Satzung des ERIC CESSDA

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-07-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Übersetzung

Präambel

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, das Königreich Norwegen,

im Folgenden «die Mitglieder»,

und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden «Beobachter»,

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Überzeugung sind, dass die Bereitstellung von Zugang zu sozialwissenschaftlichen Daten und Metadaten von entscheidender Bedeutung ist für unser Verständnis der wichtigsten Herausforderungen der heutigen Gesellschaft, der laufenden gesellschaftlichen Prozesse, der damit verbundenen Probleme und der möglichen Lösungen;

in der Erwägung, dass das Konsortium der European Social Science Data Archives (CESSDA) auf bestehenden nationalen Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten aufbauen und die paneuropäische Zusammenarbeit durch eine enge Kooperation im Bereich Forschung und Entwicklung in sozialwissenschaftlichen Datenarchiven aus wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen stärken und ausweiten wird;

in der Erwägung, dass die Mitglieder bestrebt sind, die wissenschaftliche Exzellenz und Effizienz der europäischen Forschung in den Sozialwissenschaften zu steigern und den leichten Zugang zu Daten und Metadaten ungeachtet aller Grenzen auszuweiten;

unter Hinweis darauf, dass die CESSDA vom Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (European Strategic Forum for Research Infrastructures – ESFRI) anerkannt und in den ESFRI-Fahrplan (2006) aufgenommen wurden;

in der Erwägung, dass Deutschland durch Finanzierung besonderer CESSDA-Aufgaben, die vom deutschen Dienstleistungsanbieter auszuführen sind, einen zusätzlichen Beitrag leisten will;

mit dem Ersuchen an die Europäische Kommission, die Infrastruktur CESSDA als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CESSDA) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009[^1] zu gründen,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Arbeitssprache

(1) Die «European Social Science Data Archives» (CESSDA) haben die Rechtsform eines Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 mit dem Namen ERIC CESSDA.

(2) Das ERIC CESSDA hat seinen satzungsmässigen Sitz in Bergen, Norwegen.

(3) Die Arbeitssprache des ERIC CESSDA ist Englisch.

Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Das ERIC CESSDA ist die Plattform einer «verteilten» Forschungsinfrastruktur, welche die sozialwissenschaftlichen Datenarchive seiner Mitglieder, Beobachter und sonstigen Partner miteinander verbindet. Das ERIC CESSDA führt keine eigenen Datenarchive.

(2) Aufgabe des ERIC CESSDA ist es, eine «verteilte» und nachhaltige Forschungsinfrastruktur bereitzustellen, die der Forschungsgemeinschaft eine sozialwissenschaftliche Spitzenforschung ermöglicht, die zu wirksamen Lösungen für die grossen Herausforderungen der heutigen Gesellschaft beiträgt, und das Lehren und Lernen im Bereich der Sozialwissenschaften zu erleichtern.

(3) Die Tätigkeit des ERIC CESSDA ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das Konsortium kann allerdings begrenzte gewerbliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese eng mit seinen Hauptaufgaben in Verbindung stehen und deren Durchführung nicht gefährden.

(4) Das ERIC CESSDA kommt seiner Aufgabe nach, indem es einen Beitrag zur Entwicklung und Koordinierung von Standards, Protokollen und bewährten fachlichen Praktiken leistet, worunter auch die Schulung in Fragen bewährter Vorgehensweisen für Datenverteilung und Datenverwaltung fällt. Das ERIC CESSDA bringt bei Bedarf auch neue Datenquellen in die Infrastruktur ein.

(5) Das ERIC CESSDA fördert eine breitere Beteiligung an der Forschungsinfrastruktur. Zur Erleichterung der Beteiligung von Ländern, die Unterstützung für den weiteren Ausbau ihrer sozialwissenschaftlichen Datenarchive benötigen, bietet das ERIC CESSDA Schulungsmassnahmen und einen Austausch zwischen etablierten und potenziellen Dienstleistungsanbietern an.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

(1) Folgende juristische Personen können Mitglieder oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

Anhang 1 enthält eine Liste der Mitglieder, Beobachter und Dienstleistungsanbieter zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC CESSDA. Der Direktor/Die Direktorin aktualisiert den Anhang, wenn sich die Teilnehmer am ERIC CESSDA ändern.

(2) Der Beitritt neuer Mitglieder und Beobachter sowie die Kündigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus sind in den Artikeln 5 bzw. 6 geregelt.

(3) Unter den Mitgliedern des ERIC CESSDA müssen mindestens ein Mitgliedstaat der Union und zwei weitere Länder sein, die entweder Mitgliedstaaten der Union oder assoziierte Länder sind.

(4) Mitglieder haben folgende Rechte:

Übertragung folgender Rechte an Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 11 Absatz 2:

(5) Mitglieder haben folgende Pflichten:

Art. 4 Beobachter

(1) Ein Beobachter ist ein Land oder eine zwischenstaatliche Organisation, die sich entweder auf die Mitgliedschaft vorbereitet oder die aus innerstaatlichen Gründen kein Mitglied werden kann, aber einen Beitrag zu den Tätigkeiten des ERIC CESSDA leisten und an ihnen teilnehmen will.

(2) Beobachter haben folgende Rechte:

Übertragung folgender Rechte an ihre Dienstleistungsanbieter:

(3) Beobachter haben folgende Pflichten:

Art. 5 Beitritt

(1) Nach Inkrafttreten der Satzung kann jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtung als Mitglied oder Beobachter zugelassen werden. Der Beitritt bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Bedingung für den Beitritt ist, dass die Einrichtungen einen positiven Beitrag zu den Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC CESSDA gemäss Artikel 2 leisten und voraussichtlich die Verpflichtungen gemäss Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 3 erfüllen können. Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus ist beim Direktor/bei der Direktorin zu beantragen, welche(r) die Generalversammlung hinsichtlich der Bewilligung oder Ablehnung des Antrags berät.

