Satzung des Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem vom 20. November 2015 (ERIC ICOS)
Übersetzung
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Finnland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden,
im Folgenden «Mitglieder»,
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
im Folgenden «Beobachter»,
in der Erwägung, dass die Mitglieder der Überzeugung sind, dass die Bewältigung des durch anthropogene Treibhausgas-(THG-)Emissionen bedingten Klimawandels eine globale Herausforderung darstellt und dass Forschungsarbeiten und kontinuierliche, langfristige Beobachtungen erforderlich sind, um mehr Erkenntnisse über Emissionen und Senken von Treibhausgasen, deren Auswirkungen auf die Geosysteme sowie die Möglichkeiten für die Beherrschung dieser Problematik zu gewinnen;
in der Erwägung, dass die Beobachtung wesentlicher Klimavariablen, einschliesslich von THG, erforderlich ist, um die Arbeit des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrats für Klimafragen (IPCC) zu unterstützen;
unter Hinweis darauf, dass im UNFCCC die Vertragsparteien aufgefordert werden, die systematische THG-Beobachtung zu fördern und im Wege der Kooperation mit dem Globalen Klimabeobachtungssystem (GCOS), der Klimabeobachtungskomponente des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS), auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten;
in Anbetracht der Bedeutung der nationalen Forschung über Treibhausgase und ihrer Beobachtungskapazitäten sowie der Notwendigkeit einer Koordinierung auf europäischer Ebene in Form einer Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ICOS);
in der Erwägung, dass die Mitglieder die Forschung in die Lage versetzen möchten, das Verständnis der regionalen Verteilung der THG-Quellen und -Senken, der anthropogenen und natürlichen Faktoren für ihre Entstehung und der Eindämmungsmechanismen durch die Entwicklung langfristiger THG-Beobachtungen mit hoher Präzision zu verbessern;
in der Erwägung, dass die Mitglieder den Wunsch haben, einem breiten Nutzerkreis den Zugang zu den ICOS-Daten zu ermöglichen, damit Forschung, Bildung und Innovation, die sich der Förderung technologischer Entwicklungen widmen, verknüpft und unabhängige Daten im Hinblick auf die Analyse von Emissionskatastern bereitgestellt werden;
mit dem Ersuchen an die Europäische Kommission, die Infrastruktur ICOS als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ICOS) zu gründen,
sind wie folgt Übereingekommen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, satzungsmässiger Sitz und Arbeitssprache
(1) Es wird ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem in Form eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «ERIC ICOS» gegründet.
(2) Das ERIC ICOS hat seinen satzungsmässigen Sitz in Helsinki, Finnland (im Folgenden «Sitzstaat»).
(3) Die Arbeitssprache des ERIC ICOS ist Englisch.
Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten
(1) Hauptaufgabe des ERIC ICOS ist die Einrichtung einer verteilten Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ICOS RI) sowie die Koordinierung der Betriebsabläufe der ICOS RI, die Informationsübermittlung der ICOS RI an die Nutzerkreise und die Erfassung und Analyse integrierter Daten aus THG-Beobachtungssystemen.
