Notenaustausch vom 11. Januar 2023 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses (EU) 2022/2512 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 11. Januar 2023
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion Justiz und Inneres
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 9. Dezember 2022, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004[^1] in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden
Dokument des Rates: PE-CONS 57/22
Datum der Annahme: 8 Dezember 2022»[^2]
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 9. Dezember 2022 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: SR 0.362.31
[^2]: Beschluss (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden, Fassung gemäss ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 1.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.