Verordnung des SBFI vom 5. September 2023 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin EFZ / Gärtner EFZ

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

17019

Gärtnerin EFZ / Gärtner EFZ

Horticultrice CFC / Horticulteur CFC

Giardiniera AFC / Giardiniere AFC

17020

17021

Pflanzenproduktion

Garten- und Landschaftsbau

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Gärtnerinnen und Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Gärtnerin und des Gärtners auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Gärtnerin EBA oder Gärtner EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden:

Organisieren der Arbeiten:

Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen:

Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit:

Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren:

Kultivieren von Pflanzen:

Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren:

Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments:

Führen betriebsspezifischer Kulturen:

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen:

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–k sind wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1170 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden / Organisieren der Arbeiten / Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- / und Bodengesundheit / Warten der Arbeitsmittel und Lagern / oder Umschlagen von Waren 120 50 50 220
für die Fachrichtung Pflanzenproduktion
Bestimmen, Benennen und Verwenden / von Pflanzen 110 60 40 210
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche 120 140 260
für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
Bestimmen, Benennen und Verwenden / von Pflanzen 70 80 60 210
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche 40 100 120 260
Total Berufskenntnisse 230 230 230 690
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 390 390 390 1170

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21–30 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6–8 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden / Organisieren der Arbeiten / Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen / Warten der Arbeitsmittel und Lagern
oder Umschlagen von Waren 4 Tage
1 2 Organisieren der Arbeiten / Fördern der Biodiversität, der Pflanzen-
und Bodengesundheit 3 Tage
2 3 Kultivieren von Pflanzen 4 Tage
2 4 Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren 4 Tage
2 5 Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments / Führen betriebsspezifischer Kulturen 3 Tage
3 6 Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren 3 Tage
Total Total Total 21 Tage
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden / Organisieren der Arbeiten / Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen / Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren 4 Tage
1 2 Organisieren der Arbeiten / Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit 3 Tage
1 3 Erstellen und Unterhalten von Grünflächen 6 Tage
2 4 Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen 4 Tage
2 5 Erstellen und Unterhalten von Grünflächen 3 Tage
2 6 Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen 3 Tage
2 7 Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen 3 Tage
3 8 Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen / Erstellen und Unterhalten von Grünflächen 4 Tage
Total Total Total 30 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über den branchenspezifischen Einführungskurs des Unternehmerverbands Gärtner Schweiz (Jardin Suisse) als Lernbegleiterin oder Lernbegleiter.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.