Verordnung vom 25. Januar 2023 über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-01-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 und 30 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007[^1] (StromVG) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 38 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^2] (LVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1

1 Mit dieser Verordnung soll für den Winter und den Frühling eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Stromversorgung wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle geschaffen werden. Die Absicherung erfolgt in Form einer Stromreserve.

2 Die Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Wasserkraftreserve

Art. 2 Eckwerte

1 Die Elektrizitätskommission (ElCom) legt jährlich die Eckwerte und weitere Aspekte der Wasserkraftreserve fest und veröffentlicht sie.

2 Sie dimensioniert die Wasserkraftreserve so, dass mit ihrem Beitrag im Zusammenspiel mit demjenigen der ergänzenden Reserve die Stromversorgung im Knappheitsfall während weniger Wochen im Winter oder Anfang Frühling sichergestellt werden kann. Sie geht dafür vom ausserordentlichen Fall aus, dass der Import von Strom nur sehr beschränkt möglich ist und gleichzeitig die erzeugte Strommenge im Inland gering und der Strombedarf hoch sind.

3 Zu den Eckwerten und weiteren Aspekten gehören insbesondere:

die folgenden Vorgaben für die Ausschreibung:

4 Die ElCom kann bei der Festlegung der Eckwerte und der weiteren Aspekte die nationale Netzgesellschaft (Netzgesellschaft) beiziehen.

Art. 3 Ausschreibung

1 Die Netzgesellschaft führt die Ausschreibung zur Bildung der Wasserkraftreserve durch. Sie legt vorgängig die Modalitäten der Ausschreibung fest und kann die Eignungs- und Zuschlagskriterien konkretisieren.

2 An der Bildung der Reserve teilnehmen können die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken, die Strom in die Schweizer Regelzone einspeisen.

3 Die Netzgesellschaft führt die Ausschreibungen vor Beginn des hydrologischen Jahres durch. Sie erteilt die Zuschläge so, dass die Reserve am kostengünstigsten und bedarfsgerecht gebildet werden kann.

4 Die ElCom kann weitere Ausschreibungen anordnen zur:

5 Sie kann Angebote mit unangemessen hohen Vorhalteentgelten ausschliessen und die Ausschreibung abbrechen.

Art. 4 Verpflichtung zur Teilnahme

1 Ist zu erwarten, dass es mit einer weiteren Ausschreibung nicht gelingt, die Wasserkraftreserve mit der erforderlichen Energiemenge und zu angemessenen Entgelten zu bilden, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Betreiber geeigneter Kraftwerke verpflichten, mit einer bestimmten Energiemenge an der Reserve teilzunehmen. Die ElCom kann solche Verpflichtungen beantragen.

2 Das UVEK legt auf Empfehlung der ElCom das Vorhalteentgelt für die betreffenden Betreiber fest.

Art. 5 Vereinbarung mit Betreibern von Wasserkraftwerken

1 Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Betreiber, der an der Wasserkraftreserve teilnimmt, eine Vereinbarung über die Teilnahme ab. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein.

2 In der Vereinbarung sind auf der Grundlage der Ausschreibung insbesondere festzulegen:

die Einzelheiten der folgenden Pflichten eines Betreibers gegenüber der Netzgesellschaft:

3 Verpflichtet das UVEK einen Betreiber zur Teilnahme an der Wasserkraftreserve, so wird der einheitliche Vereinbarungsinhalt zum Bestandteil der Verpflichtung.

3. Abschnitt: Ergänzende Reserve

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen für die Teilnahme an der ergänzenden Reserve

1 Die Wasserkraftreserve wird durch eine Reserve mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW ergänzt (ergänzende Reserve).

2 An der Bildung der ergänzenden Reserve teilnehmen können die Betreiber von Anlagen, wenn:

es sich um eine der folgenden Anlagen handelt:

3 Das UVEK kann in Absprache mit der ElCom:

4 Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve dauert bis längstens am 31. Mai 2026. Vorbehalten bleibt eine allfällig längere Teilnahme aufgrund einer Nachfolgeregelung zu dieser Verordnung.

Art. 7 Teilnahme von Betreibern von Notstromgruppen

und von WKK-Anlagen an der ergänzenden Reserve

1 Die Betreiber von Notstromgruppen sowie die Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 5 MW können nur über einen Aggregator an der Reserve teilnehmen, der die Anlagen bündelt.

