Satzung des Europäischen Infrastrukturnetzes für klinische Forschung vom 5. Dezember 2013 (ERIC ECRIN)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik,

nachstehend bezeichnet als «die Gründungsmitglieder»,

von dem Wunsch geleitet, die Position Europas und der Gründungsmitglieder in der klinischen Forschung auf globaler Ebene zu stärken und die Zusammenarbeit über nationale Grenzen hinweg zu intensivieren,

in der Erwägung, dass die multinationale klinische Forschung derzeit durch die Fragmentierung der Gesundheits- und Rechtssysteme in Europa beeinträchtigt wird, die ein Hindernis für die multinationale Zusammenarbeit bei der von den Forschern angeregten sowie der von der Industrie finanzierten klinischen Forschung (insbesondere in den Bereichen Biotechnologie und Medizinprodukte) darstellt, und die europäischen Länder daher ungenutzte wissenschaftliche Potenziale erschliessen und den Zugang zu Patenten und Fachkenntnissen erleichtern müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der klinischen Wissenschaft und seine Attraktivität für die Entwicklung präventiver Diagnose- und Therapieverfahren zu stärken — was von besonderer Bedeutung ist für seltene Krankheiten, die Pädiatrie, individuell angepasste Behandlungen, für die Entwicklung der Biotherapie und für unabhängige klinische Versuche, die zentrale Instrumente der evidenzbasierten Medizin sind;

ausgehend vom ESFRI-Fahrplan[^1], in dem das Europäische Infrastrukturnetz für klinische Forschung (ECRIN) als die verteilte Infrastruktur ausgewiesen wurde, die die klinische Forschung in Europa auf der Grundlage wissenschaftlicher Exzellenz durch Informationen, Beratung und Dienstleistungen für Forscher und Geldgeber bei multinationalen Studien unterstützen kann, in dem sie Korrespondenten in nationalen Zentren und Netzen für klinische Forschung einsetzt, einen Beitrag zur Strukturierung nationaler Infrastrukturen und zur Harmonisierung von Ausbildungsmassnahmen, Werkzeugen und Verfahren sowie hohen Qualitätsstandards leistet, die Transparenz und die gemeinsame Datennutzung fördert sowie die Entwicklung eines harmonisierten Regelungssystems und gemeinsamer ethischer Normen voranbringt,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedsländer durch ihre Beteiligung am ECRIN die Möglichkeit erhalten, multinationale Projekte der klinischen Forschung unter Ausnutzung der Vorteile der Bevölkerungsgrösse der Europäischen Union zu initiieren und daran mitzuwirken, so dass die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Infrastrukturen für klinische Forschung gestärkt und ihre Fähigkeit verbessert wird, klinische Forschung von hoher Qualität auf dem Niveau europäischer Standards zu unterstützen, woraus bedeutende positive Effekte für Forschungskapazitäten, Innovation und Gesundheit erwachsen,

in der Erwartung, dass sich andere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gründung des ERIC ECRIN

(1) Es wird eine verteilte europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «Europäisches Infrastrukturnetz für klinische Forschung» (ECRIN) geschaffen.

(2) Das Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) «Europäisches Infrastrukturnetz für klinische Forschung» erhält den Namen «ERIC ECRIN».

Art. 2 Ziele

(1) Das ERIC ECRIN soll als gesamteuropäische Infrastruktur für die klinische Forschung unter Wahrung hoher wissenschaftlicher, ethischer und qualitativer Standards Beratung und Dienstleistungen für die multinationale klinische Forschung in allen Bereichen der Medizin und der klinischen Forschung bereitstellen, um die Kapazität der Europäischen Union zur Erforschung der Determinanten von Krankheiten und zur Entwicklung und Optimierung der Anwendung von Diagnose-, Vorbeugungs- und Behandlungsstrategien auszubauen.

(2) Das ERIC ECRIN:

Art. 3 Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Hauptaufgabe des ERIC ECRIN ist der Aufbau und der Betrieb einer Forschungsinfrastruktur für die multinationale Zusammenarbeit in der klinischen Forschung, um Europa zu einem einheitlichen Raum für klinische Versuche zu machen.

(2) Das ERIC ECRIN wird Informationen, Beratung und Dienstleistungen für klinische Forscher und Geldgeber multinationaler Studien sowie für nationale und europäische Behörden und politische Entscheidungsträger bereitstellen, wie im wissenschaftlichen und technischen Anhang zu den ERIC-Antragsunterlagen beschrieben.

(3) Gegenstand der Informationen, Beratung und Dienstleistungen des ERIC ECRIN ist in erster Linie die Unterstützung bei der Verwaltung klinischer Versuche mit Blick auf die Verringerung der Fragmentierung der Gesundheits- und Rechtssysteme in Europa: Anträge bei Ethikausschüssen und zuständigen Behörden, Meldung unerwünschter Ereignisse, Überwachung von Studien, Datenverwaltung, Unterstützung bei Versicherungsverträgen.

