Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 6. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 1990-06-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Benzol, 1971[^1], das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974[^2], das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986[^3], sowie die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung,

stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den schädlichen Auswirkungen von chemischen Stoffen auch den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt erhöht.

stellt fest, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Informationen über die von ihnen bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe benötigen und dass sie ein Recht auf solche Informationen haben,

sichergestellt wird, dass alle chemischen Stoffe im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Gefahren bewertet werden;

den Arbeitgebern ein Verfahren an die Hand gegeben wird, das es ihnen gestattet, von den Lieferanten Informationen über die bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe zu erhalten, damit sie wirksame Programme zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren durchführen können;

den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen über die an ihren Arbeitsstätten verwendeten chemischen Stoffe und über geeignete Verhütungsmassnahmen zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich wirksam an den Schutzprogrammen beteiligen können; und

Grundsätze für solche Programme festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die chemischen Stoffe sicher verwendet werden;

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Programms für chemische Sicherheit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Regeln und Richtlinien hin,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1990, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über chemische Stoffe, 1990, bezeichnet wird.

Teil I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige, in denen chemische Stoffe verwendet werden.

2. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen ratifiziert, nach Anhörung der in Betracht kommenden massgebenden Verbände der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und aufgrund einer Beurteilung der bestehenden Gefahren und der anzuwendenden Schutzmassnahmen:

kann bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn:

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Artikel, die bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinem gefährlichen chemischen Stoff aussetzen.

4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Organismen, gilt aber für aus Organismen gewonnene chemische Stoffe.

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens:

bedeutet der Ausdruck «Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit» jede Arbeitstätigkeit, bei der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einem chemischen Stoff ausgesetzt werden kann, einschliesslich:

Teil II Allgemeine Grundsätze

Art. 3

Die in Betracht kommenden massgebenden Verbände der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen sind.

Art. 4

Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.

Art. 5

Sofern es aus Gründen der Sicherheit und der Gesundheit gerechtfertigt ist, muss die zuständige Stelle befugt sein, die Verwendung bestimmter gefährlicher chemischer Stoffe zu untersagen oder einzuschränken oder eine vorherige Meldung und Genehmigung zu verlangen, bevor solche chemischen Stoffe verwendet werden.

Teil III Klassifizierung und damit zusammenhängende Massnahmen

Art. 6 Klassifizierungsyssteme

1. In Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen hat die zuständige Stelle oder ein von ihr zugelassenes oder anerkanntes Organ Systeme und spezifische Kriterien festzulegen, die geeignet sind für die Klassifizierung aller chemischen Stoffe nach Art und Grad der mit ihnen verbundenen gesundheitlichen und physikalischen Gefahren und für die Beurteilung der Zweckdienlichkeit der Informationen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, ob ein chemischer Stoff gefährlich ist.

2. Die gefährlichen Eigenschaften von Mischungen, die sich aus zwei oder mehr chemischen Stoffen zusammensetzen, können durch Beurteilungsverfahren auf der Grundlage der mit ihren chemischen Bestandteilen verbundenen Gefahren bestimmt werden.

3. Für den Fall des Transports haben solche Systeme und Kriterien den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter Rechnung zu tragen.

4. Die Klassifizierungssysteme und ihre Anwendung sind schrittweise zu erweitern.

Art. 7 Etikettierung und Kennzeichnung

1. Alle chemischen Stoffe sind so zu kennzeichnen, dass ihre Identifizierung möglich ist.

2. Gefährliche chemische Stoffe sind darüber hinaus in einer für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlichen Weise zu etikettieren, um wesentliche Informationen über ihre Klassifizierung, die Gefahren, die sie darstellen, und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen zu liefern.

3. - (1) Die Erfordernisse für die Kennzeichnung oder Etikettierung von chemischen Stoffen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festzulegen.

Art. 8 Sicherheitsdatenblätter

1. Für gefährliche chemische Stoffe sind den Arbeitgebern Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen, die im einzelnen die wesentlichen Angaben über ihre Identität, Lieferanten, Klassifizierung, Gefahren, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren im Notfall enthalten.

