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Verordnung vom 28. Juni 2023 über Massnahmen betreffend Moldau

Geltender Text a fecha 2023-06-28

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Moldau durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

5 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten in Moldau erforderlich sind.

6 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

Art. 4 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; das SECO kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8 Veröffentlichung

Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2023 um 18.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231