Verordnung vom 23. August 2023 über die Personalinformationssysteme des EDA

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-08-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020[^1] über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Personalinformationssysteme des Bereichs Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Bereich Personal EDA) in der Direktion für Ressourcen (DR).

Art. 2 Verantwortung

Der Bereich Personal EDA trägt die Verantwortung für die Personalinformationssysteme.

2. Abschnitt: EDAtransfer

Art. 3 Zweck

1 Das Informationssystem EDAtransfer dient dem Bereich Personal EDA zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Personaleinsätze und Versetzungen.

2 Es dient dazu, Fähigkeiten und Kompetenzen von Bewerberinnen und Bewerbern mit den Anforderungen und Rahmenbedingungen der ausgeschriebenen Stellen zu vergleichen, Entscheidgrundlagen für Arbeitgeberentscheide bereitzustellen sowie Versetzungen und Personaleinsätze administrativ abzuwickeln.

Art. 4 Bearbeitete Daten

1 Das EDAtransfer enthält Daten über:

2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 5 Herkunft der Daten

1 Die Daten im EDAtransfer stammen aus:

2 Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können nicht verändert werden.

Art. 6 Bearbeitungsrechte

1 Der Bereich Personal EDA verfügt für Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c über vollständige Bearbeitungsrechte und für die übrigen Daten über ein Leserecht.

2 Die für eine ausgeschriebene Stelle zuständigen Vorgesetzten haben das Recht, Inhalte zum Stelleninserat zu bearbeiten.

3 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Art. 7 Bekanntgabe von Daten

1 Der Bereich Personal EDA kann den für Arbeitgeberentscheide und für die Abwicklung der Versetzungen zuständigen Stellen im EDA zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Personaleinsätze und Versetzungen Daten aus dem EDAtransfer bekanntgegeben.

2 Angaben zum Vertragsstatus werden automatisiert in das Informationssystem EDApbu übertragen.

Art. 8 Vernichtung von Datensätzen

1 Daten, die aus dem IPDM oder aus Eingaben des Bereichs Personal EDA stammen, werden spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt vernichtet, in dem die betroffenen Personen nicht mehr unter die Personenkategorien nach Artikel 4 Absatz 1 fallen.

2 Daten, die aus dem Informationssystem E-Rekrutierung stammen, sowie mit der Bewerbung zusammenhängende Daten werden spätestens drei Monate nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens vernichtet.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

3. Abschnitt: EDApbu

Art. 9 Zweck

Das EDApbu dient dem Bereich Personal EDA, versetzungspflichtigen Angestellten und deren Vorgesetzten zur administrativen Abwicklung und Überwachung des Potenzialbeurteilungsprozesses in den Karrieren nach Artikel 2 VBPV-EDA[^4]. Es dient insbesondere der Erstellung der Potenzialbeurteilung.

Art. 10 Bearbeitete Daten

1 Das EDApbu enthält Daten über versetzungspflichtige Angestellte des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a VBPV-EDA[^5] und deren Vorgesetzte.

2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 11 Herkunft der Daten

1 Die Daten im EDApbu stammen aus:

2 Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können nicht verändert werden.

Art. 12 Bearbeitungsrechte

1 Der Bereich Personal EDA verfügt für alle Daten nach Artikel 11 über ein Leserecht.

2 Die betroffenen Personen verfügen für die sie betreffenden Daten über ein Leserecht. Für Daten, die sie selber eingeben können, verfügen sie über vollständige Bearbeitungsrechte.

3 Die Vorgesetzten verfügen für die Daten, welche die vom Potenzialbeurteilungsprozess betroffene Person betreffen, über ein Leserecht. Für Daten, die sie selber eingeben können, verfügen sie über vollständige Bearbeitungsrechte.

4 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Art. 13 Vernichtung von Datensätzen

1 Die abgeschlossene Personalbeurteilung wird nach Abschluss des Potenzialbeurteilungsprozesses im E-Personaldossier abgelegt und spätestens nach fünf Jahren vernichtet.

2 Die übrigen Daten werden spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt vernichtet, in dem die betroffenen Personen nicht mehr unter die Personenkategorie nach Artikel 10 Absatz 1 fallen.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

4. Abschnitt: EDAcv

Art. 14 Zweck

1 Das Informationssystem EDAcv dient den Angestellten des EDA zur Erstellung von standardisierten Lebensläufen im Hinblick auf künftige Einsätze.

2 Es dient zudem dem Bereich Personal EDA im Rahmen der Planung der Einsätze von Angestellten dazu, deren berufliche und thematische Erfahrungen und Kompetenzen, Bildungsabschlüsse sowie Sprachkenntnisse auszuwerten.

Art. 15 Bearbeitete Daten

1 Das EDAcv enthält die Daten über die Angestellten des EDA und deren Familienangehörige.

2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 16 Herkunft der Daten

1 Die Daten im EDAcv stammen aus:

2 Daten nach Absatz 1 Buchstabe a können nicht verändert werden.

Art. 17 Bearbeitungsrechte

1 Der Bereich Personal EDA verfügt für alle Daten über ein Leserecht.

2 Die betroffenen Personen verfügen für ihre selber erfassten Daten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b über vollständige Bearbeitungsrechte. Für die sie betreffenden Daten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a verfügen sie über ein Leserecht.

3 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Art. 18 Vernichtung von Datensätzen

1 Die im EDAcv enthaltenen Daten werden spätestens fünf Jahre nach Austritt der betroffenen Person aus dem EDA vernichtet.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

5. Abschnitt: Betrieb und Zugriffsberechtigungen

Art. 19 Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb der Personalinformationssysteme verantwortlich.

2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator gehört der Einheit für Informatik des EDA an. Sie oder er verwaltet die Informationssysteme, die Datenbanken und die Anwendungen.

3 Die oder der Anwendungsverantwortliche eines Informationssystems gehört dem Bereich Personal EDA an. Sie oder er bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern.

Art. 20 Erteilung der Zugriffsberechtigungen

1 Die Anwendungsverantwortlichen erteilen den Benutzerinnen und Benutzern die individuellen Zugriffsberechtigungen.

2 Sie überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

6. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 21 Sorgfaltspflichten

1 Der Bereich Personal EDA sorgt dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Er stellt sicher, dass die Daten richtig, vollständig und nachgeführt sind. Ausgenommen sind die Daten im EDAcv, die die Betroffenen selbst bearbeiten können.

Art. 22 Bearbeitungsreglement

Der Bereich Personal EDA erlässt für jedes Personalinformationssystem ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.

Art. 23 Protokollierung

1 Die Zugriffe auf die Personalinformationssysteme und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.

2 Die Protokolle werden während eines Jahres getrennt vom jeweiligen System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 235.2

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: SR 172.220.111.343.3

[^4]: SR 172.220.111.343.3

[^5]: SR 172.220.111.343.3

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