Verordnung des SBFI vom 6. Juli 2023 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
17206
Floristin EFZ / Florist EFZ
Fleuriste CFC
Fiorista AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Floristinnen und Floristen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie verbinden in ihrem Beruf Handwerk, Gestalten und Kunst; ihre floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen realisieren sie für eine vielfältige Privat- und Geschäftskundschaft; sie denken und handeln kunden- und geschäftsorientiert, organisieren den Arbeitstag, setzen Prioritäten und übernehmen Verantwortung für ihre Aufträge.
- b. Sie gestalten Sträusse, Gefässfüllungen und weitere floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf sowie für festliche Anlässe und Trauerfeiern; je nach Auftrag analysieren sie die Räumlichkeiten und erarbeiten Gestaltungskonzepte; sie setzen ihre handwerklichen und gestalterischen Fähigkeiten ein, sind kreativ und innovativ.
- c. Sie beraten ihre Kundinnen und Kunden zu floristischen Gestaltungen und zur Schnittblumen- und Pflanzenpflege und empfehlen ergänzende Produkte; für den Verkauf und die Geschäftswerbung nutzen sie verschiedene Kanäle; im Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommunizieren sie respektvoll, situations- und adressatengerecht in der lokalen Landessprache und auf einem einfachen Sprachniveau in einer zweiten Landessprache oder auf Englisch.
- d. Sie lagern und pflegen die Pflanzen und geschnittene Werkstoffe fachgerecht, kontrollieren die Qualität und bereiten die Produkte für den Verkauf vor; in ihrem Geschäft gestalten sie die Verkaufsräume und achten auf ein stimmungsvolles Gesamtbild.
- e. Sie nehmen Aufträge entgegen, erstellen Offerten, bewirtschaften das Lager, tätigen Einkäufe, berechnen Verkaufspreise und wickeln Verkäufe ab.
- f. Sie achten auf die Vorschriften zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz und legen Wert auf eine verantwortungsvolle und wirtschaftliche Verwendung ihrer Produkte, Werkstoffe und Hilfsmittel; sie fördern den Verkauf und die Verarbeitung von möglichst saisonalen, regionalen und ökologisch und fair produzierten Blumen und Pflanzen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Floristin EBA oder Florist EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Beschaffen und Lagern von Waren:
-
- Waren für das Blumenfachgeschäft einkaufen,
-
- eingegangene Waren im Blumenfachgeschäft kontrollieren und beschriften,
-
- Waren im Blumenfachgeschäft lagern;
- a.
Vorbereiten und Pflegen des Arbeitsumfelds und der Produkte:
-
- geschnittene Werkstoffe für den Verkauf vorbereiten und deren Qualität kontrollieren,
-
- Pflanzen und geschnittene Werkstoffe pflegen,
-
- Blumenfachgeschäft einrichten und Produkte verkaufsfördernd präsentieren,
-
- Räumlichkeiten des Blumenfachgeschäfts reinigen und pflegen;
- b.
Beraten von Kundinnen und Kunden:
-
- Produkte und floristische Gestaltungen bewerben,
-
- Kundinnen und Kunden im Blumenfachgeschäft empfangen,
-
- Kundinnen und Kunden zu Angeboten und floristischen Gestaltungen beraten,
-
- Produkte und floristische Gestaltungen verkaufen und einpacken;
- c.
Abwickeln von floristischen Aufträgen:
-
- floristische Aufträge über verschiedene Verkaufskanäle entgegennehmen,
-
- Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für Anlässe entgegennehmen und die Kundinnen und Kunden bei der Vorbereitung begleiten,
-
- Verkaufspreise für Produkte, floristische Gestaltungen und Dienstleistungen berechnen,
-
- Offerten für floristische Gestaltungen und Dienstleistungen erstellen;
- d.
