ELIXIR-Konsortialvereinbarung vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung der European Life-Science Infrastructure for Biological Information

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Mitglieder von ELIXIR vereinbaren hiermit, die «European Life-Science Infrastructure for Biological Information» (ELIXIR) einzurichten. Das Forschungsnetzwerk ist als zentrale Schaltstelle (Hub) mit räumlich verteilten Knotenpunkten organisiert, die eine Sammlung miteinander verknüpfter biologischer Informationen, Instrumente und Dokumente im weitesten Sinn betreiben und verwalten. ELIXIR ist eine Forschungsinfrastruktur von globaler Bedeutung, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aller Fachrichtungen offensteht. ELIXIR versteht sich als inklusive Forschungsinfrastruktur, die den Beitritt neuer Mitglieder fördert.

Die Mitglieder von ELIXIR,

in Anerkennung, dass die Nachfrage der lebenswissenschaftlichen Forschung nach Daten stetig steigt;

in Anerkennung der derzeitigen Datenflut und der Tatsache, dass ELIXIR die Möglichkeit bietet, lebenswissenschaftliche europäische Daten mithilfe skalierbarer Lösungen effizient zu verwalten;

in Anerkennung, dass die Koordination in bestimmten Bereichen zwischen dem ELIXIR-Hub und den ELIXIR-Knotenpunkten weitgehend aufgeteilt werden kann;

in Anerkennung, dass die ELIXIR-Knotenpunkte in den Mitgliedstaaten von ELIXIR angesiedelt sind;

in Anerkennung, dass es sich bei den ELIXIR-Knotenpunkten um Forschungsanstalten handelt, die nach Qualitätskriterien und mit Zustimmung des ELIXIR-Vorstands ausgewählt werden;

in Anerkennung, dass die ELIXIR-Knotenpunkte vom ELIXIR-Hub jede mögliche Unterstützung erhalten, soweit diese in dessen Aufgabenbereich fällt;

im Bewusstsein, dass es national koordinierte Bemühungen in Form von ELIXIR braucht, um die bestehenden Datenressourcen zu aktualisieren und zu pflegen und bei Bedarf neue Ressourcen aufzubauen;

im Bewusstsein, wie wichtig die Unterstützung der nationalen Bioinformatik-Wissenschaftsgemeinschaften und insbesondere der bestehenden und potenziellen ELIXIR-Knotenpunkte ist, sofern diese der Erfüllung ihres Auftrags als ELIXIR-Mitglieder dient;

im Bewusstsein, dass die ELIXIR-Knotenpunkte über die nötigen Mittel verfügen müssen, damit sie europaweit die von den ELIXIR-Mitgliedern gewünschten ELIXIR-Dienstleistungen erbringen können;

im Bewusstsein der nationalen Mittel, die für die Einrichtung von ELIXIR aufgewendet wurden, damit der Hub die Koordination und Integration des jeweiligen Knotenpunkts innerhalb von ELIXIR angemessen und verhältnismässig unterstützen und so die bestmögliche wissenschaftliche Wirkung erzielen kann;

im Bewusstsein, dass die von ELIXIR bereitgestellten Daten und Ergebnisse frei zugänglich sein werden, bei Bedarf aber ein kontrollierter Zugang eingerichtet wird;

im Bewusstsein, dass den Herausforderungen von ELIXIR am effizientesten mit einer Bündelung europäischer und nationaler Aktionen begegnet werden kann;

im Bewusstsein über die Wichtigkeit, ELIXIR nach wissenschaftlichen und dienstleistungsbezogenen Qualitätskriterien zu verwalten; und

im Bewusstsein, dass es einer umfassenden Ausbildung in den Bereichen Datenressourcen und bioinformatische Infrastrukturen bedarf,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Begriffsbestimmungen und Interpretation
1.1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:

Arbeitsprogramm: Die vom EMBL erbrachten Dienstleistungen gemäss Artikel 5.4.3 dieser Vereinbarung.

