Verordnung des SBFI vom 6. Juli 2023 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft / Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
78404
Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ / Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ
Gestionnaire en hôtellerie-intendance CFC
Impiegata del settore alberghiero-economia domestica AFC / Impiegato del settore alberghiero-economia domestica AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Fachfrauen und Fachmänner Hotellerie-Hauswirtschaft mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie betreuen Gäste, Kundinnen und Kunden in Beherbergungsbetrieben und in Organisationen des Gesundheitswesens oder in anderen Unternehmungen und sorgen für deren Wohlbefinden.
- b. Sie wirken im Verpflegungsbereich und beim Empfang von Gästen, Kundinnen und Kunden mit.
- c. Sie führen Arbeiten und Aufgaben in der Reinigung und im Unterhalt des Betriebs, in der Wäscheversorgung, in der Organisation und in der Logistik aus.
- d. Sie verstehen sich als Dienstleistende, handeln gäste- und kundenorientiert und sind in der Lage, in einer zweiten Landessprache oder auf Englisch zu kommunizieren.
- e. Sie berücksichtigen betriebswirtschaftliche Anforderungen an ihre Arbeiten, arbeiten weitgehend selbständig und in Teams.
- f. Sie wenden die Grundsätze von Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an.
2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft und des Fachmanns Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Hotellerie;
- b. Hauswirtschaft.
3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Praktikerin Hotellerie-Hauswirtschaft oder Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Auftreten und Kommunizieren:
-
- den eigenen Auftritt im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft gestalten,
-
- Gäste, Kundinnen und Kunden im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft beraten und betreuen,
-
- Rückmeldungen von Gästen, Kundinnen und Kunden im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft entgegennehmen und bearbeiten,
-
- verkaufsfördernde Aktivitäten für Angebote und Anlässe im Bereich Gastronomie umsetzen,
-
- Reservationen, Ankunft und Austritt von Gästen, Kundinnen und Kunden bearbeiten,
-
- Gäste, Kundinnen und Kunden mit besonderen Bedürfnissen betreuen;
- a.
Servieren von Getränken und Speisen:
-
- Getränke und Speisen bestellen und bereitstellen,
-
- Getränke und Speisen empfehlen, aufnehmen und servieren,
-
- Maschinen und Geräte für die Zubereitung von Getränken und Speisen bedienen, reinigen und instand halten,
-
- Abwaschprozess organisieren und ausführen;
- b.
Reinigen und Gestalten von Räumen:
-
- Räume im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft bereitstellen und gestalten,
-
- Räume und Einrichtungen im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft reinigen,
-
- Reinigungsmaschinen und -geräte bedienen, reinigen und instand halten;
- c.
Sicherstellen der Wäscheversorgung:
-
- Betriebs- und Kundenwäsche im Wäschekreislauf bearbeiten,
-
- Wäschereimaschinen und -geräte bedienen, reinigen und instand halten;
- d.
Organisieren und Umsetzen von Betriebsabläufen:
-
- Organisationsprozesse im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft umsetzen und optimieren,
-
- Anliegen der Hotellerie-Hauswirtschaft in interdisziplinären Teams vertreten,
-
- Lebensmittel und Waren im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft bewirtschaften,
-
- Dokumente für die Qualitätssicherung erstellen und optimieren,
-
- Mitarbeitende im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft instruieren,
-
- sicherheits- und gesundheitsrelevante Ereignisse bewältigen.
- e.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 sind für alle Lernenden verbindlich. Der Aufbau der Handlungskompetenzen im Lehrbetrieb erfolgt schwerpunktspezifisch nach den im Bildungsplan festgelegten Leistungszielen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Auftreten und Kommunizieren | 30 | 50 | 100 | 180 |
| Servieren von Getränken und Speisen | 20 | 60 | – | 80 |
| Reinigen und Gestalten von Räumen | 60 | 40 | 30 | 130 |
| Sicherstellen der Wäscheversorgung | 60 | – | 30 | 90 |
| Organisieren und Umsetzen von Betriebsabläufen | 30 | 50 | 40 | 120 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Im Unterrichtsbereich Berufskenntnisse erfolgt der Aufbau der durch das Berufsbild vorgegebenen Sprachkompetenz in einer weiteren Landsprache oder Englisch im Handlungskompetenzbereich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen von je 40 Lektionen im 2. und 3. Lehrjahr.
3 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 19 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Auftreten und Kommunizieren | |
| Reinigen und Gestalten von Räumen | |||
| Sicherstellen der Wäscheversorgung | |||
| Organisieren und Umsetzen von Betriebsabläufen | 3 Tage | ||
| 1 | 2 | Auftreten und Kommunizieren | |
| Servieren von Getränken und Speisen | |||
| Organisieren und Umsetzen von Betriebsabläufen | 4 Tage | ||
| 2 | 3 | Reinigen und Gestalten von Räumen | |
| Sicherstellen der Wäscheversorgung | |||
| Organisieren und Umsetzen von Betriebsabläufen | 4 Tage | ||
| 2 | 4 | Auftreten und Kommunizieren | |
| Servieren von Getränken und Speisen | |||
| Organisieren und Umsetzen von Betriebsabläufen | 4 Tage | ||
| 3 | 5 | Auftreten und Kommunizieren | |
| Servieren von Getränken und Speisen | |||
| Reinigen und Gestalten von Räumen | |||
| Sicherstellen der Wäscheversorgung | |||
| Organisieren und Umsetzen von Betriebsabläufen | 4 Tage | ||
| Total | Total | Total | 19 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft oder Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Fachfrau Hauswirtschaft oder Fachmann Hauswirtschaft EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. gelernte Hauswirtschafterin oder gelernter Hauswirtschafter mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. Hotelfachfrau oder Hotelfachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. gelernte Hotelfachassistentin oder gelernter Hotelfachassistent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- f. gelernte Gastronomiefachassistentin oder gelernter Gastronomiefachassistent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- g. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft und des Fachmanns Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- h. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft und des Fachmanns Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
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