Realisieren von floristischen Gestaltungen:
-
- Räumlichkeiten im Hinblick auf floristische Gestaltungen farblich und stilistisch analysieren,
-
- Konzept, technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen vorbereiten,
-
- floristische Gestaltungen für festliche Anlässe und Trauerfeiern realisieren und ein passendes Ambiente kreieren,
-
- floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Beschaffen und Lagern von Waren / Vorbereiten und Pflegen des Arbeitsumfelds und der Produkte | 60 | 60 | 40 | 160 |
| Beraten von Kundinnen und Kunden / Abwickeln von floristischen Aufträgen | 40 | 40 | 60 | 140 |
| Realisieren von floristischen Gestaltungen | 100 | 100 | 100 | 300 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Im Unterrichtsbereich Berufskenntnisse erfolgt der Aufbau der durch das Berufsbild vorgegebenen Sprachkompetenz in einer weiteren Landessprache oder Englisch im Handlungskompetenzbereich nach Artikel 4 Buchstabe c über alle drei Lehrjahre.
3 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 12 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1. | 1. | a1: Waren für das Blumenfachgeschäft einkaufen / a2: eingegangene Waren im Blumenfachgeschäft kontrollieren und beschriften / a3: Waren im Blumenfachgeschäft lagern / b1: geschnittene Werkstoffe für den Verkauf vorbereiten und deren Qualität kontrollieren / b4: Räumlichkeiten des Blumenfachgeschäfts reinigen und pflegen / c4: Produkte und floristische Gestaltungen verkaufen und einpacken / e2: Konzept, technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen vorbereiten / e3: floristische Gestaltungen für festliche Anlässe und Trauerfeiern realisieren und ein passendes Ambiente kreieren / e4: floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 2 |
| 1. | 2. | a1: Waren für das Blumenfachgeschäft einkaufen / b2: Pflanzen und geschnittene Werkstoffe pflegen / c1: Produkte und floristische Gestaltungen bewerben / c2: Kundinnen und Kunden im Blumenfachgeschäft empfangen / c3: Kundinnen und Kunden zu Angeboten und floristischen Gestaltungen beraten / c4: Produkte und floristische Gestaltungen verkaufen und einpacken / d1: floristische Aufträge über verschiedene Verkaufskanäle entgegennehmen / d2: Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für Anlässe entgegennehmen und die Kundinnen und Kunden bei der Vorbereitung begleiten / d3: Verkaufspreise für Produkte, floristische Gestaltungen und Dienstleistungen berechnen / e2: Konzept, technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen vorbereiten / e4: Floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 3 |
| 2. | 3. | a1: Waren für das Blumenfachgeschäft einkaufen / a2: eingegangene Waren im Blumenfachgeschäft kontrollieren und beschriften / c2: Kundinnen und Kunden im Blumenfachgeschäft empfangen / c3: Kundinnen und Kunden zu Angeboten und floristischen Gestaltungen beraten / d2: Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für Anlässe entgegennehmen und die Kundinnen und Kunden bei der Vorbereitung begleiten / e2: Konzept, technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen vorbereiten / e3: floristische Gestaltungen für festliche Anlässe und Trauerfeiern realisieren und ein passendes Ambiente kreieren / e4: floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 3 |
| 3. | 4. | a1: Waren für das Blumenfachgeschäft einkaufen / b3: Blumenfachgeschäft einrichten und Produkte verkaufsfördernd präsentieren / c1: Produkte und floristische Gestaltungen bewerben / c2: Kundinnen und Kunden im Blumenfachgeschäft empfangen / c3: Kundinnen und Kunden zu Angeboten und floristischen Gestaltungen beraten / d2: Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für Anlässe entgegennehmen und die Kundinnen und Kunden bei der Vorbereitung begleiten / e1: Räumlichkeiten im Hinblick auf floristische Gestaltungen farblich und stilistisch analysieren / e2: Konzept, technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen vorbereiten / e3: floristische Gestaltungen für festliche Anlässe und Trauerfeiern realisieren und ein passendes Ambiente kreieren / e4: floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 4 |
| Total | 12 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Floristin oder Florist EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Floristin und des Floristen EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
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