Auftragsleistungen: Technische und administrative Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit des ELIXIR-Hubs fallen und mit dem ELIXIR-Budget finanziert werden. Diese Dienstleistungen können von einem ELIXIR-Knotenpunkt im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung oder vom EMBL im Rahmen eines Arbeitsprogramms erbracht werden.

Ausschuss der Knotenpunkt-Vorstehenden: siehe Artikel 6.5.1.

Beobachter: Staat, juristische oder natürliche Person, der bzw. die als Beobachterin oder Beobachter ohne Stimmrecht und in der Regel befristet an den ELIXIR-Vorstandssitzungen teilnimmt.

Einfache Mehrheit: Abstimmungsergebnis mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.

Einstimmige Abstimmung: einvernehmlicher Beschluss durch alle anwesenden und stimmberechtigten Delegierten ohne Gegenstimme.

ELIXIR: siehe Präambel und Artikel 3.1.

ELIXIR-Budget: Alle geplanten Einnahmen und Ausgaben, die unter Berücksichtigung der Finanzplanung und der in Artikel 7.2 dieser Vereinbarung definierten Aktivitäten jährlich von der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor budgetiert werden.

ELIXIR-Direktorin oder ELIXIR-Direktor: Vom ELIXIR-Vorstand ernannte Person, die die Aufgaben des Exekutivorgans von ELIXIR wahrnimmt. Sie vertritt ELIXIR nach aussen und setzt gemäss Artikel 6.3 dieser Vereinbarung die Beschlüsse des ELIXIR-Vorstands um.

ELIXIR-Hauptsitz: Standort des ELIXIR-Hubs, der sich beim European Bioinformatics Institute des Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (EMBL) auf dem Wellcome Trust Genome Campus in Hinxton, Cambridge, UK befindet.

ELIXIR-Hub: ELIXIR ist als Hub mit mehreren Knotenpunkten organisiert. Der ELIXIR-Hub ist für die Koordination zuständig. Er handelt im Namen des ELIXIR-Vorstands, unter dessen Aufsicht er steht, und wird von der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor geleitet. Der ELIXIR-Hub erbringt die in Artikel 3.3 genannten administrativen und technischen Dienstleistungen. Rechtlich ist er Teil des EMBL und nutzt dessen Rechtspersönlichkeit.

ELIXIR-Knotenpunkt: Nationale oder internationale Forschungsanstalt, die mit dem EMBL eine Zusammenarbeitsvereinbarung eingeht, um Dienstleistungen von europaweiter Tragweite und mit Mehrwert für ELIXIR anzubieten.

ELIXIR-Mitglied: Unterzeichner dieser Vereinbarung.

ELIXIR-Mitgliedstaat: Alle Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

ELIXIR-Personal: Vom EMBL beschäftigte Personen, für die die Personalverordnung des EMBL gilt und die aus dem ELIXIR-Budget bezahlt werden.

ELIXIR-Vorstand: Wichtigstes Entscheidungsgremium, in dem die ELIXIR-Mitglieder vertreten sind.

EMBL: European Molecular Biology Laboratory (deutsch: Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie).

EMBL-EBI: European Bioinformatics Institute (deutsch: Europäisches Institut für Bioinformatik), Aussenstelle des EMBL.

EMBL-Finanzordnung: Regeln und Vorschriften für die Finanzbuchhaltung, die Finanzverwaltung sowie die interne Finanzkontrolle gemäss Artikel VI 3(e) des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie, ergänzt durch genehmigte Grundsätze und Verfahren.

EMBL-Personalverordnung: EMBL-internes, von den Mitgliedstaaten erlassenes und vom EMBL-Rat bei Bedarf abgeändertes Personalrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen dem EMBL und sämtlichen Mitarbeitenden regelt.

Finanzplanung: Fünfjahresschätzung der zur Durchführung des Programms benötigten finanziellen Mittel einschliesslich Zeitplan für deren Bereitstellung.

