Rahmenvereinbarung vom 20. Juni 2023 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsminister der französischen Republik über die Bilaterale Kooperation zur Nutzung des Satellitensystems «composante spatiale optique» (CSO)

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Verteidigungsminister der Französischen Republik, nachfolgend die «schweizerische Partei» und die «französische Partei» sowie gemeinsam «die Parteien» genannt,

in der Absicht, ihre auf gegenseitiger Achtung, dem Geist der guten Nachbarschaft und der Berücksichtigung der Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik basierenden Beziehungen zu fördern;

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;

unter Berufung auf die Vereinbarung vom 16. August 2006[^1] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen;

unter Berufung auf die Vereinbarung vom 21. November 2016 zwischen dem Verteidigungsminister der Französischen Republik und dem Chef des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vertraulichkeit des Informationsaustausches bezüglich des Systems «Composante Spatiale Optique» (CSO),

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Im Sinne dieser Rahmenvereinbarung bedeutet:

Art. 2 Gegenstand und Umfang

1. Diese Rahmenvereinbarung legt die Modalitäten der Kooperation fest.

2. Im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung umfasst die Kooperation folgende Elemente:

3. Die Einzelheiten zu den in Absatz 2 Buchstaben a) bis d) erwähnten Elementen werden in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 4 dieser Rahmenvereinbarung festgelegt.

4. Diese Rahmenvereinbarung gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- und anderen militärischen Operationen. Sie gilt ebenfalls nicht für Auswertungen, die auf Bildprodukten CSO beruhen.

5. Die französische Partei informiert die schweizerische Partei jährlich über die relevanten technischen Aspekte, die die Nutzung des Systems CSO betreffen, sowie über deren Konsequenzen für die Weiterführung der Kooperation.

Art. 3 Steuerung
Leitende Behörden

1. Die nachstehenden Behörden, nachfolgend «leitende Behörden» genannt, sind mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung beauftragt:

2. Die leitenden Behörden setzen einen Lenkungsausschuss ein, der für die Ausgestaltung der Kooperation und die praktische Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen verantwortlich ist.

3. Bei Bedarf finden bilaterale Treffen zwischen den leitenden Behörden statt.

Lenkungsausschuss

4. Der Lenkungsausschuss ist den leitenden Behörden gegenüber verantwortlich für die Ausgestaltung der Kooperation und die praktische Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen.

5. Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen jede Partei drei ernennt.

6. Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden einstimmig gefällt und formell protokolliert, wobei jede Partei über eine Stimme verfügt.

7. Der Lenkungsausschuss erlässt seine Geschäftsordnung.

8. Der Lenkungsausschuss hat namentlich folgende Aufgaben:

9. Der Lenkungsausschuss ist bestrebt, mit seiner Tätigkeit die beste Verfügbarkeit des Systems CSO sowie die Lieferung der von der schweizerischen Partei bestellten Satellitenbilder CSO unter Berücksichtigung der Begrenzungen aus den Programmierungsrechten und den Zutrittsrechten zum Archiv zu erreichen.

10. Der Lenkungsausschuss tagt auf Antrag einer Partei, mindestens jedoch einmal jährlich.

11. Der Lenkungsausschuss tagt abwechselnd auf dem Staatsgebiet einer Partei. Bei Bedarf können die Parteien Expertinnen und Experten zur Teilnahme an Sitzungen des Lenkungsausschusses einladen. Die gastgebende Partei ist für die Organisation der Sitzung und für das Sekretariat zuständig.

12. Für jede technische Vereinbarung wird eine Expertengruppe zur Umsetzung der technischen Vereinbarung (GGAT) eingesetzt. Diese ist verantwortlich für die Ausgestaltung der Kooperation und die Umsetzung der jeweiligen technischen Vereinbarung.

