Satzung des Europäischen Infrastrukturnetzes für klinische Forschung vom 5. Dezember 2013 (ERIC ECRIN)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik,

nachstehend bezeichnet als «die Gründungsmitglieder»,

von dem Wunsch geleitet, die Position Europas und der Gründungsmitglieder in der klinischen Forschung auf globaler Ebene zu stärken und die Zusammenarbeit über nationale Grenzen hinweg zu intensivieren,

in der Erwägung, dass die multinationale klinische Forschung derzeit durch die Fragmentierung der Gesundheits- und Rechtssysteme in Europa beeinträchtigt wird, die ein Hindernis für die multinationale Zusammenarbeit bei der von den Forschern angeregten sowie der von der Industrie finanzierten klinischen Forschung (insbesondere in den Bereichen Biotechnologie und Medizinprodukte) darstellt, und die europäischen Länder daher ungenutzte wissenschaftliche Potenziale erschliessen und den Zugang zu Patenten und Fachkenntnissen erleichtern müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der klinischen Wissenschaft und seine Attraktivität für die Entwicklung präventiver Diagnose- und Therapieverfahren zu stärken — was von besonderer Bedeutung ist für seltene Krankheiten, die Pädiatrie, individuell angepasste Behandlungen, für die Entwicklung der Biotherapie und für unabhängige klinische Versuche, die zentrale Instrumente der evidenzbasierten Medizin sind;

ausgehend vom ESFRI-Fahrplan[^1], in dem das Europäische Infrastrukturnetz für klinische Forschung (ECRIN) als die verteilte Infrastruktur ausgewiesen wurde, die die klinische Forschung in Europa auf der Grundlage wissenschaftlicher Exzellenz durch Informationen, Beratung und Dienstleistungen für Forscher und Geldgeber bei multinationalen Studien unterstützen kann, in dem sie Korrespondenten in nationalen Zentren und Netzen für klinische Forschung einsetzt, einen Beitrag zur Strukturierung nationaler Infrastrukturen und zur Harmonisierung von Ausbildungsmassnahmen, Werkzeugen und Verfahren sowie hohen Qualitätsstandards leistet, die Transparenz und die gemeinsame Datennutzung fördert sowie die Entwicklung eines harmonisierten Regelungssystems und gemeinsamer ethischer Normen voranbringt,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedsländer durch ihre Beteiligung am ECRIN die Möglichkeit erhalten, multinationale Projekte der klinischen Forschung unter Ausnutzung der Vorteile der Bevölkerungsgrösse der Europäischen Union zu initiieren und daran mitzuwirken, so dass die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Infrastrukturen für klinische Forschung gestärkt und ihre Fähigkeit verbessert wird, klinische Forschung von hoher Qualität auf dem Niveau europäischer Standards zu unterstützen, woraus bedeutende positive Effekte für Forschungskapazitäten, Innovation und Gesundheit erwachsen,

in der Erwartung, dass sich andere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gründung des ERIC ECRIN

(1) Es wird eine verteilte europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «Europäisches Infrastrukturnetz für klinische Forschung» (ECRIN) geschaffen.

(2) Das Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) «Europäisches Infrastrukturnetz für klinische Forschung» erhält den Namen «ERIC ECRIN».

Art. 2 Ziele

(1) Das ERIC ECRIN soll als gesamteuropäische Infrastruktur für die klinische Forschung unter Wahrung hoher wissenschaftlicher, ethischer und qualitativer Standards Beratung und Dienstleistungen für die multinationale klinische Forschung in allen Bereichen der Medizin und der klinischen Forschung bereitstellen, um die Kapazität der Europäischen Union zur Erforschung der Determinanten von Krankheiten und zur Entwicklung und Optimierung der Anwendung von Diagnose-, Vorbeugungs- und Behandlungsstrategien auszubauen.

(2) Das ERIC ECRIN:

Art. 3 Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Hauptaufgabe des ERIC ECRIN ist der Aufbau und der Betrieb einer Forschungsinfrastruktur für die multinationale Zusammenarbeit in der klinischen Forschung, um Europa zu einem einheitlichen Raum für klinische Versuche zu machen.

(2) Das ERIC ECRIN wird Informationen, Beratung und Dienstleistungen für klinische Forscher und Geldgeber multinationaler Studien sowie für nationale und europäische Behörden und politische Entscheidungsträger bereitstellen, wie im wissenschaftlichen und technischen Anhang zu den ERIC-Antragsunterlagen beschrieben.