Forschungsanstalt: Öffentlich oder privat finanzierte nationale oder internationale Forschungseinrichtung.

Forschungsinfrastruktur: Zentrale oder auf mehrere Standorte verteilte Forschungsanstalten, Datenbanken oder umfangreiche Rechen-, Analyse- und Modellierungsressourcen.

Geschäftsjahr: siehe Artikel 7.3.1.

Geschäftsordnung: Regeln bezüglich Organisation und Arbeitsweise des ELIXIR-Vorstands im weitesten Sinn, wie von diesem gemäss Artikel 6.2.4 v dieser Vereinbarung verabschiedet.

Kernaufgaben: siehe Artikel 5.4.1.

Knotenpunkt-Kandidat: Forschungsanstalt, die sich als ELIXIR-Knotenpunkt bewirbt.

Programm: Vom ELIXIR-Vorstand verabschiedetes wissenschaftliches Fünfjahresprogramm zur Erfüllung der Zwecke und Ziele von ELIXIR.

Qualifiziertes Mehr: Zweidrittelmehrheit aller ELIXIR-Mitglieder, vorausgesetzt, dass:

Vereinbarung: Diese ELIXIR-Konsortialvereinbarung, einschliesslich aller Anhänge.

Vertragsbrüchiges ELIXIR-Mitglied oder vertragsbrüchiger ELIXIR-Mitgliedstaat: ELIXIR-Mitglied oder ELIXIR-Mitgliedstaat, bei dem der ELIXIR-Vorstand einen Verstoss gegen diese Vereinbarung gemäss den Artikeln 4.4.1 und 6.2.7 festgestellt hat.

Wissenschaftlicher Beirat: Aus unabhängigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammengesetztes Gremium, das die vom ELIXIR-Vorstand und der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor beaufsichtigten und von den ELIXIR-Knotenpunkten und dem ELIXIR-Hub durchgeführten Aktivitäten überwacht. Er berät den ELIXIR-Vorstand und die ELIXIR-Direktorin bzw. den ELIXIR-Direktor bei Bedarf.

Zusammenarbeitsvereinbarung: Für eine bestimmte Dauer zwischen dem EMBL, das im Namen des ELIXIR-Vorstands unterzeichnet, und einem Kandidaten abgeschlossene Vereinbarung, die diesem den Status eines ELIXIR-Knotenpunkts verleiht.

1.2 Interpretation
2. Beschreibung der Organisationsstruktur
2.1 Rechtliche Grundlagen

Diese Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage von ELIXIR. Sie legt eine Organisationsstruktur fest und definiert die Beziehungen zwischen dem ELIXIR-Hub und den ELIXIR-Knotenpunkten. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass diese Vereinbarung keine juristische Person begründet. Der ELIXIR-Hub ist gemäss Auftrag des ELIXIR-Konsortiums beim EMBL angesiedelt. Diese Vereinbarung legt die Rolle des EMBL als Host für ELIXIR wie in Artikel 2.3 und Artikel 5.4.1 definiert fest und regelt die Rechte und Pflichten der ELIXIR-Mitglieder.

2.2 Rolle des ELIXIR-Vorstands

Der ELIXIR-Vorstand setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller ELIXIR-Mitglieder zusammen. Er ist das oberste Entscheidungsgremium, das im Namen der ELIXIR-Mitglieder alle strategischen Entscheidungen trifft und die vom ELIXIR-Hub durchgeführten Aktivitäten sowie dessen Beziehungen zu den ELIXIR-Knotenpunkten überwacht.