Art. 4 Technische Vereinbarungen

Die für die Umsetzung der Kooperation notwendigen technischen Vereinbarungen werden zwischen den Parteien abgeschlossen. Diese technischen Vereinbarungen dürfen den Rahmen dieser Rahmenvereinbarung nicht überschreiten.

Art. 5 Weitergabe und Nutzung von Informationen

1. Die Parteien haben das Recht, Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten, ausschliesslich für die Zwecke der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarung zu nutzen oder nutzen zu lassen.

2. Die französische Partei legt die Informationen fest, die für die Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen notwendig sind. Der Informationsaustausch unter den Parteien erfolgt nach Massgabe des Lenkungsausschusses.

3. Ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis gibt keine Partei Informationen an Dritte weiter, die sie von der anderen Partei im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen erhalten hat.

4. Die Nutzung von Bildprodukten CSO und von abgeleiteten Bildprodukten CSO sowie die Weitergabe durch die schweizerische Partei werden in den entsprechenden technischen Vereinbarungen geregelt.

Art. 6 Finanzielle Bestimmungen

1. Die schweizerische Partei beteiligt sich an der Kooperation mit finanziellen Beiträgen für die folgenden Bereiche:

2. Die Details bezüglich dieser finanziellen Beiträge werden in den entsprechenden technischen Vereinbarungen geregelt.

3. Der Beitrag der schweizerischen Partei für die Programmierungsrechte am System CSO sowie für die Empfangsstation beläuft sich auf maximal 77 Millionen Euro. Die Details werden in Übereinstimmung mit den Zahlungsplänen in den entsprechenden technischen Vereinbarungen festgelegt.

4. Der Beitrag der schweizerischen Partei für den Erhalt der Betriebsfähigkeit der Empfangsstation in der Schweiz sowie für das System CSO wird in der entsprechenden technischen Vereinbarung festgelegt.

Art. 7 Suspendierung

1. Die schweizerische Partei kann jederzeit die Anwendung dieser Rahmenvereinbarung vorübergehend suspendieren, sofern sie diese Massnahme zur Aufrechterhaltung ihrer dauernden Neutralität als notwendig erachtet. Die Suspendierung wird der französischen Partei auf diplomatischem Weg mitgeteilt und tritt sofort in Kraft. Während der Suspendierung ruhen die Anwendung der technischen Vereinbarungen ebenso wie die Pflichten der französischen Partei.

2. Die schweizerische Partei kann die Suspendierung mittels schriftlicher Note an die französische Partei beenden. In diesem Fall:

3. Sofern die französische Partei einen Rücktritt von dieser Rahmenvereinbarung während einer Suspendierung als notwendig erachtet, sind beide Parteien sofort von allen Leistungen und Beiträgen befreit, die mit der Kooperation verbunden sind.

Art. 8 Steuern, Zölle und ähnliche Abgaben

1. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen streben die Parteien an, dass einfach ausweisbare Steuern, Zölle und ähnliche Abgaben im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung nicht erhoben werden. Die Parteien wenden solche Steuern, Zölle und ähnlichen Abgaben in einer Weise an, die für die reibungslose Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung möglichst vorteilhaft ist.

2. Sofern Steuern, Zölle oder ähnliche Abgaben anfallen, werden sie von der Partei getragen, die sie erhebt.

Art. 9 Haftung und Gewährleistung

1. Die französische Partei ergreift alle notwendigen Massnahmen:

2. Im Falle eines Unterbruchs oder Leistungsabfalls des Systems CSO oder der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) erwähnten Leistungen ergreift die französische Partei alle möglichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die schweizerische Partei ein Leistungsniveau erhält, das unter Berücksichtigung der in den technischen Vereinbarungen festgelegten Grössenverhältnisse demjenigen der französischen Partei in Quantität und Qualität entspricht.

