Verordnung des SBFI vom 10. Juli 2023 über die berufliche Grundbildung Interaktivmediendesignerin/Interaktivmediendesigner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (Interactive Media Designer EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-07-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

47118

Interactive Media Designer EFZ

Interactive media designer CFC

Interactive media designer AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Interaktivmediendesignerinnen und Interaktivmediendesigner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (Interactive Media Designer EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Vorbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel:

Entwickeln von Konzepten für interaktive digitale Kommunikationsmittel:

Erstellen von Inhalt und Design von interaktiven digitalen Kommunikationsmitteln:

Realisieren und Nachbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2160 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Vorbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel 40 120 160
Entwickeln von Konzepten für interaktive digitale Kommunikationsmittel 180 160 80 40 460
Erstellen von Inhalt und Design von interaktiven digitalen Kommunikationsmitteln 300 200 60 80 640
Realisieren und Nachbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel 40 60 80 180
Total Berufskenntnisse 520 520 200 200 1440
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 80 80 40 40 240
Total Lektionen 720 720 360 360 2160

2 Im Unterrichtsbereich Berufskenntnisse erfolgt der Aufbau der durch das Berufsbild vorgegebenen englischen Sprachkompetenz in den Handlungskompetenzbereichen nach Artikel 4 Buchstaben a–c im Rahmen von 120 Lektionen.

3 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer
1 1 (UX/UI-Design) a1: Kundenauftrag erfassen und Projektbeschrieb erstellen / a2: Kundenbedürfnisse, Zielgruppe und Kontext analysieren / a3: Ideenskizze und Vorkonzept erstellen / b1: Detailrecherchen durchführen / b2: Kommunikations- und Designkonzepte erstellen / b3: Anwendertests planen und durchführen 4
1 2 (Fotografie) a1: Kundenauftrag erfassen und Projektbeschrieb erstellen / a3: Ideenskizze und Vorkonzept erstellen / c2: Inhalte herstellen oder spezifizieren 4
2 3 (Video) a1: Kundenauftrag erfassen und Projektbeschrieb erstellen / a3: Ideenskizze und Vorkonzept erstellen / c2: Inhalte herstellen oder spezifizieren 4
2 4 (Animation/3D) a1: Kundenauftrag erfassen und Projektbeschrieb erstellen / a3: Ideenskizze und Vorkonzeption erstellen / c2: Inhalte herstellen oder spezifizieren 4
3 5 (Front-End) a1: Kundenauftrag erfassen und Projektbeschrieb erstellen / a3: Ideenskizze und Vorkonzept erstellen / b2: Kommunikations- und Designkonzepte erstellen / c3: Design entwickeln / d1: Funktionen und Interaktionen für die technische Umsetzung spezifizieren oder herstellen / d2: Kommunikationsmittel testen, publizieren und die Einführung auswerten / d3: Projekte abschliessen und Prozessschritte auswerten 4
Total 20

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^4] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 80 bis 120 Stunden; dafür gilt Folgendes:

Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %
2 Dokumentation 20 %
3 Präsentation 20 %
4 Fachgespräch 10 %

Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Vorbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel / Entwickeln von Konzepten für interaktive digitale Kommunikationsmittel 120 Min. 50 %
2 Erstellen von Inhalt und Design von interaktiven digitalen Kommunikationsmitteln / Realisieren und Nachbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel 120 Min. 50 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.