(2) Das ERIC ICOS ermöglicht einen effektiven Zugang zu kohärenten und präzisen Daten zur Erleichterung der Forschung im Zusammenhang mit der mehrstufigen Analyse von THG-Emissionen und -Senken und der Faktoren für ihre Entstehung durch Bereitstellung von Messprotokollen für langfristige Daten und Datenprodukte. Technologische Entwicklungen und Demonstrationstätigkeiten im Zusammenhang mit THG werden durch die Verknüpfung von Forschung, Bildung und Innovation gefördert. Dazu übernimmt und koordiniert das ERIC ICOS verschiedene Tätigkeiten, darunter u. a.:
- a) Quantifizierung von atmosphärischen THG-Konzentrationen sowie terrestrischen und ozeanischen THG-Strömen in Europa und wichtigen Regionen von europäischem Interesse, einschliesslich des Nordatlantiks;
- b) Förderung von europäischen Forschungsprogrammen und -projekten;
- c) Beitrag zur Mobilität des Wissens und/oder der Forscher im Europäischen Forschungsraum (EFR) und verstärkte Nutzung des intellektuellen Potenzials in ganz Europa;
- d) Koordinierung und Unterstützung der Entwicklung von Technologien und Protokollen für qualitativ hochwertige und kostengünstige Messungen der THG-Konzentrationen und -Ströme, die auch ausserhalb Europas gefördert werden sollte;
- e) Lieferung zeitnaher Informationen, die für die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung im Bereich der THG von Belang sind;
- f) Erleichterung der Analyse der Kohlenstoffbindung und/oder der Massnahmen zur Minderung der THG-Emissionen im Hinblick auf die globalen Werte der Zusammensetzung der Atmosphäre, einschliesslich der Aufschlüsselung von Quellen und Senken nach geografischen Regionen und Wirtschaftszweigen;
- g) Unterstützung der Ziele der ICOS RI im Hinblick auf die Einführung eines Modells für die künftige Entwicklung von ähnlichen integrierten und operativen THG-Beobachtungsnetzen ausserhalb Europas;
- h) Bewertung der Tätigkeiten, der strategischen Ausrichtung und der Funktionsweise aller Komponenten der ICOS RI aus wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht durch externe Gutachter.
(3) Die Tätigkeit des ERIC ICOS ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zur weiteren Förderung von Innovationen sowie des Wissens- und Technologietransfers dürfen in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe verbunden sind und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
Kapitel 2: Mitglieder und Beobachter
Art. 3 Mitgliedschaft, Beobachter und Vertretung
(1) Folgende juristische Personen können Mitglieder oder Beobachter des ERIC ICOS werden:
- a) Mitgliedstaaten der Union;
- b) assoziierte Länder;
- c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
- d) zwischenstaatliche Organisationen.
(2) Juristische Personen im Sinne von Absatz 1 können Mitglieder des ERIC ICOS werden, wenn sie einen Beitrag zum Betrieb des ERIC ICOS leisten und/oder Gastgeber für eine Zentrale ICOS-Anlage und/oder Nationale ICOS-Netze sind.
(3) Das ERIC ICOS muss mindestens einen Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, umfassen.
(4) Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das ERIC ICOS diese Anforderung fortwährend erfüllt.
(5) Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch Regionen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Stellen, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Die Mitglieder und Beobachter unterrichten den Vorsitzenden der Generalversammlung schriftlich über jede Änderung hinsichtlich ihrer Vertretungsstelle.
(6) Die Mitglieder und Beobachter sowie ihre Vertretungsstellen sind in Anlage 1 aufgeführt. Anlage 1 wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung oder einer von ihm ermächtigten Person regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.
Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
(1) Die Aufnahme von Mitgliedern unterliegt folgenden Bedingungen:
- a) In Artikel 3 Absatz 2 genannte juristische Personen müssen beim Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
- b) Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der ICOS RI beteiligt sein wird und wie er zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC ICOS beitragen und die in Artikel 6 genannten Pflichten erfüllen wird.
- c) Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
(2) Die Aufnahme von Beobachtern unterliegt folgenden Bedingungen:
- a) In Artikel 3 Absatz 3 genannte juristische Personen müssen beim Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
- b) Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der ICOS RI beteiligt sein wird, ob er zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC ICOS beitragen wird und wie er die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beobachterpflichten erfüllen wird.
- c) Die Aufnahme eines Beobachters bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
(3) Beobachter werden für höchstens drei Jahre aufgenommen. Die Generalversammlung kann auf Ersuchen des Beobachters diesen Zeitraum um einen ebenso langen Zeitraum verlängern. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung mehr als nur eine Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.