3. Jede Partei verzichtet gegenüber der anderen Partei auf alle Ersatzansprüche für Schäden, die ihrem Personal und/oder an ihrem Eigentum ausserhalb der Komponenten des Systems CSO durch das Personal oder Beauftragte der anderen Partei entstanden sind. Kommen die Parteien überein, dass diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht des Personals oder der Beauftragten einer Partei zurückzuführen sind, so trägt diese Partei allein die Kosten des Schadenersatzes.

4. Ersatzansprüche von Dritten für Schäden jeglicher Natur, die durch das Personal oder einen Beauftragten einer Partei verursacht wurden, sowie deren Kosten werden von der Partei, auf deren Staatsgebiet der Schaden entstanden ist, nach deren Gesetzgebung behandelt. Die Kosten der Erledigung der Schadenersatzansprüche werden von der Partei, auf deren Staatsgebiet der Schaden entstanden ist, in dem von ihr bestimmten Anteil getragen. Kommen die Parteien überein, dass diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht des Personals oder der Beauftragten einer Partei zurückzuführen sind, so trägt diese Partei allein die Kosten des Schadenersatzes. Ist der Schaden beiden Parteien zurechenbar oder ist die Zuordnung der Verantwortung nicht möglich, so tragen die Parteien die Entschädigungssumme zu gleichen Teilen.

5. Die Schadenersatzansprüche, die unter anderen Titeln als den oben geschilderten folgen, werden nach den jeweils geltenden nationalen Verfahren der Parteien behandelt.

6. Die französische Partei ist in keinem Fall für versteckte Mängel haftbar, die einem Vertragsnehmer zurechenbar sind. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 sind auch in diesem Fall anwendbar.

Art. 10 Sicherheit

Die am 16. August 2006 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen und alle Vereinbarungen, die ihr nachgehen, sind auf diese Rahmenvereinbarung und deren technische Vereinbarungen anwendbar. Ausführungsbestimmungen werden in den vom Lenkungsausschuss genehmigten Sicherheitsvorschriften des Programms CSO bezüglich der Kooperation («Instruction de Sécurité du Programme CSO relative à la Coopération») festgelegt.

Art. 11 Streitbeilegung

Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und/oder der technischen Vereinbarungen werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. 12 Schlussbestimmungen

1. Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft.

2. Diese Rahmenvereinbarung endet 180 Tage nach Beendigung der operationellen Nutzung des Systems CSO.

3. Das Datum der Beendigung der operationellen Nutzung des Systems CSO wird durch die französische Partei mitgeteilt. Diese Mitteilung bildet die Grundlage von Konsultationen des Lenkungsausschusses, um die am besten geeignete Vorgehensweise festzulegen.

4. Erachtet eine Partei den Rücktritt von dieser Rahmenvereinbarung als notwendig, so teilt sie ihre Absicht der anderen Partei 180 Tage im Voraus schriftlich mit. Diese Mitteilung wird unverzüglich durch den Lenkungsausschuss behandelt, um die Konsequenzen zu ermitteln und die am besten geeignete Vorgehensweise zu bestimmen, um diese Kooperation nach Billigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beenden. Im Falle eines Rücktritts gelten die folgenden Regeln:

5. Der Rücktritt einer Partei von dieser Rahmenvereinbarung bewirkt ebenfalls die Beendigung der technischen Vereinbarungen, die nach Artikel 4 dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden sind.

6. Die Parteien können diese Rahmenvereinbarung und die technischen Vereinbarungen jederzeit schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen beenden.

7. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus Artikel 5 (Weitergabe und Nutzung von Informationen), Artikel 9 (Haftung und Gewährleistung), Artikel 10 (Sicherheit) und Artikel 11 (Streitbeilegung) bleiben auch nach Aufhebung, Rücktritt oder Ablauf dieser Rahmenvereinbarung und/oder der technischen Vereinbarungen bestehen.

8. Diese Rahmenvereinbarung kann jederzeit durch die beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich ergänzt werden.

Unterzeichnet in Le Bourget am 20. Juni 2023.

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