(4) Das ERIC ECRIN verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Es kann jedoch begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

(5) Das ERIC ECRIN verbucht die Kosten und Einnahmen für die in Absatz 4 genannten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt und bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an, oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten mit einer angemessenen Spanne.

Art. 4 Mitglieder und Beobachter

(1) Folgende Körperschaften können Mitglieder oder Beobachter des ERIC ECRIN sein:

(2) Das ECRIN-ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Mitglieder des ERIC ECRIN, deren Mitgliedschaft mit der Gründung des ERIC ECRIN begonnen hat, werden nachstehend als Gründungsmitglieder bezeichnet. Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Zulassung von Mitgliedern oder Beobachtern bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder und Beobachter des ERIC ECRIN sind in Anhang II aufgeführt. Dieser Anhang wird vom Generaldirektor des ERIC ECRIN nach dem Entzug einer Mitgliedschaft, dem Ausscheiden von Mitgliedern oder der Zulassung neuer Mitglieder oder Beobachter durch die Mitgliederversammlung aktualisiert.

(5) Ausscheiden von Mitgliedern

(6) Entzug der Mitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied die Mitgliedschaft entziehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 5 Rechte der Mitglieder und Beobachter

(1) Mitglieder entrichten den vollen Beitrag an das ERIC ECRIN gemäss Anhang III.4 und gemäss dem mehrjährigen Arbeitsplan sowie den jeweiligen voraussichtlichen Beitrag.

(2) Beobachter entrichten einen anteiligen Beitrag zum Haushalt des ERIC ECRIN für einen nachhaltigen Betrieb des ERIC ECRIN gemäss Anhang III.5 und können für maximal drei Jahre Beobachter des ERIC ECRIN bleiben; danach müssen sie entweder die Mitgliedschaft beantragen oder aus dem ERIC ECRIN ausscheiden. Beobachter nehmen an der Mitgliederversammlung teil, jedoch ohne Stimmrecht.

Unter ausserordentlichen Umständen kann der Beobachterstatus basierend auf einem Entscheid der Mitgliederversammlung (zugestimmt durch einen Konsens oder, falls kein Konsens erzielt wird, durch mehr als zwei Drittel der ECRIN ERIC-Mitglieder, die mehr als zwei Drittel der Beiträge der Mitglieder aufbringen) gemäss des in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahrens über den Dreijahreszeitraum hinaus verlängert werden.

(3) Mitglieder und Beobachter können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Pflichten als Mitglieder oder Beobachter des ERIC ECRIN von einem benannten Delegierten einer Einrichtung vertreten werden. Mitglieder und Beobachter stellen sicher, dass ihre Delegierten die für ihre Mitgliedschaft oder ihren Beobachterstatus beim ERIC ECRIN geltenden Vorschriften, Verpflichtungen und Regelungen im Rahmen dieser Satzung erfüllen.

Art. 6 Partner

(1) Um seine Aufgeben als verteilte europäische Infrastruktur erfüllen zu können, geht das ERIC ECRIN Verbindungen mit Partnern ein, die zentralisierte oder verteilte Dienste für das ERIC ECRIN anbieten. Diese Partnerschaften basieren auf unbefristeten Verträgen, die Bestimmungen über die Bereitstellung von Diensten und die Qualitätssicherung enthalten.

(2) Wissenschaftliche Partner

Wissenschaftliche Partner sind nationale Netze für klinische Forschung, die:

Folgende Körperschaften können wissenschaftliche Partner des ERIC ECRIN werden:

(3) Angeschlossene Partner

Angeschlossene Partner können sein:

Art. 7 Organe

(1) Das ERIC ECRIN verfügt über folgende Organe:

(2) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, ihre Aufgaben sind:

(3) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Mitgliederversammlung

(4) Durchführung der Mitgliederversammlung

(5) Der Generaldirektor des ERIC ECRIN

(6) Lenkungsausschuss

Art. 8 Verwaltungsbüro und Personal des ERIC ECRIN

(1) Die Infrastruktur wird durch das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN betreut. Dieses Büro umfasst:

(2) Der Generaldirektor des ERIC ECRIN legt auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung genehmigten mehrjährigen Arbeitsplans und des Haushaltsplans die Zusammensetzung des Verwaltungsbüros fest, stellt die entsprechenden Mitarbeiter ein und ist für die Verwaltung des Personals des ERIC ECRIN zuständig.