Art. 5 Austritt eines Mitglieds oder Ausscheiden eines Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
(1) Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Kommissionsbeschlusses zur Gründung des ERIC ICOS kann kein Mitglied austreten, es sei denn, die Generalversammlung akzeptiert den Antrag des Mitglieds auf Austritt zu einem früheren Zeitpunkt.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, vorausgesetzt, sie teilen ihre Austrittsabsicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag zwölf Monate im Voraus mit.
(3) Beobachter können zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, vorausgesetzt, sie teilen ihre Absicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.
(4) Mitglieder oder Beobachter haben auch im Falle eines Austritts bzw. Ausscheidens alle Verpflichtungen, einschliesslich der finanziellen Verpflichtungen, zu erfüllen, die sie vor ihrem Austritt bzw. Ausscheiden eingegangen sind.
(5) Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen.
- b) Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoss unterrichtet wurde.
- c) Dem Mitglied oder dem Beobachter wurde die Gelegenheit gegeben, der Generalversammlung seinen Standpunkt darzulegen, bevor der Beschluss über die Beendigung gefasst wird.
Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Bobachter
(1) Mitglieder haben das Recht:
- a) Vertretungsstellen zu ernennen;
- b) an den Sitzungen der Generalversammlung teilzunehmen und eine Stimme abzugeben;
- c) Zugang zu den Diensten und Tätigkeiten, die das ERIC ICOS für seine Forschungsgemeinschaft koordiniert, zu erhalten.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- a) seinen Jahresmitgliedsbeitrag gemäss Anlage 2 zu entrichten;
- b) seinen Vertretern, die an der Generalversammlung teilnehmen, die Vollmacht hinsichtlich der Vertretung zu erteilen;
- c) die Anwendung der einschlägigen Standards und Instrumente bei den Tätigkeiten des Nationalen ICOS-Netzes zu gewährleisten;
- d) die erforderlichen Infrastrukturen und Ressourcen für den Betrieb des Nationalen ICOS-Netzes und für die Zentralen ICOS-Anlagen, deren Gastgeber es ist, bereitzustellen;
- e) die Nutzung von koordinierten Daten und Diensten des ERIC ICOS durch Forscher in seinem jeweiligen Land zu fördern sowie Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer entgegenzunehmen.
(3) Beobachter haben das Recht:
- a) Vertretungsstellen zu ernennen;
- b) an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Die Generalversammlung kann Beobachtern nach dem in den internen Vorschriften festgelegten Verfahren weitere Rechte zugestehen.
(4) Jeder Beobachter hat die Pflicht:
- a) den Jahresbeitrag für Beobachter gemäss Anlage 2 zu entrichten;
- b) sonstige Verpflichtungen zu erfüllen, die zwischen dem jeweiligen Beobachter und dem ERIC ICOS vereinbart und von der Generalversammlung gebilligt wurden.
Kapitel 3: Leitungsstruktur und Verwaltung des ERIC ICOS
Art. 7 Leitungsstruktur
(1) Die Organe des ERIC ICOS sind: die Generalversammlung, der Wissenschaftliche Beirat, der Ethik-Beirat und der Generaldirektor, der von dem ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss unterstützt wird. Die Generalversammlung kann andere beratende Gremien einsetzen, wenn sie dies für angemessen hält.
(2) Zwischen dem ERIC ICOS und den zuständigen Stellen für die Verwaltung der Zentralen ICOS-Anlagen und Nationalen ICOS-Netze werden spezielle Vereinbarungen über die Rollen und Zuständigkeiten, einschliesslich der finanziellen Verpflichtungen, geschlossen.
Art. 8 Generalversammlung: Zusammensetzung, Tagungen und Verfahren
(1) Die Generalversammlung ist das Leitungsorgan des ERIC ICOS; sie setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder und Beobachter des ERIC ICOS zusammen. Jedes Mitglied kann bis zu drei Vertreter entsenden. Beobachter können jeweils einen Vertreter in die Generalversammlung entsenden.
(2) Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren, die zweimal verlängert werden kann.
