Verordnung vom 6. September 2023 über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 24a Absatz 3, 24e Absatz 1 und 34 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001[^1] (FiG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Anrechenbare Filme

1 Als anrechenbare Filme gelten Filme einschliesslich Serien nach Artikel 2 Absatz 1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden können, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet sind.

2 Nicht als anrechenbare Filme gelten:

Art. 3 Weitere Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

langer Film:

3. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 4 Nicht unterstellte Unternehmen

1 Nicht den Verpflichtungen des FiG unterstehen:

2 Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen mit Sitz im Ausland auf das schweizerische Publikum abzielt, sind folgende Kriterien massgeblich:

Art. 5 Ausgenommene Unternehmen

1 Unternehmen, die in der Schweiz Fernseh- oder Abrufdienste anbieten, sind von den Pflichten nach den Artikeln 24a–24f FiG ausgenommen, wenn sie:

2 Auf Gesuch hin werden von den Pflichten nach den Artikeln 24a–24f FiG ausgenommen:

3 Eine Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2 entbindet nicht von der Erfüllung der Registrierungs- und Meldepflichten nach dem 3. Abschnitt des 3a Kapitels des Filmgesetzes. Für die Berichterstattungspflicht gilt Artikel 25 Absatz 3.

2. Kapitel: Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten

**Art. 6 ** Europäische Filme

Als europäische Filme gelten anrechenbare Filme, die:

Art. 7 Berechnung des Anteils europäischer Filme

1 Die Berechnung des Anteils der europäischen Filme am Filmkatalog eines Abrufdiensts erfolgt auf Grundlage der Anzahl der langen anrechenbaren Filme.

2 Auf Verlangen des Unternehmens erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Gesamtdauer der anrechenbaren Filme, sofern das Unternehmen die entsprechenden Angaben über das Filmangebot zur Verfügung stellt.

3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Filme schweizerischer Herkunft

1 Als Filme schweizerischer Herkunft gelten:

2 Als Nachweis der Herkunft gilt das Ursprungszeugnis oder die Anerkennung der Koproduktion durch das Bundesamt für Kultur (BAK).

3 Bei Auftragsfilmen (Art. 12) prüft und bestätigt das BAK auf Gesuch die schweizerische Herkunft. Dabei sind die an die Produktionsfirma gestellten Anforderungen durch die ausführende Produktionsfirma zu erfüllen und das Entgelt des investitionspflichtigen Unternehmens sowie dessen Rechte werden ihr als eigener Anteil zugerechnet. Das Gesuch kann vom investitionspflichtigen Unternehmen oder von der ausführenden Produktionsfirma gestellt werden.

Art. 9 Unabhängige Dritte

1 Als unabhängige Dritte gelten Personen und Unternehmen, die weder im Besitz noch unter dem massgeblichen Einfluss von investitionspflichtigen Unternehmen, noch mit diesen wirtschaftlich eng verbunden sind.

2 Produktionsfirmen gelten als unabhängige Dritte, wenn sie zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:

3 Wird eine neue Produktionsfirma nur für die Herstellung eines bestimmten Filmprojekts gegründet, müssen anstelle der Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben c und d Produzentinnen oder Produzenten das Projekt verantworten, die mehrjährige Erfahrung in der Herstellung unabhängiger Filmprojekte aufweisen.

2. Abschnitt: Anrechenbare Aufwendungen

Art. 10 Anrechenbare Aufwendungen für Filme

Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwendungen nach Artikel 24c Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c FiG für anrechenbare Filme.

Art. 11 Anrechenbare Aufwendungen für den Ankauf

1 Als Aufwendung für den Ankauf anrechenbar ist das Entgelt, das einem unabhängigen Dritten für die zeitlich und örtlich beschränkte Nutzung eines unabhängig produzierten Films im eigenen Medienangebot bezahlt wird.

2 Die Leistung muss aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der berechtigten Person als Rechteinhaberin am betreffenden Film erbracht werden. Die Vereinbarung kann sich auf einen bereits hergestellten oder auf einen noch herzustellenden Film beziehen.

3 Die eingeräumten Lizenzrechte müssen spätestens nach 5 Jahren, oder falls eine Verlängerungsoption vereinbart wurde, spätestens nach 15 Jahren an die Rechteinhaberin zurückfallen.

Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für die Produktion eines Auftragsfilms

1 Als Aufwendung für die Produktion eines Auftragsfilms anrechenbar ist das Entgelt, das einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung eines Films und die Übertragung der Auswertungsrechte bezahlt wird.

2 Die Auswertungsrechte für Nutzungen ausserhalb der Medienangebote des investierenden Unternehmens können der Produktionsfirma verbleiben oder ihr zurückübertragen werden, wenn der darauf entfallende Preis 10 Prozent der Herstellungskosten nicht übersteigt.

Art. 13 Anrechenbare Aufwendungen für die Koproduktion

1 Als Aufwendung für die Koproduktion anrechenbar sind finanzielle Beiträge, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung und die Übertragung von Auswertungsrechten eines Films bezahlt werden, der auf Initiative und unter der wirtschaftlichen und künstlerischen Verantwortung der unabhängigen Produktionsfirma realisiert wird.

