Verordnung des SBFI vom 6. Juli 2023 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
18122
Pferdefachfrau EFZ / Pferdefachmann EFZ
Professionnelle du cheval CFC / Professionnel du cheval CFC
Professionista del cavallo AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Pferdefachfrauen und Pferdefachmänner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie halten und pflegen Pferde tiergerecht, sind für das Wohlergehen der Pferde zuständig und halten deren Umgebung in Stand; in ihrer täglichen Arbeit halten sie die Vorschriften zum Tier-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit ein.
- b. Sie bereiten Pferde für die Arbeit im Betrieb, im Gelände oder für deren Einsatz an Turnieren zweckmässig vor und führen die entsprechenden Nacharbeiten durch.
- c. Sie arbeiten mit Pferden für den Einsatz im Freizeit- oder im Sportbereich entweder am Boden, im Sattel oder beim Fahren und erbringen Dienstleistungen für die Kundschaft der Pferdebranche.
- d. Sie zeichnen sich durch ein klares Auftreten, Einfühlung und Durchsetzungsvermögen dem Tier gegenüber aus.
- e. Sie unterrichten Drittpersonen am oder auf dem Pferd und organisieren Kunden- und Mitarbeiteranlässe; dabei legen sie Wert auf einen freundlichen Umgang mit der Kundschaft.
2 Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau und des Pferdefachmanns EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Betreuung und Dienstleistung;
- b. Klassisches Reiten;
- c. Westernreiten;
- d. Gangpferdereiten;
- e. Gespannfahren;
- f. Pferderennsport.
3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Pferdewartin oder Pferdewart wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Pflegen der Pferde und der Infrastruktur:
-
- dem Pferdeverhalten entsprechend agieren,
-
- Pferde füttern,
-
- Pferde pflegen,
-
- Gesundheitszustand der Pferde beurteilen und kranke oder verletzte Pferde pflegen,
-
- Pferdehaltungssysteme, Umgebung und Infrastruktur des Betriebs in Stand halten;
- a.
Vor- und Nachbereiten der Pferde und des Materials:
-
- Pferde für den Einsatz ausrüsten,
-
- Pferde an der Hand vorführen,
-
- Ausrüstung der Pferde und Material pflegen,
-
- Pferde für den Transport verladen;
- b.
Arbeiten mit Pferden:
-
- mit Pferden in der Bodenschule arbeiten,
-
- mit Pferden an der Longe arbeiten,
-
- mit Pferden unter dem Sattel arbeiten,
-
- Pferde im Gelassenheitstraining fördern,
-
- mit Pferden in verschiedenen klassischen Disziplinen arbeiten,
-
- mit Pferden in verschiedenen Westernreitdisziplinen arbeiten,
-
- mit Pferden in verschiedenen Gangdisziplinen arbeiten,
-
- mit Pferden im Gespann arbeiten,
-
- mit Rennpferden unter Berücksichtigung der Reglemente des Schweizer Verbandes Pferderennsport arbeiten;
- c.
Erbringen von Dienstleistungen:
-
- in Notfällen Hilfe leisten,
-
- Unterricht am und auf dem Pferd erteilen,
-
- Anlässe für die Kundschaft und Mitarbeitende des Betriebs organisieren,
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im Reiten erteilen,
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im klassischen Reiten erteilen,
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im Westernreiten erteilen,
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im Tölt- und Gangreiten erteilen,
-
- Unterricht im Gespannfahren erteilen,
-
- Personen oder Waren mit dem Gespann transportieren,
-
- eine Trainingsgruppe mit Rennpferden anführen.
- d.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind wie folgt verbindlich:
- a. für den Schwerpunkt Betreuung und Dienstleistung: die Handlungskompetenzen c1 bis c4 und d1 bis d4;
- b. für den Schwerpunkt Klassisches Reiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c5, d1 bis d3 und d5;
- c. für den Schwerpunkt Westernreiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c6, d1 bis d3 und d6;
- d. für den Schwerpunkt Gangpferdereiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c7, d1 bis d3 und d7;
- e. für den Schwerpunkt Gespannfahren: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c8, d1 bis d3, d8 und d9;
- f. für den Schwerpunkt Pferderennsport: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c9, d1 bis d3 und d10.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4,5 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Pflegen der Pferde und der Infrastruktur / Vor- und Nachbereiten der Pferde und des Materials | 120 | 80 | 80 | 280 |
| Arbeiten mit Pferden / Erbringen von Dienstleistungen | 80 | 80 | 100 | 260 |
| Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen | – | 40 | 20 | 60 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurs | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Pferde pflegen / Gesundheitszustand der Pferde beurteilen und kranke oder verletzte Pferde pflegen / Pferdehaltungssysteme, Umgebung und Infrastruktur des Betriebs in Stand halten / Pferde für den Einsatz ausrüsten / Ausrüstung der Pferde und Material pflegen / mit Pferden in der Bodenschule arbeiten / mit Pferden an der Longe arbeiten / in Notfällen Hilfe leisten | 4 |
| 1 | 2 | Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen | 1 |
| 2 | 3 | Pferde pflegen / Pferde für den Einsatz ausrüsten / Pferde für den Transport verladen / mit Pferden in der Bodenschule arbeiten / mit Pferden an der Longe arbeiten / Unterricht am und auf dem Pferd erteilen | 3 |
| 2 | 4 | Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen | 2 |
| 3 | 5 | Pferde pflegen / Gesundheitszustand der Pferde beurteilen und kranke oder verletzte Pferde pflegen / Pferde an der Hand vorführen / Pferde für den Transport verladen / mit Pferden in der Bodenschule arbeiten / Unterricht am und auf dem Pferd erteilen | 3 |
| 3 | 6 | Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen | 2 |
| Total | Total | Total | 15 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Pferdefachfrau oder Pferdefachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs oder eine gleichwertige Qualifikation mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau und des Pferdefachmanns EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
- 2.[^6] Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Pferdefachfrau und des Pferdefachmanns EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 25 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
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