(3) Das Kernteam des ERIC-ECRIN:

(4) Der europäische Korrespondent des ERIC ECRIN vertritt die bei den einzelnen nationalen Zentren tätigen ECRIN-Mitarbeiter. Die Arbeit des europäischen Korrespondenten des ERIC ECRIN unterliegt der Verwaltungsaufsicht des Generaldirektors des ERIC ECRIN, mit funktionaler Verbindung zum nationalen Zentrum; der europäische Korrespondent fungiert dabei als Vermittlungsstelle zum nationalen Netz für klinische Forschung und zu den verschiedenen Tätigkeiten des ERIC ECRIN, z. B. Strukturierungstätigkeiten und Erbringung koordinierter Dienstleistungen.

(5) Das ERIC ECRIN strebt als Arbeitgeber die Verwirklichung der Chancengleichheit an und verpflichtet sich zu affirmativen Massnahmen in Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Beschäftigung; es wird in Einklang mit der Geschäftsordnung die am besten qualifizierten Mitarbeiter für das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN auswählen.

Art. 9 Tätigkeiten des ERIC ECRIN

(1) Die Tätigkeiten des ERIC-ECRIN erfordern die Beteiligung seines Netzes nationaler wissenschaftlicher Partner, die im Netzausschuss vertreten sind, und des Wissenschaftlichen Rates, der für die Gewährung des Zugangs zu der Infrastruktur zuständig ist.

(2) Der Netzausschuss:

(3) Der Wissenschaftliche Rat:

(4) Ein externes Beratungsgremium aus Experten, die vom Generaldirektor nach Billigung der Mitgliederversammlung für drei Jahre ernannt werden, trifft jährlich in Anwesenheit des Generaldirektors sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Netzausschusses zusammen, um die Mitgliederversammlung in Bezug auf die wissenschaftliche und technische Entwicklung des ERIC ECRIN durch strategische Informationen zu unterstützen.

(5) Das ethische Beratungsgremium aus Experten, die vom Generaldirektor nach Billigung der Mitgliederversammlung für drei Jahre ernannt werden, trifft jährlich in Anwesenheit des Generaldirektors sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Netzausschusses zusammen, um die Mitgliederversammlung durch Informationen und Empfehlungen zu Fragen des ethischen und persönlichen Datenschutzes im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des ERIC ECRIN zu unterstützen.

Art. 10 Jahresbericht und Überprüfung

(1) Der Generaldirektor des ERIC ECRIN erstellt gemeinsam mit dem Netzausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der auf die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte des ERIC ECRIN eingeht. Die Mitgliederversammlung genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt ihn der Europäischen Kommission. Nach seiner Genehmigung wird der jährliche Tätigkeitsbericht auf der Website des ERIC ECRIN öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Alle fünf Jahre erfolgt eine wissenschaftliche Überprüfung des ERIC ECRIN durch internationale Experten. Die Experten werden von der Mitgliederversammlung benannt und formulieren Leitlinien und Empfehlungen für die Entwicklungsstrategie des ERIC ECRIN.

Art. 11 Effektiver Zugang zu Dienstleistungen und Datenpolitik

(1) Der effektive Zugang von Forschern zu Dienstleistungen des ERIC ECRIN wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Exzellenz gewährt und ist nicht auf die Mitglieder oder Beobachter des ERIC ECRIN beschränkt.

(2) Der Zugang wird auf der Grundlage internen und externen Fachwissens gewährt: bis zur Annahme des Projekts durch den Wissenschaftlichen Rat werden Dienstleistungen auf der Basis der wissenschaftlichen Bewertung durch externe Fachkollegen erbracht. Der Beschluss über die Erbringung von Dienstleistungen wird vom Generaldirektor nach Empfehlung des Netzausschusses unter Berücksichtigung folgender Elemente getroffen:

(3) Antrags- und Bewertungsverfahren sowie Bewertungskriterien werden vom Wissenschaftlichen Rat festgelegt und auf der Website des ERIC ECRIN sowie in der Geschäftsordnung veröffentlicht.

(4) Das ERIC ECRIN erbringt Dienstleistungen für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten zu einem nicht auf Gewinn ausgerichteten Satz.

(5) Die Zugangskriterien umfassen eine Verpflichtung zur Optimierung der Nutzung der klinischen Versuchsdaten durch Registrierung des klinischen Versuchsprotokolls vor Einbeziehung von Patienten in einem öffentlich zugänglichen von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannten Register und durch die Verpflichtung, über die Studienergebnisse zu berichten. Nach Veröffentlichung der Studie gewährleistet das ERIC ECRIN den Zugang zu den rohen, anonymisierten klinischen Versuchsdaten für die wissenschaftliche Gemeinschaft.

Art. 12 Rechte des geistigen Eigentums

(1) Diese Satzung ist nicht so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen, die den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder des ERIC ECRIN unterliegen, geändert werden.

