Verordnung des EFD vom 1. September 2023 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1[^2] Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 2 Tarife

1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken
bis 15 000 Franken Einkommen 0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77 ;
für 32 800 Franken Einkommen 137.05
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr;
für 42 900 Franken Einkommen 225.90
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr;
für 57 200 Franken Einkommen 603.40
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr;
für 75 200 Franken Einkommen 1138.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr;
für 81 000 Franken Einkommen 1482.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr;
für 107 400 Franken Einkommen 3224.90
und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr;
für 139 600 Franken Einkommen 6058.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr;
für 182 600 Franken Einkommen 10 788.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr;
für 783 200 Franken Einkommen 90 067.70
für 783 300 Franken Einkommen 90 079.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken
bis 29 300 Franken Einkommen 0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00 ;
für 52 700 Franken Einkommen 234.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr;
für 60 500 Franken Einkommen 390.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr;
für 78 100 Franken Einkommen 918.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr;
für 93 600 Franken Einkommen 1538.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr;
für 107 200 Franken Einkommen 2218.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr;
für 119 000 Franken Einkommen 2926.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr;
für 128 800 Franken Einkommen 3612.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr;
für 136 600 Franken Einkommen 4236.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr;
für 142 300 Franken Einkommen 4749.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr;
für 146 300 Franken Einkommen 5149.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr;
für 148 300 Franken Einkommen 5369.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr;
für 150 300 Franken Einkommen 5609.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr;
für 928 600 Franken Einkommen 106 788.00
für 928 700 Franken Einkommen 106 800.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:

Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 3 Allgemeine Abzüge

1 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:

2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:

Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.

Art. 4 Sozialabzüge

Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a–c DBG werden wie folgt geändert:

Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand

Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:

Art. 6 Steuerfreie Einkünfte

1 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe fbis DBG wird wie folgt geändert:

2 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:

3 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe j DBG wird wie folgt geändert:

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 16. September 2022[^3] über die kalte Progression wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: Die in den Art. 2‒6 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.

[^3]: [AS 2022 575]

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