Satzung des DARIAH ERIC vom 12. August 2014
Übersetzung
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Serbien, Slowenien, Zypern,
im Folgenden bezeichnet als «die Gründungsmitglieder»,
in Anerkennung der wichtigen Rolle der Beobachter und Kooperationspartner des DARIAH ERIC,
in dem Wunsch, die Kultur- und Geisteswissenschaften in Europa zu fördern,
in dem Wunsch, eine moderne Infrastruktur für eine digital vernetzte Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften zu schaffen,
Eingedenk der Ergebnisse des DARIAH-ERIC-Vorbereitungsprojekts, das von der Europäischen Kommission mit der Finanzhilfe Nr. 211583 gefördert wurde,
angesichts des Ersuchens an die Europäische Kommission, die Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC) zu gründen,
sind wie folgt Übereingekommen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz, Standort und Arbeitssprache
(1) Gegründet wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen «Digital Research Infrastructure for the Arts and Humanities» (Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften), im Folgenden «DARIAH».
(2) Die Forschungsinfrastruktur erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung «DARIAH ERIC».
(3) Das DARIAH ERIC ist eine dezentrale Infrastruktur, in der die Tätigkeiten in virtuellen Kompetenzzentren ausgeführt werden.
(4) Der satzungsgemässe Sitz des DARIAH ERIC ist Paris, Frankreich.
(5) Die Arbeitssprache des DARIAH ERIC ist Englisch. Diese Satzung ist verbindlich in ihrer englischen und französischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der EU. Keine Sprachfassung hat Vorrang.
Art. 2 Ziele, Koordinierung und Verteilung der Tätigkeiten
(1) Das DARIAH ERIC hat die Aufgabe, die digital vernetzte Forschung in den Kultur- und Geisteswissenschaften zu fördern. Das DARIAH ERIC entwickelt, pflegt und betreibt eine Infrastruktur, mit der IKT-gestützte Forschung unterstützt wird.
(2) Das DARIAH ERIC strebt in Zusammenarbeit mit Forschungs- und Bildungsgemeinschaften folgende Ziele an:
- a. Sondierung und Anwendung IKT-gestützter Verfahren und Instrumente, mit denen neue Forschungsfragen aufgeworfen und alte Fragen neu gestellt werden können;
- b. Verbesserung der Forschungsmöglichkeiten und -ergebnisse durch die Verlinkung dezentralen digitalen Quellenmaterials;
- c. Austausch von Wissen, Sachverstand, Verfahren und Vorgehensweisen über Bereiche und Fachgebiete hinweg.
(3) Das DARIAH-EU-Koordinierungsbüro (Artikel 3) übernimmt die Koordinierung der Tätigkeiten des DARIAH ERIC. Es verfügt zunächst über Büros in Frankreich, Deutschland und in den Niederlanden.
(4) Über die Beschreibung, Organisation und Verteilung der Tätigkeiten des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros entscheidet der Verwaltungsrat.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kooperationspartner: Eine öffentliche oder private Einrichtung, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt und ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Landes hat und deren Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren (siehe Artikel 5) vom DARIAH ERIC akzeptiert wurde.
DARIAH-EU-Koordinierungsbüro: Eine für die Koordinierung der Tätigkeiten des DARIAH ERIC zuständige Stelle. Sie gewährleistet die Unterstützung und Einbeziehung aller Ebenen des DARIAH ERIC (Vollversammlung, Wissenschaftlicher Beirat, Verwaltungsrat, Leitungsteam, Nationaler Koordinierungsausschuss und Gemeinsamer Forschungsausschuss). Seiner Aufgabe entsprechend überwacht das Koordinierungsbüro die Kontakte mit allen DARIAH-ERIC-Partnern und Gremien und übernimmt verschiedene vertikale (z. B. die Kontrolle von Verwaltungsverfahren) und horizontale Aufgaben (z. B. zentrale Dienste, Gesamtfinanzierung, rechtliche und steuerrechtliche Anforderungen, Weitergabe von Fähigkeiten und Wissen).
Nationale Koordinierungsstelle:Eine von jedem Mitglied und Beobachter eingesetzte Einrichtung für die Koordinierung der nationalen Tätigkeiten des DARIAH.