(2) Das beitretende Mitglied oder der Beobachter wählt auf Ersuchen des Direktors/der Direktorin einen Dienstleistungsanbieter aus, der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungsanbieters zuständig ist, und schlägt diesen vor.

(3) Der Direktor/Die Direktorin holt vor der Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Dienstleistungsanbieters den Rat des Wissenschaftlichen Beirats und des Forums der Dienstleistungsanbieter ein.

Art. 6 Kündigung oder Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1) Mitglieder und Beobachter können mit sechsmonatiger Kündigungsfrist ihre Mitgliedschaft oder ihren Beobachterstatus beenden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Direktor/die Direktorin zu richten. Mitglieder und Beobachter können innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem sie Mitglied bzw. Beobachter wurden, nicht kündigen, es sei denn die Generalversammlung genehmigt ausnahmsweise einen kürzeren Zeitraum.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus wird erst wirksam, nachdem ausstehende Beiträge und andere Verpflichtungen beglichen bzw. erfüllt wurden. Soweit möglich, sind alle Vermögenswerte des Dienstleistungsanbieters, die vom ERIC CESSDA finanziert wurden, an dieses zurückzugeben.

(3) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds bzw. den Beobachterstatus eines Beobachters zu beenden, wenn das Mitglied oder der Beobachter gegen die Satzung oder die geltenden Rechtsvorschriften verstösst oder nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen als Mitglied bzw. als Beobachter nachzukommen.

(4) Ein Mitglied hat in Fragen, die seine eigene Kündigung bzw. seinen möglichen Ausschluss betreffen, hat kein Stimmrecht.

Kapitel 3: Leitungsstruktur

Art. 7 Leitungsstruktur

Die Leitungsstruktur des ERIC CESSDA umfasst folgende Instanzen:

Art. 8 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und der Beobachter.

(2) Die Generalversammlung ist das höchste Leitungsorgan des ERIC CESSDA. Sie nimmt folgende Funktionen wahr:

(3) Jedes Mitglied wird in der Generalversammlung durch bis zu zwei Delegierte vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten der Union und die assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Ausser bei Stimmengleichheit, wenn die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag gibt, ist der Vorsitz nicht stimmberechtigt.

(4) Für die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist ein Quorum der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Wird das Quorum nicht erreicht, so wird die Sitzung innerhalb von drei Wochen auf eine neue Einberufung hin mit derselben Tagesordnung wiederholt. In der Wiederholungssitzung ist ein Quorum von mindestens einem Viertel der Mitglieder erforderlich. Wird das Quorum auch in der Wiederholungssitzung nicht erreicht, so ist der Vorsitz der Generalversammlung befugt, Entscheidungen anzunehmen, die nicht solange aufgeschoben werden können, bis die Generalversammlung wieder mit einem Quorum zusammentritt. Solche Entscheidungen sind der Generalversammlung baldmöglichst zur Prüfung vorzulegen.

(5) In Fällen, in denen die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt, ist für eine gültige Entscheidung ein Quorum von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(6) Nur physisch anwesende Mitglieder können eine Stimme in der Generalversammlung abgeben. Kann ein Mitglied jedoch nicht physisch anwesend sein, kann die Generalversammlung eine elektronische Anwesenheit akzeptieren. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.

(7) Der Vorsitz kann erforderlichenfalls beschliessen, dass ein Beschluss im schriftlichen Verfahren zwischen zwei Sitzungen der Generalversammlung gefasst wird.

(8) Beobachter haben das Recht, an Sitzungen der Generalversammlung teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jeder Beobachter kann bis zu zwei Delegierte entsenden.

(9) Die Generalversammlung wählt unter den Delegationen der Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sobald er gewählt ist, ist der Vorsitz nicht mehr Teil der Delegation des betreffenden Mitglieds. Dies gilt auch, wenn der stellvertretende Vorsitz den Vorsitz vertritt. Die von diesen Ernennungen betroffenen Mitglieder ernennen einen weiteren Delegierten, der sie in der Generalversammlung vertritt.

(10) Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sitzungen der Generalversammlung werden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorsitz einberufen. Die Mitglieder und die Beobachter sind befugt, Themen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzuschlagen, indem sie den Vorsitz mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unterrichten. Ausserordentliche Sitzungen der Generalversammlung werden auf Antrag des Vorsitzes oder des Direktors/der Direktorin einberufen, wenn sie im Interesse des ERIC CESSDA erforderlich sind, oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

Art. 9 Direktor/Direktorin

(1) Der Direktor/Die Direktorin ist Geschäftsführer(in), wissenschaftliche(r) Direktor(in) und rechtliche(r) Vertreter(in) des ERIC CESSDA.

(2) Der Direktor/Die Direktorin wird für fünf Jahre ernannt und kann wiederernannt werden. Der Direktor/Die Direktorin erstattet der Generalversammlung Bericht.

(3) Der Direktor/Die Direktorin ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und für die Ausarbeitung der Strategien und Grundsätze, die von der Generalversammlung anzunehmen sind.

(4) Der Direktor/Die Direktorin ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Generalversammlung verantwortlich und gibt dem Wissenschaftlichen Beirat sowie dem Forum der Dienstleistungsanbieter die erforderliche administrative Unterstützung.

(5) Der Direktor/Die Direktorin ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass das ERIC CESSDA alle einschlägigen rechtlichen Anforderungen beachtet.

(6) Der Direktor/Die Direktorin ist befugt, alle für den Betrieb des ERIC CESSDA erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.