2 Die Betreiber von Notstromgruppen können bis zum 30. April 2023 an der ergänzenden Reserve teilnehmen, wenn die Anlagen im Inselbetrieb laufen und nicht ins Netz einspeisen. Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass:

3 Die Betreiber von WKK-Anlagen können nur an der Reserve teilnehmen, wenn sie für den stromerzeugenden Teil der WKK-Anlage keine anderweitige Unterstützung wie Investitionsbeiträge erhalten, und die WKK-Anlage:

4 CO2-Emissionen, die durch die Stromproduktion für die ergänzende Reserve mittels Notstromgruppen und WKK-Anlagen verursacht werden, mit denen die Betreiber nicht am Emissionshandel teilnehmen, müssen durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen vollumfänglich kompensiert werden.

Art. 8 Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken

1 Die ergänzende Reserve wird mit den Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab dem 15. Februar 2023 geeinigt hat.

2 Zur Erreichung der Leistung nach Artikel 6 Absatz 1 können über Ausschreibungen weitere Betreiber von Reservekraftwerken in die ergänzende Reserve aufgenommen werden. Die Netzgesellschaft führt die Ausschreibungen durch und legt in Absprache mit dem BFE vorgängig die Modalitäten dafür fest.

3 Für den Zuschlag werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:

4 Die ElCom kann in den Ausschreibungen nach Absatz 2 Angebote mit unangemessen hohen Verfügbarkeitsentgelten ausschliessen und die Ausschreibung abbrechen.

Art. 9 Verpflichtung zur Teilnahme

Kann die ergänzende Reserve nicht mit der erforderlichen Leistung und zu angemessenen Entgelten gebildet werden, so kann das UVEK in Absprache mit dem WBF die Betreiber oder Inhaber von geeigneten Reservekraftwerken oder Unternehmen, für die ein solches Kraftwerk verfügbar ist und die zum entsprechenden Betrieb fähig sind, verpflichten, mit einer bestimmten Kraftwerksleistung an der Reserve teilzunehmen. Die ElCom kann solche Verpflichtungen beantragen.

Art. 10 Vereinbarung mit Betreibern von Reservekraftwerken und Verfügbarkeitsentgelt

1 Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Betreiber, der an der ergänzenden Reserve teilnimmt, eine Vereinbarung über den Einsatz des Reservekraftwerks ab.

2 In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen:

3 Verpflichtet das UVEK einen Betreiber zur Teilnahme an der ergänzenden Reserve, so verfügt es nötigenfalls auch die Inhalte der Vereinbarung.

4 Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten. Die Entgelthöhe muss angemessen sein.

Art. 11 Betriebseinschränkungen und -anforderungen für Reservekraftwerke

1 Die Reservekraftwerke kommen nur für die ergänzende Reserve zum Einsatz und dürfen keinen Strom für den Markt produzieren.

2 Ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode dürfen die Betreiber mit Reservekraftwerken Systemdienstleistungen erbringen, sofern die Emissionsgrenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden. Die Verfügbarkeitsperiode dauert vom 1. Dezember bis zum 31. Mai; die ElCom kann jährlich eine kürzere Dauer festlegen.

3 Das BFE kann in Absprache mit der ElCom weitere allgemeine technische Betriebsanforderungen für die Reservekraftwerke festlegen, insbesondere betreffend:

4 Die Betreiber der Reservekraftwerke können die Generatoren ausserhalb der Bereitschaftszeiten (Art. 17 Abs. 3) für die Spannungshaltung einsetzen.

Art. 12 Tarif für die Nutzung von Rohrleitungen

Das BFE kann im Falle von unangemessenen Tarifen für die Nutzung der Rohrleitungen für die Zufuhr der Energieträger einen kostenbasierten Tarif festlegen.

Art. 13 Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke

1 Die Netzgesellschaft kann zusätzlich zu Artikel 8 Absatz 2 weitere Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke durchführen, damit diese rechtzeitig erstellt und ihre Betreiber später nötigenfalls in die ergänzende Reserve aufgenommen werden können.

2 Für die Ausschreibung und die Zuschlagskriterien gilt Artikel 8 Absätze 2 und 3.

Art. 14 Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit Notstromgruppen und WKK-Anlagen

1 Die ergänzende Reserve wird zusätzlich zu den Reservekraftwerken mit den Betreibern von Notstromgruppen gebildet, mit deren Aggregatoren sich das BFE im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve ab dem 15. Februar 2023 geeinigt hat.