Nationaler Koordinator: Eine von jedem Mitglied oder jedem Beobachter ernannte Person, die für die Vorbereitung des nationalen Fahrplans des DARIAH und der nationalen Sachleistungen zuständig ist.
Partnereinrichtung: Eine öffentliche oder private Einrichtung, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt und deren Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren vom DARIAH ERIC akzeptiert wurde.
Virtuelle Kompetenzzentren: Ein virtuelles Kompetenzzentrum ist ein virtuelles Team, das sich aus Vertretern der Partnereinrichtungen zusammensetzt und operative Tätigkeiten des DARIAH ERIC übernimmt.
Vorsitz des virtuellen Kompetenzzentrums: Eine vom Verwaltungsrat benannte Partnereinrichtung, die die Tätigkeiten eines virtuellen Kompetenzzentrums leitet.
Leiter des virtuellen Kompetenzzentrums: Die vom Vorsitz des virtuellen Kompetenzzentrums empfohlene und vom Verwaltungsrat benannte Person, die für die Koordinierung der Tätigkeiten des virtuellen Kompetenzzentrums zuständig ist.
Kapitel 2: Mitgliedschaft, Beobachterstatus, Partnerschaft
Art. 4 Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner
(1) Vorbehaltlich der hier festgelegten Formalitäten und der Beschlüsse der Vollversammlung haben Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und zwischenstaatliche Organisationen das Recht, Mitglied des DARIAH ERIC zu werden.
(2) Vorbehaltlich der hier festgelegten Formalitäten und der Beschlüsse der Vollversammlung haben Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und zwischenstaatliche Organisationen das Recht, Beobachter des DARIAH ERIC zu werden.
(3) Mitglieder des DARIAH ERIC sind mindestens ein Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind.
(4) Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.
(5) Die Mitglieder benennen die in Anhang I aufgeführten nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, als Nationale Koordinierungsstellen. Die Nationalen Koordinierungsstellen vertreten die Mitglieder bei den betrieblichen Abläufen des DARIAH ERIC.
(6) Die Beobachter benennen die in Anhang I aufgeführten nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, als Nationale Koordinierungsstellen. Die Nationalen Koordinierungsstellen vertreten die Beobachter bei den betrieblichen Abläufen des DARIAH ERIC.
(7) Die Mitglieder, Beobachter und die diese vertretenden Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung der Gründung des ERIC vorhandenen Mitglieder gelten als Gründungsmitglieder.
(8) Das DARIAH ERIC kann mit Kooperationspartnern Vereinbarungen schliessen.
Art. 5 Zulassung von Mitgliedern, Beobachtern und Kooperationspartnern
(1) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die daran interessiert ist, Mitglied, Beobachter oder Kooperationspartner des DARIAH ERIC zu werden, stellt einen schriftlichen Antrag an das Konsortium.
(2) Die Mitglieder und Beobachter müssen in ihren Anträgen den Namen der Nationalen Koordinierungsstelle angeben, die die nationalen Tätigkeiten des DARIAH ERIC koordinieren soll.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag an die Vollversammlung zusammen mit einer Empfehlung für die Annahme bzw. die Ablehnung des Antrags weiter.
(4) Die Vollversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, Beobachter oder Kooperationspartner.
(5) Das DARIAH ERIC und die Kooperationspartner müssen – gestützt auf die Empfehlungen der Vollversammlung – eine verbindliche Vereinbarung über den Rahmen der Zusammenarbeit treffen, die eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren hat und eine Bewertung der Zusammenarbeit nach Ablauf dieser Frist vorsieht.
Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
(1) Stellt die Vollversammlung fest, dass ein Mitglied oder ein Beobachter in schwerwiegender Weise gegen die Satzung und die Geschäftsordnung verstossen hat, und hat das Mitglied oder der Beobachter diesen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, kann die Vollversammlung beschliessen, das betreffende Mitglied oder den betreffenden Beobachter auszuschliessen.
(2) Bei der Abstimmung über diesen Beschluss ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
(3) Das betreffende Mitglied oder der betreffende Beobachter hat das Recht, vor der Vollversammlung seinen Standpunkt zu erläutern, bevor diese einen entsprechenden Beschluss fasst.
