Abkommen vom 12. Dezember 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden «die Vertragsparteien»),
geleitet von dem Wunsch, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwere Straftaten, insbesondere die organisierte Kriminalität sowie den Terrorismus, wirksamer zu verhindern und zu bekämpfen,
in Anerkennung, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus, ist,
in Anerkennung der Bedeutung der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus, und unter gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten in den geltenden Gesetzen und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschliesslich derjenigen betreffend die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten,
in Anerkennung der Wichtigkeit, ein hohes Niveau beim Schutz personenbezogener Daten aufrechtzuerhalten, insbesondere der Wichtigkeit, zwischen den Vertragsparteien Verfahren zur Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten zu schaffen, die nach diesem Abkommen ausgetauscht werden,
unter Beachtung der Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika, handelnd für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika, über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung, unterzeichnet am 12. Juli 2006[^1],
angeregt durch den Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag), und unter Kenntnisnahme der damit zusammenhängenden Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Integration des Prümer Vertrages in den Rahmen der Europäischen Union,
in Anerkennung der Verpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981[^2] und aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengener Assoziierungsabkommen), und
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der Partnerschaft zu vertiefen und zu bestärken,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
-
- DNA-Profil: einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht kodierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heisst der spezifischen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
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- Fundstellendatensatz: ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz); Fundstellendatensätze dürfen keine die betroffene Person unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;
-
- personenbezogene Daten: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (betroffene Person);
-
- Bearbeitung personenbezogener Daten: jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Ab-fragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren oder Löschen durch Unkenntlich-machen oder Vernichten von personenbezogenen Daten;
-
- sperren: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Bearbeitung einzuschränken;
-
- schwere Straftaten: die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten strafbaren Handlungen sowie andere Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Art. 2 Zweck und Anwendungsbereich dieses Abkommens
1. Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Verhinderung und Ermittlung schwerer Straftaten durch Polizei- und Justizbehörden.
2. Die unter diesem Abkommen eingeräumten Befugnisse zum Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen (Art. 4 und 6) dürfen nur zum Zwecke der Verhinderung und Ermittlung einer schweren Straftat nach Artikel 1 Ziffer 6 genutzt werden und nur, wenn besondere und rechtlich gültige Umstände in Bezug auf eine bestimmte Person Anlass geben zu prüfen, ob diese Person eine solche schwere Straftat begehen wird oder begangen hat.
3. Einem Ersuchen um Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach den Artikeln 5 und 7 wird nur Folge geleistet, wenn die in dem Ersuchen umschriebene Handlung eine schwere Straftat nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei beinhaltet.
Art. 3 Daktyloskopische Daten
Zur Umsetzung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien die Verfügbarkeit der Fundstellendatensätze der nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, die zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten eingerichtet wurden. Fundstellendatensätze enthalten ausschliesslich daktyloskopische Daten und eine Kennung.
Art. 4 Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten
1. Zur Verhinderung und Ermittlung von schweren Straftaten gestatten die Vertragsparteien den in Artikel 9 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei den Zugang zu den Fundstellendatensätzen der zu diesem Zweck eingerichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit der Berechtigung, automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs der daktyloskopischen Daten vorzunehmen. Ein Abruf darf nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
2. Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der für die Bewirtschaftung dieses Datensatzes zuständigen Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
Art. 5 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
Im Falle der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 4 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendaten-sätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei, einschliesslich deren Vorschriften über die Rechtshilfe. Die Übermittlung erfolgt in Übereinstimmung mit den Artikeln 9 und 11.
Art. 6 Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
1. Falls der Zugriff nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig und in der Praxis für beide Vertragsparteien möglich ist und nachdem die Durchführungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, können die Vertragsparteien der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 9 der anderen Vertragspartei den Zugang zu den Fundstellendatensätzen ihrer DNA-Analyse-Dateien mit der Berechtigung gestatten, zum Zwecke der Verhinderung und Ermittlung schwerer Straftaten automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs der DNA-Profile vorzunehmen. Ein Abruf darf nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
2. Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der anderen Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die abrufende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisch mitgeteilt.
Art. 7 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
Im Falle der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach Artikel 6 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei, einschliesslich deren Vorschriften über die Rechtshilfe. Die Übermittlung erfolgt in Übereinstimmung mit den Artikeln 9 und 11.
Art. 8 Alternative Möglichkeiten zum Abruf von DNA-Dateien
Bis die in Artikel 29 Ziffer 2 vorgesehene Notifikation erfolgt, kann jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei eine Abfrage der eigenen DNA-Datenbank im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihren technischen Anforderungen durchführen.
Art. 9 Nationale Kontaktstellen
Zum Zwecke der Übermittlung von Daten und sonstigen Informationen nach den Artikeln 4 bis 8 bezeichnet jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle für Datenübermittlungen nach den Artikeln 6 und 7 sowie eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Datenübermittlungen nach den Artikeln 4 und 5. Jede nationale Kontaktstelle übermittelt die Daten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 10 Kontingente
Die Vertragsparteien konsultieren sich, um die Anzahl von Abrufen, die sie nach den Artikeln 4 bis 7 durchführen, angemessen zu beschränken, und nehmen diese Beschränkungen in die Durchführungsvereinbarungen auf.