2.3 Rolle des EMBL innerhalb von ELIXIR

Wie in Artikel 5.4.1 festgehalten, wird ELIXIR vom EMBL gehostet und ist damit Teil des EMBL, das sich bereit erklärt, über den ELIXIR-Hub mithilfe von ELIXIR-spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten oder vom ELIXIR-Vorstand definierten Dienstleistungen die Einrichtung und den Betrieb von ELIXIR zu unterstützten. ELIXIR erhält die bestehende Rechtspersönlichkeit des EMBL sowie dessen Vorrechte und Immunitäten als zwischenstaatliche Organisation. Die Aufgaben, die das EMBL im Namen von ELIXIR wahrnimmt, unterstehen den internen Regeln, Vorschriften und Grundsätzen des EMBL, soweit diese anwendbar sind, sowie der EMBL-Personalverordnung und der EMBL-Finanzverordnung. Das für den ELIXIR-Hub am ELIXIR-Hauptsitz tätige Personal (inkl. ELIXIR-Direktor/in) wird vom EMBL auf der Grundlage der Personalverordnung des EMBL beschäftigt. Das EMBL erbringt für ELIXIR die vom ELIXIR-Vorstand genehmigten technischen Dienstleistungen (Auftragsleistungen und internationale Bioinformatikleistungen entsprechend den verfügbaren Finanzmitteln).

2.4 Räumlich verteilte Infrastruktur

Die Infrastruktur von ELIXIR verteilt sich auf den ELIXIR-Hub und die mit ihm auf der Grundlage von Zusammenarbeitsvereinbarungen verbundenen ELIXIR-Knotenpunkte.

2.5 Der ELIXIR-Hub

Der ELIXIR-Hub ist am Hauptsitz von ELIXIR angesiedelt. Der ELIXIR-Hub ist die zentrale Koordinationsstelle, die unter der Aufsicht des ELIXIR-Vorstands und unter der Leitung der ELIXIR-Direktorin bzw. des ELIXIR-Direktors für die administrative Koordination und die technische Unterstützung verantwortlich ist.

2.6 Integration der ELIXIR-Knotenpunkte in die ELIXIR‑Infrastruktur

Die ELIXIR-Knotenpunkte sind integrale Bestandteile bestehender Forschungsanstalten von ELIXIR-Mitgliedstaaten. Um als ELIXIR-Knotenpunkt anerkannt zu werden, muss die Forschungsanstalt ein Auswahlverfahren bestehen. Die ELIXIR-Knotenpunkte leisten technische und administrative Unterstützung, die entweder aus dem ELIXIR-Budget als Auftragsleistungen oder aus anderen Quellen finanziert wird. Wie in Artikel 8.5 vorgesehen, schliessen die ELIXIR-Knotenpunkte Zusammenarbeitsvereinbarungen mit dem ELIXIR-Hub ab.

3. Ziele und Aufgaben von ELIXIR, des ELIXIR-Hubs, des EMBL und der ELIXIR-Knotenpunkte
3.1 Ziele von ELIXIR
3.1.1 Zweck von ELIXIR

ELIXIR ist eine räumlich verteilte Forschungsinfrastruktur mit dem Ziel, von Forschenden in Europa und anderswo produzierte lebenswissenschaftliche Daten in einem geeigneten, sicheren Rahmen, der den öffentlichen Zugang zu den Daten ermöglicht und gleichzeitig die Datenhoheit garantiert, zu koordinieren, zu pflegen, aufzubewahren, zu archivieren, zu integrieren und zu verbreiten.

3.1.2 Bereitstellung von lebenswissenschaftlichen Daten

ELIXIR trifft in Abstimmung mit den ELIXIR-Mitgliedern die notwendigen Massnahmen, um die in Artikel 3.2. aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Neue von der Wissenschaft erwünschte lebenswissenschaftliche Datenressourcen sollen im Rahmen von ELIXIR mit den dafür nach Bedarf aufgebrachten Mitteln weiterentwickelt werden.