(4) Während der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft und während des dreijährigen Beobachterstatuts’ darf kein Mitglied oder Beobachter des DARIAH ERIC seine Mitgliedschaft bzw. seinen Beobachterstatus beenden, sofern die Hauptversammlung diesem Austritt nicht ausnahmsweise zugestimmt hat.
(5) Mitglieder oder Beobachter, die sich von vornherein nicht für fünf Jahre (Mitglieder) bzw. drei Jahre (Beobachter) verpflichten, unterzeichnen eine Erklärung, in der sie die kürzere Frist festlegen und die von der Vollversammlung bei ihrer gemäss Artikel 5 Absatz 4 zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme der Mitglieder oder Beobachter protokolliert wird.
(6) Nach den ersten fünf Jahren Mitgliedschaft bzw. nach dem dreijährigen Beobachterstatus kann ein Mitglied oder Beobachter des DARIAH ERIC unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten seine Mitgliedschaft oder seinen Beobachterstatus beenden.
(7) Mitglieder oder Beobachter, die die Absicht haben zurückzutreten, sind verpflichtet, ihren finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr ihrer Kündigung in voller Höhe nachzukommen.
Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner
Art. 7 Mitglieder
(1) Mitglieder des DARIAH ERIC sind berechtigt, alle Instrumente und Dienste zu nutzen und an allen Tätigkeiten teilzunehmen. Sie haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen und sind stimmberechtigt. Ihre Partnereinrichtungen haben vorbehaltlich der hier festgelegten Verfahren Anspruch auf den Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums.
(2) Mitglieder entrichten einen auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 1 und in Anhang II dargelegten Berechnungsgrundsätze und -verfahren berechneten Jahresbeitrag an das DARIAH ERIC.
(3) Der Beitrag von zwischenstaatlichen Organisationen und von Ländern, die vom Europarat nicht anerkannt sind, wird von der Vollversammlung auf Empfehlung des Verwaltungsrats festgelegt.
Art. 8 Beobachter
(1) Beobachter des DARIAH ERIC sind berechtigt, alle Instrumente und Dienste zu nutzen und an allen Tätigkeiten teilzunehmen. Ferner können Beobachter an der Vollversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
(2) Beobachter entrichten einen auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 1 und in Anhang II dargelegten Berechnungsgrundsätze und -verfahren berechneten Jahresbeitrag an das DARIAH ERIC.
(3) Der Beitrag von zwischenstaatlichen Organisationen und von Ländern, die vom Europarat nicht anerkannt sind, wird von der Vollversammlung auf Empfehlung des Verwaltungsrats festgelegt.
Art. 9 Kooperationspartner
In der in Artikel 5 Absatz 5 genannten verbindlichen Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner festzulegen.
Kapitel 4: Verwaltung
Art. 10 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das Lenkungsorgan des DARIAH ERIC, sie setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder des DARIAH ERIC zusammen. Die Vertreter der Beobachter des DARIAH ERIC können an allen Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
(2) Jede Einrichtung, die ein Mitglied oder einen Beobachter vertritt, benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann jedes Mitglied oder jeder Beobachter einen nationalen Koordinator oder einen anderen Sachverständigen hinzuziehen. Jede Mitglieder- oder Beobachterdelegation kann aus bis zu drei Personen bestehen.
(3) Jedes Mitglied oder jede Mitgliederdelegation hat eine Stimme.
(4) Das Stimmrecht von Mitgliedern, die am Tag der Vollversammlung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, wird ausgesetzt.
(5) Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen stets über die Mehrheit der Stimmen in der Vollversammlung. Sollte diese Bestimmung zusätzliche Stimmrechte erforderlich machen, fasst die Vollversammlung einen Beschluss über die Vergabe dieser zusätzlichen Stimmrechte.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Vollversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder für eine (verlängerbare) Amtszeit von drei Jahren bestimmt. Der bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende(n) in dessen/deren Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Der/Die Vorsitzende oder eine von ihm/ihr ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang I verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und der sie vertretenden Einrichtungen vorliegt.
(7) Die Vollversammlung tritt einmal jährlich auf einer ordentlichen Sitzung oder Wiederholungssitzung zusammen, wenn die ordentliche Sitzung vertagt werden musste, und kann Sondersitzungen abhalten.