Art. 11 Durchführungsvereinbarungen
Die technischen und prozeduralen Einzelheiten für die nach diesem Abkommen durchgeführten Datenabrufe und -übermittlungen werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Art. 12 Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen zur Verhinderung schwerer Straftaten sowie Handlungen im Zusammenhang mit Terrorismus
1. In Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht können die Vertragsparteien im Einzelfall auch ohne Ersuchen der in Ziffer 4 dieses Artikels benannten massgeblichen nationalen Kontaktstelle die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen übermitteln, um strafbare Handlungen, die eine ernsthafte Bedrohung öffentlicher Interessen darstellen, zu verhindern, soweit dies erforderlich ist, weil besondere Umstände Grund zu der Annahme geben, dass die betroffene Person strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Terrorismus, einer terroristischen Gruppierung oder Verschwörung sowie strafbare Handlungen im Zusammenhang mit schweren Straftaten, wie sie nach dem innerstaatlichen Recht der datenübermittelnden Vertragspartei bestimmt sind, begehen könnte.
2. Die nach Ziffer 1 zu übermittelnden Daten können Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Umstände, welche für den in Ziffer 1 erwähnten Verdacht Anlass gegeben haben, umfassen.
3. Die übermittelnde Vertragspartei kann in Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts im Einzelfall Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei festlegen. Wenn die empfangende Vertragspartei die betreffenden Daten annimmt, muss sie sich an alle diese Bedingungen halten. Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die rechtlichen Standards der empfangenden Vertragspartei für die Bearbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne dieser Ziffer für die Übermittlung von Daten auferlegt werden. Zusätzlich zu den personenbezogenen Daten nach Ziffer 2 dieses Artikels können die Vertragsparteien auch nicht personenbezogene Daten übermitteln, die im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen in Ziffer 1 dieses Artikels stehen.
4. Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den nach diesem Artikel erfolgenden Austausch personenbezogener Daten und sonstiger Informationen mit der oder den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Kontaktstellen werden nach innerstaatlichem Recht festgelegt.
Art. 13 Allgemeine Grundsätze des Datenschutzes
1. Die Vertragsparteien stellen ein hohes Datenschutzniveau in ihrem innerstaatlichen Recht sicher, um das Vertrauen in die Umsetzung dieses Abkommens zu bewahren.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu bearbeiten und insbesondere:
- a. personenbezogene Daten nur sofern relevant, zweckmässig und nicht über den Zweck hinausgehend zu bearbeiten;
- b. sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten richtig, aktuell und angemessen sind;
- c. die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, wie dies für den spezifischen Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiterbearbeitet wurden, nötig ist.
3. Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Verwendung von nach diesem Abkommen bereitgestellten personenbezogenen Daten, einschliesslich der Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten nach Artikel 16. Privatpersonen erwachsen jedoch keine Rechte aus diesem Abkommen. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte von Privatpersonen, einschliesslich des Rechts nach Artikel 21 auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, bleiben unberührt.
4. Die Zuständigkeit und die Befugnisse für rechtliche Kontrollen der Übermittlung, des Empfangs, der Bearbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegen nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts den unabhängigen Datenschutzbehörden oder, wo anwendbar, den Aufsichtsbehörden, den Datenschutzbeamten und den gerichtlichen Behörden der jeweiligen Vertragspartei. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die Behörden mit, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens handeln.
Art. 14 Zusätzlicher Schutz bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien
1. Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens unter Abwägung der Interessen besonders relevant sind und nur nach den Artikeln 5, 7 oder 12 dieses Abkommens übermittelt werden.
2. In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien angemessene Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmassnahmen, um solche Daten zu schützen.
Art. 15 Bearbeitungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
1. Unbeschadet des Artikels 12 Ziffer 3 darf jede Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt hat, nur bearbeiten:
- a. für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlung;
- b. zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;
- c. in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den Ermittlungen nach Buchstabe a stehen; oder
- d. für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
2. Die Vertragsparteien geben Drittstaaten und internationalen Organisationen Daten, die ihnen nach diesem Abkommen zur Verfügung gestellt wurden, nicht ohne vorherige ausdrückliche und in geeigneter Weise dokumentierte Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, und ohne geeignete Schutzvorkehrungen weiter.
3. Eine Vertragspartei darf in den daktyloskopischen Dateien oder DNA-Dateien der anderen Vertragspartei einen automatisierten Abruf nach Artikel 4 oder 6 lediglich dazu durchführen und die als Ergebnis eines solchen Abrufs erhaltenen Daten, einschliesslich der Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers, ausschliesslich bearbeiten, um:
- a. festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;
- b. im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Unterstützung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und zu übermitteln; oder
- c. die Protokollierung durchzuführen, wie diese nach innerstaatlichem Recht verlangt wird oder zulässig ist.
4. Die für die Bewirtschaftung der Datei zuständige Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 4 und 6 von der abrufenden Vertragspartei im Zuge eines automatisierten Abrufs übermittelten Daten ausschliesslich bearbeiten, soweit dies für die Durchführung des Abgleichs, für die automatisierte Beantwortung des Abrufs oder für die Protokollierung nach Artikel 17 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung des Abrufs müssen die zu Vergleichszwecken übermittelten Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern nicht die Weiterbearbeitung für die in Ziffer 3 Buchstaben b oder c dieses Artikels genannten Zwecke erforderlich ist.
Art. 16 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
1. Auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt hat, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterbearbeitung im Einzelfall im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht.
2. Stellt eine Vertragspartei fest, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen in diese Daten; dies umfasst insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung oder, wenn zweckdienlich, als zusätzliche Massnahme die Kennzeichnung solcher Daten.
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