Verordnung des SBFI vom 5. September 2023 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin EBA / Gärtner EBA
17022
Gärtnerin EBA / Gärtner EBA
Horticultrice AFP / Horticulteur AFP
Giardiniera CFP / Giardiniere CFP
17023
17024
Pflanzenproduktion
Garten- und Landschaftsbau
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gärtnerinnen und Gärtner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren ursprünglichen und gestalteten Lebensräumen.
- b. Sie produzieren Pflanzen oder gestalten und pflegen Lebensräume im Innen- und Aussenbereich; die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich in der Freude und dem Wissen im Umgang mit Pflanzen und Materialien und an der Zusammenarbeit im Team.
2 Innerhalb des Berufs der Gärtnerin und des Gärtners auf Stufe EBA gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Pflanzenproduktion;
- b. Garten- und Landschaftsbau.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden:
-
- Bedürfnisse feststellen und Rückmeldungen von Kundinnen und Kunden entgegennehmen und weiterleiten;
- a.
Organisieren der Arbeiten:
-
- Arbeitsaufträge entgegennehmen und bei Unklarheiten mit der vorgesetzten Stelle klären,
-
- Arbeiten vorbereiten und Arbeitsmittel bereitstellen;
- b.
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen:
-
- Pflanzen bestimmen und benennen,
-
- Pflanzflächen vorbereiten und Pflanzen setzen,
-
- invasive Neobiota nach Anleitung bekämpfen;
- c.
Fördern naturnahe Lebensräume sowie der Pflanzen- und Bodengesundheit:
-
- naturnahe Lebensräume fördern,
-
- Pflanzengesundheit fördern,
-
- Veränderungen und Schäden an Pflanzen melden,
-
- Böden nachhaltig bearbeiten, pflegen und schützen,
-
- organisches Material in den Kreislauf zurückführen;
- d.
Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren:
-
- Betriebseinrichtungen, Geräte, Maschinen und Werkzeuge warten,
-
- Waren mit mitgängergeführten Flurförderzeugen transportieren,
-
- Material, Werk- und Hilfsstoffe sortieren und verwerten oder entsorgen;
- e.
Kultivieren von Pflanzen:
-
- Kulturflächen und Gefässe für die Aussaat oder Bepflanzung vorbereiten,
-
- Pflanzen kultivieren und pflegen,
-
- Krankheiten und Schädlinge bei betroffenen Pflanzen behandeln;
- f.
Vorbereiten der Abgabe oder Lieferung von Pflanzen und Hartwaren:
-
- Pflanzen und Hartwaren für den Verkauf vorbereiten,
-
- Pflanzen und Hartwaren kommissionieren und für die Auslieferung bereitstellen,
-
- Pflanzen und Hartwaren für den Transport verladen;
- g.
Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen:
-
- Erdarbeiten ausführen,
-
- Entwässerungseinrichtungen und Leitungen erstellen und unterhalten,
-
- Gartenbauten erstellen und unterhalten,
-
- Ausstattungen erstellen und unterhalten;
- h.
Erstellen und Unterhalten von Grünflächen:
-
- Pflanz-, Rasen-, Wiesen- und weitere Saatflächen vorbereiten und begrünen,
-
- Begrünungen unterhalten.
- i.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–i sind wie folgt verbindlich:
- a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen f und g;
- b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen h und i.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||
| Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden / Organisieren der Arbeiten / Fördern naturnahe Lebensräume sowie / der Pflanzen- und Bodengesundheit / Warten der Arbeitsmittel und Lagern / oder Umschlagen von Waren | 60 | 60 | 120 |
| Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen | 60 | 60 | 120 |
| fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 80 | 80 | 160 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 11–14 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4–5 Kurse aufgeteilt:
- a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Organisieren der Arbeiten / Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren | 2 Tage |
| 1 | 2 | Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen / Fördern naturnahe Lebensräume sowie der Pflanzen- und Bodengesundheit | 3 Tage |
| 1 | 3 | Kultivieren von Pflanzen | 3 Tage |
| 2 | 4 | Kultivieren von Pflanzen / Vorbereiten der Abgabe oder Lieferung von Pflanzen | |
| und Hartwaren | 3 Tage | ||
| Total | Total | Total | 11 Tage |
- b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Organisieren der Arbeiten / Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren | 2 Tage |
| 1 | 2 | Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen / Fördern naturnahe Lebensräume sowie der Pflanzen- und Bodengesundheit | 3 Tage |
| 1 | 3 | Erstellen und Unterhalten von Grünflächen | 3 Tage |
| 2 | 4 | Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten | |
| und -anlagen | 3 Tage | ||
| 2 | 5 | Erstellen und Unterhalten von Grünflächen | 3 Tage |
| Total | Total | Total | 14 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Gärtnerin oder Gärtner EFZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gärtnerin oder des Gärtners EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über den branchenspezifischen Einführungskurs des Unternehmerverbands Gärtner Schweiz (Jardin Suisse) als Lernbegleiterin oder Lernbegleiter.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2, 3 und 4 fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
-
- sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Gärtnerin EBA und des Gärtners EBA erworben,
-
- sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird im letzten Semester der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
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