Satzung des Europäischen Systems zur Beobachtung der Festen Erde – Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur vom 23. November 2018 (ERIC EPOS)

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, Island, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

nachstehend bezeichnet als «Gründungsmitglieder»,

und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

nachstehend bezeichnet als «Beobachter bei Gründung»,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

EPOS: Europäisches System zur Beobachtung der Festen Erde (European Plate Observing System).

ECO: Leitendes Koordinierungsbüro (Executive Coordination Office), angesiedelt im Istituto Nazionale di Geofisica e Vulcanologia (Nationales Institut für Geophysik und Vulkanologie) (Rom, Italien). Bei ihm handelt es sich um das Hauptquartier und den rechtlichen Sitz des ERIC EPOS; es hat die zentrale Aufgabe, die gesamte Infrastruktur zu koordinieren, einschliesslich des Betriebs der integrierten und der thematischen Dienste (ICS bzw. TCS).

ICS: Integrierte Basisdienste (Integrated Core Services); dabei handelt es sich um die neuartige einheitliche E-Infrastruktur, die verschiedenen Interessenträgern wie der wissenschaftlichen Gemeinschaft von EPOS (aber nicht nur dieser) das Auffinden von, den Zugang zu sowie das Herunterladen, die Verarbeitung und die Analyse von multidisziplinären Daten, Produkten und Dienstleistungen ermöglicht.

TCS: Thematische Basisdienste (Thematic Core Services); sie sollen den Governance-Rahmen für jede spezifische wissenschaftliche Gemeinschaft bilden, der technisch mit den ICS und strategisch mit ERIC EPOS verbunden ist. Sie stellen länderübergreifende Governance-Rahmen dar, in denen Daten, Produkte und Dienstleistungen zur Beantwortung wissenschaftlicher Fragen bereitgestellt werden.

EPOS-Basisdienste: Hierunter fallen sowohl die thematischen Basisdienste (TCS) als auch die integrierten Basisdienste (ICS).

ICS-C: Zentralstelle für integrierte Basisdienste (Integrated Core Services Central Hub); der Knotenpunkt zur Integration von Daten und Produkten, der beim ERIC EPOS errichtet, betrieben und instandgehalten wird.

ICS-D: Integrierte Basisdienste – verteilt (Integrated Cores Services – Distributed); vorhandene Visualisierungs- oder Rechenressourcen (z. B. nationale Hochleistungsrechenzentren), die von der ICS-C verwendet werden und für die eine angemessene Beschaffungspolitik erforderlich ist.

Art. 2 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

1. Das Europäische System zur Beobachtung der Festen Erde (European Plate Observing System, EPOS) wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates[^1] gegründet und nachstehend als «ERIC EPOS» bezeichnet.

2. Das EPOS ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in Mitgliedsländern des ERIC EPOS und in anderen Ländern, mit denen das ERIC EPOS Vereinbarungen geschlossen hat.

3. Das ERIC EPOS hat seinen satzungsmässigen Sitz in Rom, Italien.

4. Die Arbeitssprache des ERIC EPOS ist Englisch.

Art. 3 Aufgaben und Tätigkeiten

1. Hauptaufgabe des ERIC EPOS ist die Einrichtung und der Betrieb des verteilten Europäischen Systems zur Beobachtung der Festen Erde und die Schaffung eines wirksamen Governance-Rahmens, um die Integration und Koordinierung der thematischen Basisdienste (Thematic Core Services – TCS) voranzubringen sowie die Governance für die integrierten Basisdienste (Integrated Core Services – ICS) aufzubauen und zu gewährleisten.

2. Das ERIC EPOS führt folgende Tätigkeiten durch:

3. Das ERIC EPOS verfolgt seine Hauptaufgabe auf nichtwirtschaftlicher Grundlage. Das ERIC EPOS kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

4. Das ERIC EPOS verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Für diese Tätigkeiten gelten keine Steuerbefreiungen.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft und vertretende Stelle

1. Folgende juristische Personen können Mitglieder des ERIC EPOS oder Beobachter des ERIC EPOS ohne Stimmrecht werden:

2. Die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied oder Beobachter sind in Artikel 5 der Satzung festgelegt.

3. Das ERIC EPOS muss mindestens einen Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, umfassen.

4. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das ERIC EPOS diese Anforderung jederzeit erfüllt.

5. Mitglieder oder Beobachter nach Absatz 1 Buchstaben a bis c können sich durch öffentliche Einrichtungen oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtungen vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Jedes Mitglied bzw. jeder Beobachter unterrichtet den Vorsitz der Generalversammlung schriftlich über jede Änderung seiner vertretenden Stelle, über die ihm übertragenen besonderen Rechte und Pflichten und über etwaige sonstige relevante Änderungen.