(2) Der ERIC ECRIN kann Eigentümer entsprechender Rechte des geistigen Eigentums sein, wenn der Beitrag des ERIC ECRIN sich auf den Innovationsprozess erstreckt. Weitere Einzelheiten zum Umgang des ERIC ECRIN mit Rechten des geistigen Eigentums sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Einnahmen aufgrund von geistigem Eigentum, das durch den ERIC ECRIN generiert wurde, werden für den Betrieb des ERIC verwendet.

(4) «Geistiges Eigentum» hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967[^2] zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Art. 13 Abschlüsse

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC ECRIN werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Den Abschlüssen des ERIC ECRIN wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Die Abschlüsse werden regelmässigen externen Rechnungsprüfungen unterzogen. Die Mitgliederversammlung billigt die Benennung eines externen Prüfers für die Prüfung der Abschlüsse des ERIC ECRIN und legt die Dauer seines Mandats genau fest. Der externe Prüfer legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Jahresabschlüsse vor.

(3) Das ERIC ECRIN unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sich sein satzungsmässiger Sitz befindet.

Art. 14 Beschaffung

Das ERIC ECRIN behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC ECRIN entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die detaillierten Vorschriften für die Verfahren und Kriterien der Auftragsvergabe werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Art. 15 Haftung und Versicherung

(1) Die finanzielle Haftung der Mitglieder und Beobachter für die Schulden des ERIC ECRIN ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäss Anhang III.

(2) Das ERIC ECRIN ergreift geeignete Massnahmen, um die mit seinen Tätigkeiten zusammenhängenden Risiken zu versichern.

Art. 16 Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerbefreiungen aufgrund des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[^3] und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates[^4] sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ECRIN bestimmt sind, den Wert von 150 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ECRIN beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmassnahmen einzelner Mitglieder. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, nicht aber für wirtschaftliche Tätigkeiten. Die Mehrwertsteuerbefreiung findet Anwendung auf Güter und Dienstleistungen für den wissenschaftlichen, technischen und administrativen Betrieb des ERIC ECRIN im Zusammenhang mit dessen Hauptaufgaben. Dazu gehören auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des ERIC ECRIN. Reise- und Unterbringungsausgaben fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

Art. 17 Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsabläufe zwischen den Mitgliedern, Beobachtern, Gremien und Partnern des ERIC ECRIN sowie die Verwaltung des ERIC ECRIN und legt die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beobachter, Gremien und Partner fest.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Generaldirektor des ERIC ECRIN ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung angenommen.

(3) Die Geschäftsordnung wird bei Bedarf vom Generaldirektor des ERIC ECRIN auf den neuesten Stand gebracht und gemäss den darin festgelegten Verfahren von der Mitgliederversammlung angenommen.

Art. 18 Sprachregelung

(1) Die Arbeitssprache des ERIC ECRIN ist Englisch.

(2) In den Beziehungen zu den Behörden des Sitzlandes kann auch eine Amtssprache des Landes verwendet werden, in dem das ERIC ECRIN seinen satzungsmässigen Sitz hat.

(3) Diese Satzung ist verbindlich in ihrer deutschen, spanischen, französischen, italienischen, portugiesischen und englischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der EU. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

Art. 19 Satzungsmässiger Sitz

Das ERIC ECRIN hat seinen satzungsmässigen Sitz in Paris, Frankreich.

Art. 20 Bestehensdauer und Auflösung des ERIC ECRIN

(1) Die Bestehensdauer des ERIC ECRIN ist nicht begrenzt.

(2) Die Auflösung des ERIC ECRIN kann durch Abstimmung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Die Vermögenswerte des ERIC ECRIN werden nach der Auflösung einer juristischen Person übertragen, die mit einer Mehrheit von über zwei Dritteln der Mitglieder zu bestimmen ist, die über zwei Drittel der Pflichtbeiträge aufbringen.

Art. 21 Änderungen

(1) Vorschläge zur Änderung der Satzung sind der Europäischen Kommission vorzulegen und werden nur unter Beachtung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wirksam.

(2) Das Datum einer Änderung wird in die Satzung aufgenommen.

(3) Die Änderung der Anhänge zur Satzung ist mit Billigung durch die Mitgliederversammlung möglich.

(4) Vorschläge zu Ergänzungen oder Änderungen dieser Satzung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und von einem Zeichnungsberechtigten jedes Mitglieds unterzeichnet sind.

Art. 22 Konsolidierte Fassung der Satzung

(1) Diese Satzung wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ECRIN und an dessen satzungsmässigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt.

Fussnoten

[^1]: Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (European Strategic Forum for Research Infrastructure; ESFRI)

[^2]: SR 0.230

[^3]: ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[^4]: ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

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