Verordnung des SBFI vom 7. Juni 2023 über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
82113
Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ Esthéticienne CFC / Esthéticien CFC Estetista AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Kosmetikerinnen und Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie führen pflegende, hautverbessernde, ästhetische und dekorative Behandlungen an Körper und Gesicht von Kundinnen und Kunden jeglichen Alters durch und gehen mit Empathie und Professionalität auf deren Bedürfnisse und Wünsche ein; sie kommunizieren dabei situations- und adressatengerecht und stellen das Wohlbefinden der Kundinnen und Kunden ins Zentrum.
- b. Sie führen Anamnesegespräche sowie Haut-, Gesichts- und Körperbeurteilungen durch; sie dokumentieren das Resultat und die individuell abgestimmten Behandlungen, die sie auf dieser Grundlage planen.
- c. Sie informieren und beraten ihre Kundschaft umfassend zu Behandlungen und Produkten und wickeln den Verkauf ab; hierfür informieren sie sich regelmässig über Trends; sie sind offen gegenüber kosmetischen, technologischen und technischen Innovationen und beachten dabei die Auswirkungen auf die Gesundheit.
- d. Sie nehmen administrative und organisatorische Aufgaben im Betrieb wahr, bewerben ihr Geschäft auf verschiedenen Kommunikationskanälen und sorgen für eine gepflegte Arbeitsumgebung und eine angenehme Atmosphäre im Betrieb.
- e. Bei allen ihren Tätigkeiten sind sie für die strikte Einhaltung von Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz besorgt.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren von Betriebsabläufen:
-
- Arbeitsplatz und Material für die kosmetischen Behandlungen vor- und nachbereiten,
-
- Lager des Kosmetikinstituts bewirtschaften, Bestellungen ausführen und Versand abwickeln,
-
- kosmetische Produkte und Dienstleistungen mit verschiedenen Zahlungsmitteln abrechnen und den Tagesabschluss durchführen,
-
- Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im Kosmetikinstitut durchführen,
-
- die verschiedenen Kommunikationskanäle für die Geschäftswerbung des Kosmetikinstituts nutzen,
-
- verkaufsfördernde Dekorationen im Kosmetikinstitut gestalten;
- a.
Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung:
-
- mit Kundinnen und Kunden Termine für kosmetische Behandlungen vereinbaren,
-
- die Kundendateien des Kosmetikinstituts führen,
-
- Kundinnen und Kunden des Kosmetikinstituts betreuen und auf individuelle Bedürfnisse eingehen,
-
- Kundinnen und Kunden zu kosmetischen Behandlungen und Produkten beraten und diese verkaufen,
-
- Reklamationen im Kosmetikinstitut behandeln;
- b.
Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen:
-
- Anamnese durchführen,
-
- Hautbeurteilung im Hinblick auf eine kosmetische Behandlung vornehmen,
-
- Körperregionen im Hinblick auf eine kosmetische Behandlung beurteilen,
-
- kosmetisches Behandlungsziel definieren;
- c.
Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté:
-
- Behandlungen und Massagen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté durchführen,
-
- Hautprobleme behandeln,
-
- Behandlungen gegen die Alterungsprozesse der Haut (Anti-Aging-Behandlungen) durchführen,
-
- Wimpern und Brauen färben und formen,
-
- typgerechtes und anlassspezifisches Make-up ausführen;
- d.
Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen:
-
- klassische Massagen durchführen,
-
- Wellnessbehandlungen und Wellnessmassagen durchführen,
-
- Problemzonen des Körpers mit kosmetischen Behandlungen pflegen,
-
- Körper- und Gesichtsbehaarung entfernen,
-
- Fuss- und Handpflege durchführen,
-
- Nägel lackieren.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung | 80 | 40 | 120 | |
| Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen / Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté | 80 | 120 | 120 | 320 |
| – / Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen | 40 | 40 | 80 | 160 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Organisation, Kundenbetreuung und -bindung / Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung | 1 |
| 1 | 2 | Fuss- und Handpflege; Nägel lackieren / Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung / Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen / Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen | 2 |
| 1 | 3 | Körper- und Gesichtsbehaarung entfernen; Wimpern und Brauen färben und formen; Make-up / Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung / Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen / Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté / Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen | 3 |
| 2 | 4 | Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken, Dekolleté und Körper; Hautprobleme behandeln / Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung / Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen / Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté / Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen | 2 |
| 2 | 5 | Massage an Gesicht und Körper / Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung / Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen / Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté / Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen | 2 |
| 2 | 6 | Von der Anamnese bis zur Behandlung an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté; Kundenberatung und Verkauf / Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung / Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen / Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté | 4 |
| 3 | 7 | Problemzonen des Körpers; Hautprobleme; anlassspezifisches Make-up / Organisieren von Betriebsabläufen / Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung / Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen / Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté / Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen | 2 |
| Total | Total | Total | 16 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
-
- sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Kosmetikerin und des Kosmetikers EFZ erworben,
-
- sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden und 15 Minuten; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.