2 Zur Erreichung der Leistung nach Artikel 6 Absatz 1 können weitere Betreiber von Notstromgruppen und ab dem 1. Januar 2024 auch Betreiber von WKK-Anlagen in die ergänzende Reserve aufgenommen werden. Die Netzgesellschaft führt die dafür erforderlichen Ausschreibungen durch.

3 Ist zu erwarten, dass es mit einer weiteren Ausschreibung nicht gelingt, die ergänzende Reserve mit der erforderlichen Leistung und zu angemessenen Entgelten zu bilden, so kann das UVEK in Absprache mit dem WBF die Betreiber von geeigneten Notstromgruppen oder WKK-Anlagen zur Teilnahme verpflichten; gegebenenfalls ist gleichzeitig ein geeigneter Aggregator zu verpflichten. Die ElCom kann solche Verpflichtungen beantragen.

4 Eine Verpflichtung ist nicht möglich bei Notstromgruppen, die zu militärischen oder anderen kritischen Infrastrukturen gehören.

Art. 15 Vereinbarung mit Aggregatoren und Betreibern von Notstromgruppen und WKK-Anlagen

1 Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Aggregator eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen gebündelt für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden. Bei WKK-Anlagen ab 5 MW schliesst die Netzgesellschaft direkt mit den Betreibern eine Vereinbarung ab.

2 Die Aggregatoren erhalten eine Dienstleistungspauschale, die sich aus einem einmaligen Aggregationsbeitrag und einer Pauschale pro Anlage und Winter zusammensetzt.

3 Sie schliessen mit den Betreibern der Notstromgruppen und WKK‑Anlagen eine Vereinbarung ab, um einen reibungslosen Einsatz der Anlagen für die Reserve sicherzustellen.

4 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich sinngemäss nach Artikel 10; sie enthält zusätzlich eine Vorgabe zu einer Mindestvorhaltung des Energieträgers. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein und können jährlich angepasst werden.

5 Die ElCom kann in den Ausschreibungen nach Artikel 14 Angebote mit unangemessen hohen Dienstleistungspauschalen und Verfügbarkeitsentgelten für die Betreiber der Anlagen ausschliessen.

6 Verpflichtet das UVEK einen Aggregator oder einen Betreiber zur Teilnahme an der ergänzenden Reserve, so wird der einheitliche Vereinbarungsinhalt zum Bestandteil der Verpflichtung.

Art. 16 Rahmenbedingungen und Verfügbarkeitsentgelt für die Betreiber von Notstromgruppen und WKK-Anlagen

1 Die Notstromgruppen und WKK-Anlagen müssen in der Verfügbarkeitsperiode nach Artikel 11 Absatz 2 jederzeit für die ergänzenden Reserve in Betriebsbereitschaft (Art. 17 Abs. 3) gehen können.

2 Ein Einsatz während der Verfügbarkeitsperiode ausserhalb der Reserve ist möglich:

3 Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden den Betreibern die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Notstromgruppe oder der WKK-Anlage und die nötigen anlageseitigen Investitionen. Sind die Anlagen über Aggregatoren gebündelt, so erhalten die Betreiber das Entgelt als Pauschale.

4 Das BFE kann analog zu Artikel 11 Absatz 3 allgemeine technische Betriebsanforderungen für die Anlagen festlegen.

4. Abschnitt: Einsatz und Abruf der Stromreserve

Art. 17 Vorgaben für die Abrufordnung

1 Die ElCom legt in einer Abrufordnung das Zusammenspiel der Wasserkraftreserve und der ergänzenden Reserve und das Zusammenspiel der Bestandteile der ergänzenden Reserve fest. In der Abrufordnung wird festgelegt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang Energie je nach Versorgungslage aus den Reserveteilen oder aus den Bestandteilen abgerufen wird.

2 Die ElCom beachtet in der folgenden Reihenfolge:

die nachstehenden weiteren Parameter:

3 In der Abrufordnung wird zudem festgelegt, mit welchem Vorlauf die Reservekraftwerke in Betriebsbereitschaft zu versetzen sind, wenn sich ein Abruf abzeichnet, und wann sie diesen Bereitschaftsgrad wieder verlassen können.

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