2. Die Kriterien für die Ausarbeitung der Sicherheitsdatenblätter sind von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festzulegen.

3. Die chemische oder übliche Bezeichnung, die zur Bestimmung des chemischen Stoffes auf dem Sicherheitsdatenblatt verwendet wird, muss dieselbe sein wie auf dem Etikett.

Art. 9 Verantwortlichkeiten der Lieferanten

1. Lieferanten von chemischen Stoffen, gleich ob es sich dabei um Hersteller, Importeure oder Händler handelt, haben sicherzustellen, dass:

2. Lieferanten von gefährlichen chemischen Stoffen haben sicherzustellen, dass abgeänderte Etikette und Sicherheitsdatenblätter nach einer der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechenden Methode ausgearbeitet und den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden, wenn neue einschlägige Informationen über die Sicherheit und die Gesundheit vorliegen.

3. Lieferanten von chemischen Stoffen, die noch nicht gemäss Artikel 6 klassifiziert worden sind, haben die von ihnen gelieferten chemischen Stoffe zu bezeichnen und die Eigenschaften dieser chemischen Stoffe anhand der vorliegenden Informationen zu bewerten, um festzustellen, ob es gefährliche chemische Stoffe sind.

Teil IV Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber

Art. 10 Bestimmung der Identität

1. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass alle bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe gemäss den Erfordernissen des Artikels 7 etikettiert oder gekennzeichnet werden und dass Sicherheitsdatenblätter gemäss den Erfordernissen des Artikels 8 bereitgestellt worden sind und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern zur Verfügung gestellt werden.

2. Arbeitgeber, die chemische Stoffe erhalten, die nicht gemäss den Erfordernissen des Artikels 7 etikettiert oder gekennzeichnet worden sind, oder für die keine Sicherheitsdatenblätter gemäss den Erfordernissen des Artikels 8 bereitgestellt worden sind, haben sich die einschlägigen Informationen beim Lieferanten oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen und dürfen die chemischen Stoffe erst dann verwenden, wenn sie im Besitz dieser Informationen sind.

3. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass nur chemische Stoffe verwendet werden, die gemäss Artikel 6 klassifiziert oder gemäss Artikel 9 Absatz 3 bezeichnet und bewertet und gemäss Artikel 7 etikettiert oder gekennzeichnet worden sind, und dass bei ihrer Verwendung alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

4. Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der an der Arbeitsstätte verwendeten gefährlichen chemischen Stoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dieses Verzeichnis hat allen betroffenen Arbeitnehmern und ihren Vertretern zugänglich zu sein.

Art. 11 Umfüllen von chemischen Stoffen

Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass beim Umfüllen chemischer Stoffe in andere Behältnisse oder Ausrüstungen der Inhalt so angegeben wird, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Identität dieser chemischen Stoffe, die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet werden.

Art. 12 Exposition

Die Arbeitgeber haben:

Art. 13 Betriebliche Massnahmen

1. Die Arbeitgeber haben eine Bewertung der sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ergebenden Risiken vorzunehmen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch geeignete Mittel vor solchen Risiken zu schützen, wie:

2. Die Arbeitgeber haben:

Art. 14 Beseitigung

Gefährliche chemische Stoffe, die nicht mehr benötigt werden, und Behältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste gefährlicher chemischer Stoffe enthalten können, sind gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis so zu handhaben oder zu beseitigen, dass das Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit und für die Umwelt ausgeschlossen oder auf ein Mindestmass herabgesetzt wird.

Art. 15 Information und Ausbildung

Die Arbeitgeber haben:

Art. 16 Zusammenarbeit

Die Arbeitgeber haben bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten so eng wie möglich mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern in Bezug auf die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zusammenzuarbeiten.

Teil V Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 17

1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben mit ihren Arbeitgebern bei der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber so eng wie möglich zusammenzuarbeiten und alle Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit einzuhalten.

2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit für sie selbst und für andere ergebenden Risiken auszuschliessen oder auf ein Mindestmass zu beschränken.

Teil VI Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter

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