Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-05-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^1] (FINMAG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zuständigkeiten

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Bearbeitung von Personendaten durch die FINMA im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Abteilung Information and Communication Technologies stellt den technischen Betrieb der Informationssysteme sicher, in denen Personendaten bearbeitet werden.

2 Die Geschäftsleitung der FINMA regelt in einem Bearbeitungsreglement:

3 Die betroffenen Personen können ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020[^2] bei der Abteilung Recht und Compliance geltend machen.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 3 Zuständigkeit

Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.

Art. 4 Zugriffsrechte

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FINMA haben Zugriff auf die Daten ihrer jeweiligen Aufsichtsfunktion.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FINMA mit Querschnittsaufgaben haben überdies Zugriff auf weitere Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

3 Die Zugriffsrechte können auf einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FINMA eingeschränkt oder einzelnen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FINMA erteilt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Art. 5 Kategorien bearbeiteter Personendaten

1 Die FINMA bearbeitet folgende Personendaten:

2 Die Bearbeitung nach Absatz 1 kann auch besonders schützenswerte Personendaten der folgenden Art beinhalten:

Art. 6 Beschaffung von Personendaten

1 Die FINMA kann Personendaten beschaffen bei:

2 Sie kann Personendaten zudem aus weiteren nicht öffentlich zugänglichen und aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen.

3 Soweit es zur Erreichung des Bearbeitungszwecks unerlässlich ist, kann die FINMA Personendaten beschaffen, ohne ihre Identität offenzulegen.

Art. 7 Form der Bekanntgabe von Personendaten

Die Bekanntgabe von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, erfolgt in Papierform oder in elektronischer Form.

Art. 8 Aufbewahrung und Vernichtung der Personendaten

Personendaten werden bei der FINMA aufbewahrt, solange sie für die Aufsicht geeignet und erforderlich sind. Danach werden die Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten und bei der FINMA vernichtet.

3. Abschnitt: Datenbank zur Sicherstellung der Gewährsbeurteilung

Art. 9 Zweck

Die FINMA führt eine Datenbank, um die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen sicherzustellen. Zu diesem Zweck nimmt sie diejenigen Daten in die Datenbank auf, die für den Fall einer künftigen Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind.

Art. 10 Zugriffsrechte

1 Zugriff auf die Datenbank haben:

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 können anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FINMA auf Anfrage Auskunft über Daten der Datenbank erteilen, soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist.

Art. 11 Inhalt

Die Datenbank enthält folgende Daten:

Art. 12 Information der betroffenen Person

Die betroffene Person wird nach dem ersten Eintrag in die Datenbank informiert. Artikel 20 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^3] bleibt vorbehalten.

Art. 13 Aufbewahrung und Löschung der Daten

1 Die Daten einer Person werden in der Datenbank aufbewahrt:

2 Die Daten einer Person werden vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist in der Datenbank gelöscht, wenn die FINMA bei einer Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit die Gewähr bejaht.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 8. September 2011[^4] über die Datenbearbeitung wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 956.1

[^2]: SR 235.1

[^3]: SR 235.1

[^4]: [AS 2011 4363; 2017 4809; 2019 451, 3511]

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