2 Die der Produktionsfirma verbleibenden Rechte müssen ihr eine aktive Auswertung ausserhalb der Fernseh- oder Abrufdienste des investitionspflichtigen Unternehmens ermöglichen.

3 Die dem investitionspflichtigen Unternehmen übertragenen Rechte müssen spätestens nach 7 Jahren, oder falls eine Verlängerungsoption vereinbart wurde, spätestens nach 15 Jahren, an die Produktionsfirma zurückfallen.

Art. 14 Vergütungen an zugelassene Verwertungsgesellschaften

1 Zahlungen an schweizerische Verwertungsgesellschaften sind in dem Umfang anrechenbar, in dem sie anrechenbare Schweizer Filme betreffen.

2 Zahlungen an schweizerische Verwertungsgesellschaften, die im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung erfolgen, namentlich Senderechtsentschädigungen, sind anrechenbar, wenn:

**Art. 15 ** Aufwendungen für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen bei Fernsehdiensten

1 Als Aufwendungen für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder für die Stärkung des Filmstandorts Schweiz sind bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm anrechenbar:

Leistungen an unabhängige filmkulturelle Organisationen, namentlich:

2 Eigenwerbung und Aufwendungen nach Absatz 1, welche die Nutzung der Filme in den Fernseh- oder Abrufdiensten des investitionspflichtigen Unternehmens betreffen, namentlich Programmhinweise, sind nicht anrechenbar.

3 Aufwendungen, die nicht in Form einer Geldleistung erfolgen, sind zu marktüblichen Ansätzen anrechenbar.

4 Allfällige Gegenleistungen von Organisationen nach Buchstabe c sind abzuziehen.

Art. 16 Aufwendungen für anerkannte Filmförderungsinstitutionen

1 Als Aufwendung anrechenbar sind Zahlungen an anerkannte Filmförderungsinstitutionen, die von diesen vollumfänglich zur Förderung von Drehbüchern oder der Entwicklung und Herstellung von unabhängigen Filmprojekten von Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG verwendet werden.

2 Die Institution hat den Zahlungseingang und die zweckgebundene Verwendung zu bestätigen.

**Art. 17 ** Anerkennung von Filmförderungsinstitutionen

1 Filmförderungsinstitutionen werden vom BAK anerkannt, wenn sie in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr bieten für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, namentlich indem sie:

2 Das BAK veröffentlicht die Liste der anerkannten Institutionen auf seiner Website.

3. Abschnitt: Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung von Aufwendungen

Art. 18

1 Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung einer Aufwendung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, namentlich der Zahlung.

2 Bei Eigenleistungen von Unternehmen mit Fernsehdiensten für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen ist der Zeitpunkt der Ausstrahlung massgeblich.

4. Abschnitt: Ermittlung der massgeblichen Bruttoeinnahmen

Art. 19 Massgebliche Bruttoeinnahmen

1 Als massgebliche Bruttoeinnahmen eines investitionspflichtigen Unternehmens gilt der in der Schweiz pro Kalenderjahr erzielte Umsatz ohne Mehrwertsteuer.

2 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen wird auf den gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechneten Umsatz abgestellt.

3 Zusammen mit der Jahresrechnung sind dem BAK Kopien der Mehrwertsteuerabrechnungen sowie allfällige Aufstellungen und Abgrenzungen nach Artikel 20 einzureichen.

**Art. 20 ** Ermittlung bei Unternehmen mit anderer Haupttätigkeit

1 Bei Unternehmen, die Netze betreiben, und Unternehmen, die nachweisen, dass sie den Grossteil ihrer Bruttoeinnahmen in der Schweiz nicht mit Fernseh- oder Abrufdiensten erzielen, wird auf die Einnahmen aus Fernseh- oder Abrufdiensten abgestellt.

2 Dazu gehören:

3 Lässt sich der Einnahmenanteil der Fernseh- und Abrufdienste nicht verlässlich vom Gesamtumsatz abgrenzen oder sind Medienangebote für das Publikum ganz oder teilweise kostenlos, so bemessen sich die massgeblichen Bruttoeinnahmen nach dem prozentualen Anteil des Betriebsaufwands für Fernseh- und Abrufdienste am gesamten Betriebsaufwand des Unternehmens.

Art. 21 Zusammenrechnung bei Unternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind

1 Unternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, namentlich durch eine Holdingstruktur oder über Besitzverhältnisse, können beantragen, dass ihre jeweiligen massgeblichen Bruttoeinnahmen und die von ihnen getätigten Aufwendungen zusammengerechnet werden.

2 Das BAK kann die Zusammenrechnung davon abhängig machen, dass eine gemeinsame Vertretung besteht und die betroffenen Unternehmen sich zur Solidarhaftung verpflichten. Die Zusammenrechnung gilt jeweils für eine Investitionsperiode.

4. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Register

Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 24g FiG.

Art. 23 Registrierung

1 Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.

2 Die Anmeldung muss die folgenden Informationen enthalten:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.