Verordnung des EFD vom 1. September 2023 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
Art. 1[^2] Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
Art. 2 Tarife
1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:
| Franken | ||||
|---|---|---|---|---|
| bis | 15 000 Franken Einkommen | 0.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.77 | ; | ||
| für | 32 800 Franken Einkommen | 137.05 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.88 | mehr; | ||
| für | 42 900 Franken Einkommen | 225.90 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.64 | mehr; | ||
| für | 57 200 Franken Einkommen | 603.40 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.97 | mehr; | ||
| für | 75 200 Franken Einkommen | 1138.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.94 | mehr; | ||
| für | 81 000 Franken Einkommen | 1482.50 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.60 | mehr; | ||
| für | 107 400 Franken Einkommen | 3224.90 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.80 | mehr; | ||
| für | 139 600 Franken Einkommen | 6058.50 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
| für | 182 600 Franken Einkommen | 10 788.50 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.20 | mehr; | ||
| für | 783 200 Franken Einkommen | 90 067.70 | ||
| für | 783 300 Franken Einkommen | 90 079.50 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr. |
2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:
| Franken | ||||
|---|---|---|---|---|
| bis | 29 300 Franken Einkommen | 0.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 1.00 | ; | ||
| für | 52 700 Franken Einkommen | 234.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.00 | mehr; | ||
| für | 60 500 Franken Einkommen | 390.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 3.00 | mehr; | ||
| für | 78 100 Franken Einkommen | 918.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 4.00 | mehr; | ||
| für | 93 600 Franken Einkommen | 1538.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.00 | mehr; | ||
| für | 107 200 Franken Einkommen | 2218.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.00 | mehr; | ||
| für | 119 000 Franken Einkommen | 2926.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 7.00 | mehr; | ||
| für | 128 800 Franken Einkommen | 3612.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.00 | mehr; | ||
| für | 136 600 Franken Einkommen | 4236.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 9.00 | mehr; | ||
| für | 142 300 Franken Einkommen | 4749.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 10.00 | mehr; | ||
| für | 146 300 Franken Einkommen | 5149.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
| für | 148 300 Franken Einkommen | 5369.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 12.00 | mehr; | ||
| für | 150 300 Franken Einkommen | 5609.00 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.00 | mehr; | ||
| für | 928 600 Franken Einkommen | 106 788.00 | ||
| für | 928 700 Franken Einkommen | 106 800.50 | ||
| und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr. |
3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:
Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Art. 3 Allgemeine Abzüge
1 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:
- i. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:
2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:
- j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:
3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:
Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.
Art. 4 Sozialabzüge
Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a–c DBG werden wie folgt geändert:
- a. 6700 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
- b. 6700 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
- c. 2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand
Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
- a. 429 100 Franken;
Art. 6 Steuerfreie Einkünfte
1 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe fbis DBG wird wie folgt geändert:
- fbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5300 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
2 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:
- ibis. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 056 600 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
3 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe j DBG wird wie folgt geändert:
- j. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird;
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 16. September 2022[^3] über die kalte Progression wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.11
[^2]: Die in den Art. 2‒6 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.
[^3]: [AS 2022 575]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.