3.1.3 Auftrag des ELIXIR-Hubs

Der ELIXIR-Hub nimmt wissenschaftliche, technische und administrative Aufgaben wahr. Das oberste Entscheidungsgremium von ELIXIR ist der ELIXIR-Vorstand. Er entscheidet über wissenschaftliche, technische und administrative Angelegenheiten. Der ELIXIR-Vorstand wird von der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor, dem wissenschaftlichen Beirat und dem Ausschuss der Knotenpunkt-Vorstehenden unterstützt. Die in den ELIXIR-Mitgliedstaaten angesiedelten ELIXIR-Knotenpunkte helfen ELIXIR bei diesen Aufgaben.

3.2 Aufgaben von ELIXIR

ELIXIR:

3.3 Aufgaben des ELIXIR-Hubs

Unbeschadet der in Artikel 3.2 aufgeführten Aufgaben nimmt der ELIXIR-Hub folgende Aufgaben wahr. Er:

3.4 Aufgaben der ELIXIR-Knotenpunkte und des EMBL

Unbeschadet der in Artikel 3.2 aufgeführten Aufgaben erbringen das EMBL und die ELIXIR-Knotenpunkte für den ELIXIR-Hub die in Artikel 5.4.1 und 5.4.2 sowie in Artikel 8.5.2 genannten Dienstleistungen.

4. Mitgliedschaft und Beobachter
4.1 Mitgliedschaft
4.1.1 Wählbarkeit

Mitglieder von ELIXIR können werden:

4.1.2 Aufnahmegesuch

Aufnahmegesuche sind an den Vorsitz des ELIXIR-Vorstands zu richten. Sie müssen eine Erklärung enthalten, dass sich der Kandidat zum Auftrag von ELIXIR wie in dieser Vereinbarung definiert bekennt und die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten gemäss Artikel 5 wahrnimmt.

4.2 Beobachter
4.2.1 Beobachterstatus

Der Beobachterstatus kann vergeben werden an:

4.2.2 Dauer des Beobachterstatus

Der Beobachterstatus kann auf Antrag an die bzw. den Vorsitzenden des ELIXIR-Vorstands für eine Dauer von bis zu zwei Jahren gewährt werden, wobei diese am Ende eines Geschäftsjahrs enden muss. Der ELIXIR-Vorstand kann den Beobachterstatus unter den in Artikel 5.2 genannten Bedingungen jeweils um zwei weitere Jahre verlängern. Die Bedingungen für die Vergabe des Beobachterstatus werden vom ELIXIR-Vorstand festgelegt.

4.3 Austritt eines ELIXIR-Mitglieds oder -Beobachters
4.3.1 Austritt eines ELIXIR-Mitglieds

ELIXIR-Mitgliedstaaten können unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahrs schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des ELIXIR-Vorstands ihren Austritt erklären. Der ELIXIR-Vorstand nimmt den Austritt formell zur Kenntnis.

4.3.2 Rechtliche Folgen des Austrittseines ELIXIR‑Mitgliedstaats

Ein ELIXIR-Mitgliedstaat, der aus ELIXIR austritt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder immaterielle Werte irgendwelcher Art und bleibt zur Beitragszahlung verpflichtet, bis der Austritt rechtskräftig ist. Ausstehende Beiträge sind zu bezahlen und Pflichten zu erfüllen, bevor die Beendigung der Mitgliedschaft bestätigt wird.

4.3.3 Austritt des EMBL

Das EMBL kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 24 Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahrs austreten.

4.3.4 Austritt eines Beobachters

Beobachter können in den beiden ersten Jahren nach ihrer Aufnahme als Beobachter jederzeit austreten. Nach der Verlängerung des Beobachterstatus kann ein Beobachter unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahrs schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des ELIXIR-Vorstands seinen Austritt erklären.

4.4 Ausschluss eines vertragsbrüchigen ELIXIR-Mitglieds oder -Beobachters
4.4.1 Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

Unbeschadet der Befugnis des ELIXIR-Vorstands, die Delegiertenrechte eines vertragsbrüchigen Mitgliedstaats nach Artikel 6.2.7 auszusetzen, kann der ELIXIR-Vorstand die Mitgliedschaft eines Mitgliedstaats oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

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