6. Die Mitglieder und Beobachter sowie ihre vertretenden Stellen sind in Anhang I der Satzung aufgeführt. Anhang I wird vom Vorsitz der Generalversammlung oder einer von ihm ermächtigten Person regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

Art. 5 Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied oder Beobachter

1. Die in Artikel 4 Absatz 1 der Satzung genannten juristischen Personen, die sich als Mitglieder des ERIC EPOS bewerben möchten, reichen einen schriftlichen Antrag beim Vorsitz der Generalversammlung ein. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 3 der Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten von ERIC EPOS mitwirken und seine in Artikel 7 der Satzung genannten Pflichten erfüllen wird. Voraussetzung der Aufnahme von juristischen Personen als Mitglieder ist eine Zustimmung der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit gemäss Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b der Satzung.

2. In Artikel 4 Absatz 1 der Satzung aufgeführte juristische Personen, die im ERIC EPOS mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Bewerber müssen beim Vorsitz der Generalversammlung einen schriftlichen Antrag stellen. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 3 der Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten von ERIC EPOS mitwirken und seine in Artikel 8 der Satzung genannten Pflichten erfüllen wird. Voraussetzung der Aufnahme oder erneuten Aufnahme von Beobachtern ist eine Zustimmung der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit gemäss Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b der Satzung.

Art. 6 Ausscheiden eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

1. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des ERIC EPOS kann kein Mitglied ausscheiden, es sei denn, es hat sich das Recht dafür vorbehalten, indem es einen höheren Jahresbeitrag gemäss Anhang II der Satzung zahlt.

2. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des ERIC EPOS können Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, vorausgesetzt, sie teilen ihre Austrittsabsicht mit einem an den Vorsitz der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.

3. Beobachter können zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, vorausgesetzt, sie teilen ihre Absicht mit einem an den Vorsitz der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.

4. Die Mitglieder und Beobachter müssen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen erfüllen, bevor ihr Ausscheiden wirksam werden kann.

5. Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

6. Das betreffende Mitglied oder der betreffende Beobachter nach Absatz 5 hat das Recht, seinen Standpunkt vor der Generalversammlung zu erläutern, bevor diese einen entsprechenden Beschluss fasst.

7. Ein Mitglied, das ausscheidet oder dessen Mitgliedschaft beendet wurde, hat weder Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen, noch kann es einen Anspruch auf die Vermögenswerte des ERIC EPOS geltend machen.

8. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet automatisch, wenn die juristische Person nicht mehr besteht oder nicht mehr in eine der Kategorien gemäss Artikel 4 der Satzung fällt.

Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 7 Mitglieder

1. Die Rechte der Mitglieder umfassen:

2. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:

Art. 8 Beobachter

1. Die Rechte der Beobachter umfassen:

2. Jeder Beobachter hat folgende Pflichten:

3. Beobachter können zunächst für eine Dauer von höchstens drei Jahren zugelassen werden. Die Generalversammlung kann auf Ersuchen des Beobachters diesen ersten Zeitraum einmalig um ein Jahr verlängern. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung mehr als nur eine Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.

4. Einer juristischen Person, die sich dauerhaft am ERIC EPOS beteiligen möchte, aber aus internen Gründen nicht in der Lage ist, Mitglied zu werden, kann in Ausnahmefällen der Status eines ständigen Beobachters gewährt werden. Ständige Beobachter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Satzung, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Generalversammlung.

Art. 9 Beiträge

4. Die Jahresbeiträge zum ERIC EPOS und die Methoden zu ihrer Berechnung sind in Anhang II der Satzung festgelegt. Alle Änderungen, die sich auf die Beiträge der Mitglieder oder der ständigen Beobachter auswirken, werden von der Generalversammlung nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe d der Satzung vorgenommen.

5. Mitglieder, die sich beim Beitritt zum ERIC EPOS das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des ERIC EPOS zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag gemäss Anhang II der Satzung.

Kapitel 4: Governance

Art. 10 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das Leitungsgremium des ERIC EPOS; sie setzt sich aus Vertretern der Mitglieder und Beobachter des ERIC EPOS zusammen.

2. Jedes Mitglied benennt bis zu zwei offizielle Vertreter. Jeder Beobachter benennt einen offiziellen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied und jeder Beobachter von Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann aus bis zu vier Personen bestehen.

3. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern es den Vorsitz der Generalversammlung vor einer jeden Sitzung schriftlich davon unterrichtet. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

4. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt, sofern der nominale Mitgliedsbeitrag nach Anhang II der Satzung entrichtet wird. Bei Abweichungen vom nominalen Mitgliedsbeitrag werden die Stimmen entsprechend dem vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gemäss Anhang II der Satzung skaliert.

5. Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und ist für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des ERIC EPOS verantwortlich. Sitzungen der Generalversammlung sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder in der Sitzung vertreten sind. Die Generalversammlung ist für Folgendes zuständig:

6. Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von zwei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts.

7. Die Sitzungen der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung der Generalversammlung kann von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung oder des Exekutivdirektors des ERIC EPOS einberufen werden.

8. Die Generalversammlung bemüht sich nach besten Kräften, zu allen Beschlüssen einen Konsens zu erzielen. Kommt kein Konsens zustande, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung, mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 9 und 10.

9. Die folgenden Beschlüsse erfordern die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen:

10. Die folgenden Beschlüsse erfordern die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen:

Art. 11 Externe Beiräte

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.