(3) Gegenstand der Informationen, Beratung und Dienstleistungen des ERIC ECRIN ist in erster Linie die Unterstützung bei der Verwaltung klinischer Versuche mit Blick auf die Verringerung der Fragmentierung der Gesundheits- und Rechtssysteme in Europa: Anträge bei Ethikausschüssen und zuständigen Behörden, Meldung unerwünschter Ereignisse, Überwachung von Studien, Datenverwaltung, Unterstützung bei Versicherungsverträgen.

(4) Das ERIC ECRIN verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Es kann jedoch begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

(5) Das ERIC ECRIN verbucht die Kosten und Einnahmen für die in Absatz 4 genannten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt und bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an, oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten mit einer angemessenen Spanne.

Art. 4 Mitglieder und Beobachter

(1) Folgende Körperschaften können Mitglieder oder Beobachter des ERIC ECRIN sein:

(2) Das ECRIN-ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Mitglieder des ERIC ECRIN, deren Mitgliedschaft mit der Gründung des ERIC ECRIN begonnen hat, werden nachstehend als Gründungsmitglieder bezeichnet. Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Zulassung von Mitgliedern oder Beobachtern bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder und Beobachter des ERIC ECRIN sind in Anhang II aufgeführt. Dieser Anhang wird vom Generaldirektor des ERIC ECRIN nach dem Entzug einer Mitgliedschaft, dem Ausscheiden von Mitgliedern oder der Zulassung neuer Mitglieder oder Beobachter durch die Mitgliederversammlung aktualisiert.

(5) Ausscheiden von Mitgliedern

(6) Entzug der Mitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied die Mitgliedschaft entziehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 5 Rechte der Mitglieder und Beobachter

(1) Mitglieder entrichten den vollen Beitrag an das ERIC ECRIN gemäss Anhang III.4 und gemäss dem mehrjährigen Arbeitsplan sowie den jeweiligen voraussichtlichen Beitrag.

(2) Beobachter entrichten einen anteiligen Beitrag zum Haushalt des ERIC ECRIN für einen nachhaltigen Betrieb des ERIC ECRIN gemäss Anhang III.5 und können für maximal drei Jahre Beobachter des ERIC ECRIN bleiben; danach müssen sie entweder die Mitgliedschaft beantragen oder aus dem ERIC ECRIN ausscheiden. Beobachter nehmen an der Mitgliederversammlung teil, jedoch ohne Stimmrecht.

Unter ausserordentlichen Umständen kann der Beobachterstatus basierend auf einem Entscheid der Mitgliederversammlung (zugestimmt durch einen Konsens oder, falls kein Konsens erzielt wird, durch mehr als zwei Drittel der ECRIN ERIC-Mitglieder, die mehr als zwei Drittel der Beiträge der Mitglieder aufbringen) gemäss des in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahrens über den Dreijahreszeitraum hinaus verlängert werden.

(3) Mitglieder und Beobachter können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Pflichten als Mitglieder oder Beobachter des ERIC ECRIN von einem benannten Delegierten einer Einrichtung vertreten werden. Mitglieder und Beobachter stellen sicher, dass ihre Delegierten die für ihre Mitgliedschaft oder ihren Beobachterstatus beim ERIC ECRIN geltenden Vorschriften, Verpflichtungen und Regelungen im Rahmen dieser Satzung erfüllen.

Art. 6 Partner

(1) Um seine Aufgeben als verteilte europäische Infrastruktur erfüllen zu können, geht das ERIC ECRIN Verbindungen mit Partnern ein, die zentralisierte oder verteilte Dienste für das ERIC ECRIN anbieten. Diese Partnerschaften basieren auf unbefristeten Verträgen, die Bestimmungen über die Bereitstellung von Diensten und die Qualitätssicherung enthalten.

(2) Wissenschaftliche Partner

Wissenschaftliche Partner sind nationale Netze für klinische Forschung, die:

Folgende Körperschaften können wissenschaftliche Partner des ERIC ECRIN werden:

(3) Angeschlossene Partner

Angeschlossene Partner können sein:

Art. 7 Organe

(1) Das ERIC ECRIN verfügt über folgende Organe:

(2) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, ihre Aufgaben sind:

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