Verordnung des SBFI vom 29. August 2023 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Gebäudehülle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-08-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

52004

Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ

Etancheuse CFC / Etancheur CFC

Impermeabilizzatrice AFC / Impermeabilizzatore AFC

52005

Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ

Couvreuse CFC / Couvreur CFC

Copritetto AFC

52006

Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ

Façadière CFC / Façadier CFC

Costruttrice di facciate AFC / Costruttore di facciate AFC

52007

Gerüstbauerin EFZ / Gerüstbauer EFZ

Echafaudeuse CFC / Echafaudeur CFC

Costruttrice di ponteggi AFC / Costruttore di ponteggi AFC

52008

Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik EFZ / Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ

Storiste CFC

Professionista delle schermature solari AFC

52009

Solarinstallateurin EFZ / Solarinstallateur EFZ

Installatrice solaire CFC / Installateur solaire CFC

Installatrice di impianti solari AFC / Installatore di impianti solari AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

2 Die Berufsleute mit einem EFZ im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests im Berufsfeld Gebäudehülle wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Abdichterin oder Abdichter EFZ

Die Ausbildung als Abdichterin oder Abdichter EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten:

Verlegen von Abdichtungssystemen:

Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Dachdeckerin oder Dachdecker EFZ

Die Ausbildung als Dachdeckerin oder Dachdecker EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten:

Montieren von Dachsystemen:

Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Fassadenbauerin oder Fassadenbauer EFZ

Die Ausbildung als Fassadenbauerin oder Fassadenbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten:

Montieren von Fassadensystemen:

Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen:

Art. 7 Handlungskompetenzen für Gerüstbauerin oder Gerüstbauer EFZ

Die Ausbildung als Gerüstbauerin oder Gerüstbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten:

Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen:

Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten:

Art. 8 Handlungskompetenzen für Fachfrau oder Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ

Die Ausbildung als Fachfrau oder Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen:

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