(3) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen; er führt den Vorsitz. In dessen Abwesenheit führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz in der Generalversammlung.
(4) Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; sie ist für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des ERIC ICOS verantwortlich und entscheidet über die strategische Ausrichtung und die Struktur der ICOS RI.
(5) Eine ausserordentliche Tagung der Generalversammlung kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
(6) Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern es den Vorsitzenden der Generalversammlung davon schriftlich unterrichtet. Ein Mitglied kann maximal ein anderes Mitglied vertreten.
(7) Beschlüsse der Generalversammlung können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(8) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 9 Stimmrechte
(1) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme, die sowohl im Falle eines Mitglieds, das Gastgeber einer Zentralen ICOS-Anlage, des Kohlenstoff-Portals oder der Hauptverwaltung ist, als auch im Falle eines Mitglieds, das Gastgeber von vier ICOS-Stationen der Klasse 1 von mindestens zwei verschiedenen Arten (Luft, Ökosystem, Ozean) ist, durch eine zusätzliche Stimme ergänzt wird. Jedes Mitglied hat höchstens drei Stimmen.
(2) Mitglieder mit mehr als einer Stimme können ihre Stimmen nicht aufteilen.
(3) Der Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Das Mitglied, aus dem der Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende stammt, kann einen anderen Vertreter benennen.
Art. 10 Beschlüsse
(1) Um beschlussfähig zu sein, müssen zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sein.
(2) In folgenden Angelegenheiten beschliesst die Generalversammlung mit Einstimmigkeit der vertretenen Mitglieder:
- a) Vorschläge zur Änderung der Satzung des ERIC ICOS;
- b) Liquidation und Auflösung des ERIC ICOS.
(3) In folgenden Angelegenheiten beschliesst die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Mitglieder:
- a) Feststellung des Jahresabschlusses des ERIC ICOS;
- b) Abnahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der ICOS RI;
- c) Genehmigung der Jahresarbeitspläne und Kenntnisnahme der Haushaltspläne und der indikativen Fünfjahresfinanzpläne der Zentralen ICOS-Anlagen;
- d) Genehmigung des Jahreshaushalts;
- e) Genehmigung der Strategie des ERIC ICOS;
- f) Annahme ihrer eigenen Geschäftsordnung;
- g) Annahme der internen Vorschriften;
- h) Ernennung und Abberufung des Generaldirektors sowie Ernennung und Abberufung der Mitglieder des ICOS-Forschungsinfrastrukturausschusses;
- i) Ernennung und Abberufung des Wissenschaftlichen Beirats des ERIC ICOS;
- j) Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;
- k) Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;
- l) Genehmigung aller Vereinbarungen, die für den Betrieb der ICOS RI von grosser Bedeutung sind;
- m) Einsetzung von beratenden Gremien;
- n) Verlängerung der Bestehensdauer des ERIC ICOS.
(4) Beschlüsse der Generalversammlung in folgenden Angelegenheiten erfordern a) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Mitglieder und b) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Jahresmitgliedsbeiträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr:
- a) die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge. Änderungen der Beitragsstruktur, die einen grösseren Unterstützungsbeitrag für eine der folgenden Komponenten der ICOS RI (Hauptverwaltung, Kohlenstoff-Portal oder eine Zentrale ICOS-Anlage) zur Folge haben, müssen von dem Mitglied/den Mitgliedern genehmigt werden, das/die Gastgeber der betreffenden Einrichtung ist/sind;
- b) die Entscheidung über die Anerkennung von Zentralen ICOS-Anlagen als entscheidend für den Betrieb der ICOS RI;
- c) die Genehmigung des vorzeitigen Austritts eines Mitglieds gemäss Artikel 5 Absatz 1.
(5) Sonstige Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder gefasst.
Art. 11 Generaldirektor
(1) Der Generaldirektor des ERIC ICOS wird von der Generalversammlung nach einem von ihr festgelegten Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; sie kann zweimal verlängert werden.
(2) Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des ERIC ICOS.
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