Verordnung des SBFI vom 29. August 2023 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EBA im Berufsfeld Gebäudehülle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-08-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

52010

Abdichtungspraktikerin EBA / Abdichtungspraktiker EBA

Praticienne en étanchéité AFP / Praticien en étanchéité AFP

Addetta alle impermeabilizzazioni CFP / Addetto alle impermeabilizzazioni CFP

52011

Dachdeckerpraktikerin EBA / Dachdeckerpraktiker EBA

Praticienne en couverture AFP / Praticien en couverture AFP

Addetta alla copertura di tetti CFP / Addetto alla copertura di tetti CFP

52012

Fassadenbaupraktikerin EBA / Fassadenbaupraktiker EBA

Praticienne en façades AFP / Praticien en façades AFP

Addetta alla costruzione di facciate CFP / Addetto alla costruzione di facciate CFP

52013

Gerüstbaupraktikerin EBA / Gerüstbaupraktiker EBA

Praticienne en échafaudage AFP / Praticien en échafaudage AFP

Addetta alla costruzione di ponteggi CFP / Addetto alla costruzione di ponteggi CFP

52014

Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik EBA / Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA

Praticienne en stores AFP / Praticien en stores AFP

Addetta al montaggio delle schermature solari CFP / Addetto al montaggio delle schermature solari CFP

52015

Solarmonteurin EBA / Solarmonteur EBA

Monteuse solaire AFP / Monteur solaire AFP

Montatrice di impianti solari CFP / Montatore di impianti solari CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Berufsattest (EBA):

2 Die Berufsleute mit einem EBA im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Abdichtungspraktikerin und Abdichtungspraktiker EBA

Die Ausbildung als Abdichtungspraktikerin oder Abdichtungspraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Verlegen von Abdichtungssystemen:

Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Dachdeckerpraktikerin und Dachdeckerpraktiker EBA

Die Ausbildung als Dachdeckerpraktikerin oder Dachdeckerpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Dachsystemen:

Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Fassadenbaupraktikerin und Fassadenbaupraktiker EBA

Die Ausbildung als Fassadenbaupraktiker oder Fassadenbaupraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Fassadensystemen:

Warten und Demontieren von Fassadensystemen:

Art. 7 Handlungskompetenzen für Gerüstbaupraktikerin und Gerüstbaupraktiker EBA

Die Ausbildung als Gerüstbaupraktikerin oder Gerüstbaupraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen:

Art. 8 Handlungskompetenzen für Montagepraktikerin und Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA

Die Ausbildung als Montagepraktikerin oder Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:

Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:

Art. 9 Handlungskompetenzen für Solarmonteurin und Solarmonteur EBA

Die Ausbildung als Solarmonteurin oder Solarmonteur EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Solaranlagen:

Warten und Demontieren von Solaranlagen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 10

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 11 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 12 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.