Abkommen vom 1. November 2022 zwischen dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden «Deutschland», im Folgenden «Vertragsparteien»,

in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland und von dem Wunsch geleitet, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird;

im Bewusstsein, dass die richtige und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von Bedeutung ist;

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtssysteme der Schweiz und Deutschlands für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten;

in Anbetracht der am 16. September 2014 angenommenen Empfehlung des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die internationale Zusammenarbeit bei wettbewerbsrechtlichen Ermittlungen und Verfahren;

in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschliesslich des Informationsaustauschs und insbesondere der Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungen erlangt haben, zur wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden;

in Anerkennung des Abkommens vom 17. Mai 2013[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung, einschliesslich des Informationsaustauschs, zwischen den Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschliessen oder zu verringern.

2 Nicht Gegenstand dieses Abkommens ist die Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten in strafrechtlichen Belangen.

Art. 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

1 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben, insbesondere, im Fall der Schweiz, aus dem Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts.

2 Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Umsetzung gemeinstrafrechtlicher oder sonstiger Strafnormen richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959[^2] über die Rechtshilfe in Strafsachen und dem Vertrag vom 13. November 1969[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

1 «Wettbewerbsbehörde» und «Wettbewerbsbehörden» der Vertragsparteien:

2 «Wettbewerbsrecht»:

3 «Unternehmen»:

4 «wettbewerbswidrige Verhaltensweisen»:

Verhaltensweisen, gegen die die Wettbewerbsbehörden nach ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht ein Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemassnahmen verhängen können;

5 «Untersuchungen»:

6 «Durchsetzungsmassnahmen»:

jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen, die von einer Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden;

7 «in einer Untersuchung erlangte Informationen»:

Informationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung von einer anderen Stelle übermittelt wurden:

8 «im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen»:

9 «im Vergleichsverfahren erlangte Informationen»:

10 «hoheitlicher Akt»:

ein Beschluss, welcher die Auferlegung von Sanktionen, das Erfordernis oder das Verbot eines Verhaltens betrifft, oder ein Beschluss, welcher von Seiten des oder der Adressaten die Vorlage von Informationen verlangt:

Art. 4 Notifikationen

1 Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich alle Durchsetzungsmassnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren können. Die Notifikationen nach diesem Artikel können abweichend von Satz 1 auch auf elektronischem Wege vorgenommen werden.

2 Zu den Durchsetzungsmassnahmen, die wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren können, gehören insbesondere:

3 In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen:

4 In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind Notifikationen nach Absatz 1 unverzüglich vorzunehmen:

5 In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von der Durchsetzungsmassnahme betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sie sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und das Datum der behördlichen Durchsetzungsmassnahmen anzugeben.

Art. 5 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen

1 Führen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmassnahmen koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen beziehungsweise Durchsuchungen zeitlich aufeinander abstimmen.

2 Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmassnahmen koordiniert werden können, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:

3 Vorbehaltlich der ordnungsgemässen Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der Durchsetzungsmassnahmen jederzeit einschränken und bestimmte Durchsetzungsmassnahmen alleine durchführen.

Art. 6 Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

1 Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei trägt den wichtigen Interessen der jeweils anderen Vertragspartei in allen Phasen ihrer Durchsetzungsmassnahmen sorgfältig Rechnung, einschliesslich der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungsmassnahmen, des Umfangs von Durchsetzungsmassnahmen und der Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder sonstigen Abhilfemassnahmen.

2 Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine bestimmte Durchsetzungsmassnahme, die wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren kann, so bemüht sie sich unbeschadet ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten Kräften:

Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 unberührt.

3 Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmassnahmen wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei beeinträchtigen können, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein können, die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:

Art. 7 Positive Comity

1 Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei wichtige Interessen dieser Vertragspartei beeinträchtigen können, so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmassnahmen einzuleiten oder bereits getroffene Durchsetzungsmassnahmen auszuweiten.

2 In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Rechtsgeschäfte und ihre tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu beschreiben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wettbewerbsbehörde anbieten kann.

3 Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder bereits getroffene Durchsetzungsmassnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrichtet die ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Massnahmen und, soweit möglich, über in der Zwischenzeit eingetretene wichtige Entwicklungen.

4 Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuchten Wettbewerbsbehörde ein, nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer Durchsetzungspraxis Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu treffen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.

Art. 8 Austausch, Erörterung und Übermittlung von Informationen

1 Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Massgabe der Artikel 8 bis 10 Auffassungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.

2 Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informationen, einschliesslich in einer Untersuchung erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.