Verordnung des SBFI vom 5. September 2023 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin EFZ / Gärtner EFZ
17019
Gärtnerin EFZ / Gärtner EFZ
Horticultrice CFC / Horticulteur CFC
Giardiniera AFC / Giardiniere AFC
17020
17021
Pflanzenproduktion
Garten- und Landschaftsbau
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gärtnerinnen und Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren ursprünglichen und gestalteten Lebensräumen.
- b. Sie produzieren Pflanzen oder gestalten und pflegen Lebensräume im Innen- und Aussenbereich im Auftrag von Kundinnen und Kunden; Die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich im Wissen um Pflanzen und deren Bedürfnisse sowie im Wunsch, Lebensräume aktiv zu gestalten und zu pflegen.
- c. Sie setzen Pflanzen und unterschiedliche Materialien ein, nehmen dabei Rücksicht auf die Umwelt und ihre eigene Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Biodiversität und zur nachhaltigen Ressourcennutzung.
- d. Sie arbeiten in kleineren oder grösseren Teams, nehmen Aufträge entgegen oder leiten selbst Mitarbeitende an; In beiden Fachrichtungen trägt der selbstständig ausgeführte Beitrag aller Mitarbeitenden zum Gelingen des Endergebnisses bei.
2 Innerhalb des Berufs der Gärtnerin und des Gärtners auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Pflanzenproduktion;
- b. Garten- und Landschaftsbau.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Gärtnerin EBA oder Gärtner EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden:
-
- Bedürfnisse feststellen und Wünsche von Kundinnen und Kunden entgegennehmen und die weitere Betreuung organisieren,
-
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten oder weiterleiten;
- a.
Organisieren der Arbeiten:
-
- Arbeitsaufträge entgegennehmen, beurteilen und bei Unklarheiten mit der vorgesetzten Stelle klären,
-
- Arbeiten vorbereiten und Arbeitsmittel bereitstellen,
-
- ausgeführte Arbeiten dokumentieren;
- b.
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen:
-
- Pflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
-
- Pflanzflächen vorbereiten und Pflanzen setzen,
-
- invasive Neobiota bestimmen und bekämpfen;
- c.
Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit:
-
- Biodiversität und naturnahe Lebensräume fördern,
-
- Pflanzengesundheit fördern,
-
- Krankheiten oder Schädlinge bei betroffenen Pflanzen behandeln,
-
- Böden nachhaltig bearbeiten, pflegen und schützen,
-
- organisches Material verwerten und in den Kreislauf zurückführen;
- d.
Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren:
-
- Betriebseinrichtungen, Geräte, Maschinen und Werkzeuge warten,
-
- Waren mit mitgängergeführten Flurförderzeugen transportieren,
-
- Material, Werk- und Hilfsstoffe nach Materialkreisläufen sortieren und verwerten oder entsorgen;
- e.
Kultivieren von Pflanzen:
-
- Kulturflächen und Gefässe für die Aussaat oder Bepflanzung vorbereiten,
-
- Pflanzen kultivieren, pflegen und nach Qualitätskriterien und Produktenormen beurteilen und sortieren;
- f.
Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren:
-
- Verkaufsgespräche führen, Pflanzen und Hartwaren verkaufen,
-
- den Kundinnen und Kunden Zusatzprodukte zu den Pflanzen und Hartwaren vorschlagen,
-
- Pflanzen und Hartwaren gemäss Bestellung kommissionieren und für die Auslieferung vorbereiten,
-
- Pflanzen und Hartwaren für den Transport vorbereiten und verladen;
- g.
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments:
-
- Zier- und Nutzpflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
-
- Stauden bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
-
- Gehölze bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden;
- h.
Führen betriebsspezifischer Kulturen:
-
- Kulturen von Zier- und Nutzpflanzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
-
- Kulturen von Stauden des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
-
- Kulturen von Gehölzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
-
- Verkaufsraum und -fläche im Detailverkauf attraktiv gestalten und Pflanzen verkaufsfördernd präsentieren;
- i.
Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen:
-
- Ausführungspläne mit den Gegebenheiten der Baustelle vergleichen und Materialmengen berechnen,
-
- Vorarbeiten ausführen und Gartenbauten abstecken,
-
- Erdarbeiten ausführen,
-
- Entwässerungseinrichtungen und Leitungen erstellen und unterhalten,
-
- Gartenbauten erstellen und unterhalten,
-
- Ausstattungen erstellen und unterhalten;
- j.
Erstellen und Unterhalten von Grünflächen:
-
- bestehende Bepflanzungen erfassen, schützen und weiterentwickeln,
-
- Pflanz-, Rasen-, Wiesen- und weitere Saatflächen vorbereiten und begrünen,
-
- Begrünungen unterhalten.
- k.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–k sind wie folgt verbindlich:
- a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen f und g, eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich h und eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich i;
- b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen j und k.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1170 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden / Organisieren der Arbeiten / Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- / und Bodengesundheit / Warten der Arbeitsmittel und Lagern / oder Umschlagen von Waren | 120 | 50 | 50 | 220 |
| für die Fachrichtung Pflanzenproduktion | ||||
| Bestimmen, Benennen und Verwenden / von Pflanzen | 110 | 60 | 40 | 210 |
| fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | – | 120 | 140 | 260 |
| für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau | ||||
| Bestimmen, Benennen und Verwenden / von Pflanzen | 70 | 80 | 60 | 210 |
| fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 40 | 100 | 120 | 260 |
| Total Berufskenntnisse | 230 | 230 | 230 | 690 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 390 | 390 | 390 | 1170 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21–30 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6–8 Kurse aufgeteilt:
- a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden / Organisieren der Arbeiten / Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen / Warten der Arbeitsmittel und Lagern | |
| oder Umschlagen von Waren | 4 Tage | ||
| 1 | 2 | Organisieren der Arbeiten / Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- | |
| und Bodengesundheit | 3 Tage | ||
| 2 | 3 | Kultivieren von Pflanzen | 4 Tage |
| 2 | 4 | Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren | 4 Tage |
| 2 | 5 | Bestimmen, Benennen und Verwenden | |
| von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments / Führen betriebsspezifischer Kulturen | 3 Tage | ||
| 3 | 6 | Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren | 3 Tage |
| Total | Total | Total | 21 Tage |
- b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden / Organisieren der Arbeiten / Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen / Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren | 4 Tage |
| 1 | 2 | Organisieren der Arbeiten / Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit | 3 Tage |
| 1 | 3 | Erstellen und Unterhalten von Grünflächen | 6 Tage |
| 2 | 4 | Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten | |
| und -anlagen | 4 Tage | ||
| 2 | 5 | Erstellen und Unterhalten von Grünflächen | 3 Tage |
| 2 | 6 | Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten | |
| und -anlagen | 3 Tage | ||
| 2 | 7 | Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten | |
| und -anlagen | 3 Tage | ||
| 3 | 8 | Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten | |
| und -anlagen / Erstellen und Unterhalten von Grünflächen | 4 Tage | ||
| Total | Total | Total | 30 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Gärtnerin oder Gärtner EFZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gärtnerin oder des Gärtners EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über den branchenspezifischen Einführungskurs des Unternehmerverbands Gärtner Schweiz (Jardin Suisse) als Lernbegleiterin oder Lernbegleiter.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
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