Vertragsparteien können die Vollstreckung von Bussgeldbescheiden verlangen. Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

2. Der Bussgeldbescheid, für den das Ersuchen erfolgt, wird zusammen mit dem ausgefüllten Standardformular gemäss Anhang C und allen weiteren Mitteilungen direkt an die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei in Englisch übermittelt.

3. Die ersuchende Vertragspartei verzichtet darauf, den Bussgeldbescheid zu vollstrecken oder das Vollstreckungsverfahren wiederaufzunehmen, bis die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen abgelehnt oder mitgeteilt hat, dass die Vollstreckung erfolglos war.

Art. 7 Ablehnungsgründe, Umfang und Beendigung der Vollstreckung

1. Ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 wird abgelehnt bei:

2. Ein Rechtshilfeersuchen um Vollstreckung eines Bussgeldbescheids kann abgelehnt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

3. Wird einem Ersuchen nicht entsprochen, muss die ersuchende Vertragspartei unterrichtet werden. Dabei sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.

4. Falls nach der Zustellung eines Bussgeldbescheids an die ersuchte Vertragspartei bei der ersuchenden Vertragspartei ein Geldbetrag zur Begleichung der Geldstrafe oder Geldbusse eingegangen ist, wird die ersuchte Vertragspartei unverzüglich darüber informiert.

5. Bereits bezahlte Teile einer Geldstrafe oder Geldbusse sind nicht mehr zu vollstrecken.

Art. 8 Unmittelbare Vollstreckung und Umrechnung

1. Bussgeldbescheide werden von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unmittelbar vollstreckt, und der Betrag der Geldstrafe oder Geldbusse wird in deren Währung umgerechnet. Für die Umrechnung massgebend ist der zum Zeitpunkt des Bussgeldbescheids geltende amtliche Devisenkurs.

2. Die Vollstreckung eines Bussgeldbescheids richtet sich nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei. Nur die Behörden der ersuchten Vertragspartei können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Massnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die Einstellung der Vollstreckung.

3. Weist die Person, bei der die Geldstrafe oder Geldbusse erhoben wird, nach, dass bereits Zahlungen zur Begleichung der Geldstrafe oder Geldbusse erfolgt sind, informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber und berät sich mit ihr deswegen.

4. Sobald die Vollstreckung des Bussgeldbescheids erfolgt ist, informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich darüber.

Art. 9 Ertrag der Vollstreckung und Kosten

Die Kosten von Massnahmen im Sinne dieses Abkommens werden der ersuchenden Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt; der Erlös aus der Vollstreckung und der Betrag der im Entscheid festgesetzten Kosten gehen an die ersuchte Vertragspartei.

Art. 10 Durchführungsvereinbarung

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, die Durchführung der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens auf administrativer und technischer Ebene in einer bilateralen Vereinbarung zu regeln. Die bilaterale Vereinbarung kann vorsehen, dass Datenfelder in den Anhängen A, B und C geändert werden, falls dies für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.

Art. 11 Kompatibilitätsklausel

Dieses Abkommen wird unter Einhaltung der schweizerischen und niederländischen Gesetze sowie des anwendbaren internationalen Rechts und der Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit des europäischen Teils der Niederlande zur Europäischen Union ergeben, durchgeführt.

Art. 12 Finanzielle Invarianz

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten werden von den Vertragsparteien jeweils im Rahmen ihrer finanziellen Mittel vorgenommen, ohne dadurch die ordentlichen Staatshaushalte der Schweiz und der Niederlande zusätzlich zu belasten.

2. Die betreffenden zuständigen Behörden erfüllen dieses Abkommen mit den personellen, instrumentellen und finanziellen Mitteln, die gemäss den geltenden Gesetzen zur Verfügung stehen.

Art. 13 Streitbeilegung

1. Die Vertragsparteien klären Streitigkeiten oder andere Probleme in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen.

2. Ungelöste Streitigkeiten oder Probleme werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 14 Räumlicher Anwendungsbereich

In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil der Niederlande.

Art. 15 Vorläufige Anwendung

Artikel 4 in Verbindung mit Anhang A und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang B für die Übermittlung von Daten über Fahrzeuge und deren Halterinnen und Halter wird von beiden Vertragsparteien ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vorläufig angewendet.

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, in der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg informiert haben, dass die internen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung nach Absatz 4 dieses Artikels in Kraft.

3. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft, davon ausgenommen sind Änderungen eines Anhangs, diese treten zu einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.

4. Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt werden. Für Verfahren, die vor der Kündigung eingeleitet wurden, gelten jedoch bis zu ihrem vollständigen Abschluss weiterhin die Bestimmungen dieses Abkommens.

5. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten den am 4. Dezember 1995 und 12. Februar 1996[^2] in Den Haag erfolgten Notenaustausch über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend Artikel 7 und 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Strassburg am 20. April 1959[^3].

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

So Geschehen in Den Haag am 26. Oktober 2022 in zwei Urschriften in englischer, deutscher und niederländischer Sprache, wobei alle Fassungen gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von sich widersprechenden Auslegungen ist die englische Fassung massgebend.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Heinz Walker-Nederkoorn | Für das Königreich der Niederlande: / Eric Bezem | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: [AS 1996 1149; 2012 1559]

[^3]: SR 0.351.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.