(8) Die betrieblichen Abläufe für die Organisation von Sitzungen der Vollversammlung sind in der Geschäftsordnung festzulegen (beispielsweise Einzelheiten zu ordentlichen Sitzungen, Wiederholungssitzungen, Sondersitzungen, Vertretungen bei Sitzungen, Einladungsfristen, Tagesordnungen und Protokollen).
(9) Sind auf einer ordentlichen Sitzung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten, gilt das Quorum als erfüllt. Bei der Wiederholung der Vollversammlung gilt das Quorum unabhängig von der Zahl der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder als erreicht.
(10) Werden für einen Beschluss mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben, gilt dies als einfache Mehrheit. Entsprechend den Bestimmungen der Abschnitte 13 bis 17 können Beschlüsse zusätzlichen Abstimmungsmodalitäten unterliegen.
(11) Die Vollversammlung:
- a. kann nur dann eine ordnungsgemässe Sitzung abhalten, wenn das Quorum erreicht ist; und
- b. ist nur dann beschlussfähig, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
(12) Die Vollversammlung bemüht sich nach besten Kräften, in allen Fragen einen Konsens zu erreichen. Kann kein Konsens erreicht werden, beschliesst die Vollversammlung im Einklang mit der in den Absätzen 13 bis 17 festgelegten Stimmengewichtung.
(13) Mit einfacher Mehrheit beschliesst die Vollversammlung:
- a. die Aufnahme neuer Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner;
- b. die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Jahrestätigkeitsberichte;
- c. die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats;
- d. die Verlängerung der Laufzeit des DARIAH ERIC;
- e. die Ernennung der Rechnungsprüfer; und
- f. die Annahme einer aussergewöhnlichen Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters.
(14) Mit einfacher Mehrheit, einschliesslich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 50 Prozent der gemäss Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen, kann die Vollversammlung:
- a. jederzeit entsprechend den in Anhang II genannten Grundsätzen den Haushalt sowie alle Mittelansätze und Beitragsberechnungen ändern;
- b. die strategische Ausrichtung und das Tätigkeitsprogramm, einschliesslich der Programme und Haushalte für jedes virtuelles Kompetenzzentrum, genehmigen;
- c. entsprechend den von ihr festgelegten Regeln zu jedem Zeitpunkt einen Direktor ernennen oder entlassen.
(15) Unbeschadet Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit, einschliesslich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 75 Prozent der gemäss Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen:
- a. einen nachträglichen Tagesordnungspunkt genehmigen, der sich auf einen Vorschlag zur Änderung der Satzung bezieht;
- b. eine Änderung der Satzung gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vorschlagen;
- c. die Geschäftsordnung annehmen;
- d. den Jahreshaushalt, einschliesslich der Sachleistungen, genehmigen, wobei dies spätestens im November des vorausgegangenen Haushaltsjahres geschehen muss.
(16) Die Vollversammlung benötigt Einstimmigkeit für:
- a. den Ausschluss von Mitgliedern und Beobachtern; bei der Abstimmung über diesen Beschluss ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt;
- b. die Auflösung des DARIAH ERIC;
- c. die Genehmigung der jährlichen Anhebung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter, die über 2 Prozentpunkte hinausgeht; und für
- d. die Genehmigung der Datenpolitik des DARIAH ERIC.
(17) Über alle anderen Angelegenheiten in Bezug auf das DARIAH ERIC, die nicht in den vorstehenden Absätzen behandelt wurden, beschliesst die Vollversammlung gemäss Absatz 16.
(18) Die Mitglieder der Vollversammlung sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
Art. 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf bis zehn Personen, die von der Vollversammlung für eine (erneuerbare) Amtszeit von drei Jahren ernannt werden.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat wählt einen seiner Mitglieder zum/zur Vorsitzenden.
(3) Der/Die Vorsitzende beruft alle Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats ein und führt deren Vorsitz.
(4) Die Vollversammlung achtet darauf, dass die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften, einschliesslich der Anwendung der Informatik auf diesem Gebiet, verfügen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat tagt jährlich und berät die Vollversammlung sowie alle anderen Gremien des DARIAH ERIC in wissenschaftlichen und technischen Fragen.
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