Verordnung vom 6. September 2023 über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24a Absatz 3, 24e Absatz 1 und 34 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001[^1] (FiG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht, mit den Abrufdiensten zur Vielfalt des Filmangebots beizutragen;
- b. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht, in Fernseh- und Abrufdiensten das unabhängige Schweizer Filmschaffen zu berücksichtigen (Investitionspflicht), sowie die Erhebung der Ersatzabgabe;
- c. die Registrierungs- und die Berichterstattungspflicht der der Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten;
- d. die Meldung der bezahlten Abrufe von Filmen;
- e. die Information der Öffentlichkeit.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 2 Anrechenbare Filme
1 Als anrechenbare Filme gelten Filme einschliesslich Serien nach Artikel 2 Absatz 1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden können, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet sind.
2 Nicht als anrechenbare Filme gelten:
- a. tagesaktuelle Sendungen, Berichte und Reportagen;
- b. Unterhaltungssendungen, insbesondere Talkshows, Realityshows und Spiele;
- c. Live-Aufnahmen und Aufzeichnungen, namentlich von Sportveranstaltungen, Konzerten und Theatervorführungen;
- d. Computerspiele;
- e. Filme, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b FiG keine Finanzhilfen erhalten;
- f. Imagefilme;
- g. von der Filmförderung gänzlich ausgeschlossene Filme nach Artikel 16 Absatz 2 FiG.
Art. 3 Weitere Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Medienangebot: audiovisuelle Inhalte, die der Allgemeinheit zum Konsum angeboten werden;
- b. Fernsehdienst: ein Medienangebot, das anrechenbare Filme enthält und linear als Programm nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006[^2] über Radio und Fernsehen (RTVG) verbreitet wird;
- c. Abrufdienst: ein Medienangebot, das anrechenbare Filme enthält und als Katalog im Internet oder über sonstige elektronische Kommunikationsnetze zum Abruf angeboten wird;
langer Film:
-
- Spiel- oder Animationsfilm ab 60 Minuten Dauer oder Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 120 Minuten pro Staffel,
-
- Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel,
-
- übrige anrechenbare Filme ab 50 Minuten Dauer.
- d.
3. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 4 Nicht unterstellte Unternehmen
1 Nicht den Verpflichtungen des FiG unterstehen:
- a. Unternehmen, die ausschliesslich Programme Dritter weiterverbreiten;
- b. Unternehmen mit Sitz im Ausland, deren Medienangebot in der Schweiz empfangbar ist, die aber nicht auf das schweizerische Publikum abzielen.
2 Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen mit Sitz im Ausland auf das schweizerische Publikum abzielt, sind folgende Kriterien massgeblich:
- a. die thematische Auswahl der Filme und die Ausrichtung der übrigen Medieninhalte sowie die Art der Präsentation des Medienangebots;
- b. die Preise und Bezahlmöglichkeiten für den Fernseh- oder Abrufdienst;
- c. die Herkunft von Werbekundinnen und Werbekunden;
- d. das Zielpublikum der Werbung.
Art. 5 Ausgenommene Unternehmen
1 Unternehmen, die in der Schweiz Fernseh- oder Abrufdienste anbieten, sind von den Pflichten nach den Artikeln 24a–24f FiG ausgenommen, wenn sie:
- a. mit diesen Diensten in der Schweiz einen Umsatz von weniger als 2,5 Millionen Franken pro Kalenderjahr erzielen;
- b. pro Kalenderjahr höchstens zwölf lange anrechenbare Filme zeigen oder anbieten; oder
- c. in der Schweiz nur zeitversetztes Fernsehen anbieten (Art. 61a Abs. 1 RTVG[^3]).
2 Auf Gesuch hin werden von den Pflichten nach den Artikeln 24a–24f FiG ausgenommen:
- a. Unternehmen, für die die Einhaltung der Verpflichtungen unmöglich oder unzumutbar ist, namentlich, weil ihr Medienangebot auf eine kulturelle oder sprachliche Minderheit ausgerichtet ist und keine entsprechenden europäischen Filme, Filme schweizerischer Herkunft oder unabhängig produzierten Filme verfügbar sind;
- b. Unternehmen, die ihr Medienangebot nicht selber zusammenstellen, sondern von einem Dritten übernehmen und es unverändert anbieten.
3 Eine Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2 entbindet nicht von der Erfüllung der Registrierungs- und Meldepflichten nach dem 3. Abschnitt des 3a Kapitels des Filmgesetzes. Für die Berichterstattungspflicht gilt Artikel 25 Absatz 3.
2. Kapitel: Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten
**Art. 6 ** Europäische Filme
Als europäische Filme gelten anrechenbare Filme, die:
- a. als Schweizer Filme nach Artikel 2 FiG hergestellt oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt wurden;
- b. aus einem Land der Europäischen Union stammen;
- c. aus einem Land stammen, das das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989[^4] über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet hat; oder
- d. als Koproduktionen nach dem Europäischen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992[^5] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder nach dem Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017[^6] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt wurden.
Art. 7 Berechnung des Anteils europäischer Filme
1 Die Berechnung des Anteils der europäischen Filme am Filmkatalog eines Abrufdiensts erfolgt auf Grundlage der Anzahl der langen anrechenbaren Filme.
2 Auf Verlangen des Unternehmens erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Gesamtdauer der anrechenbaren Filme, sofern das Unternehmen die entsprechenden Angaben über das Filmangebot zur Verfügung stellt.
3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Filme schweizerischer Herkunft
1 Als Filme schweizerischer Herkunft gelten:
- a. Schweizer Filme nach Artikel 2 Absatz 2 FiG;
- b. anerkannte, schweizerisch-ausländische Koproduktionen.
2 Als Nachweis der Herkunft gilt das Ursprungszeugnis oder die Anerkennung der Koproduktion durch das Bundesamt für Kultur (BAK).
3 Bei Auftragsfilmen (Art. 12) prüft und bestätigt das BAK auf Gesuch die schweizerische Herkunft. Dabei sind die an die Produktionsfirma gestellten Anforderungen durch die ausführende Produktionsfirma zu erfüllen und das Entgelt des investitionspflichtigen Unternehmens sowie dessen Rechte werden ihr als eigener Anteil zugerechnet. Das Gesuch kann vom investitionspflichtigen Unternehmen oder von der ausführenden Produktionsfirma gestellt werden.
Art. 9 Unabhängige Dritte
1 Als unabhängige Dritte gelten Personen und Unternehmen, die weder im Besitz noch unter dem massgeblichen Einfluss von investitionspflichtigen Unternehmen, noch mit diesen wirtschaftlich eng verbunden sind.
2 Produktionsfirmen gelten als unabhängige Dritte, wenn sie zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Sie erfüllen die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG.
- b. Sie verfügen über eine professionelle Organisation.
- c. Sie stellen seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz Filme her.
- d. Sie haben in den letzten fünf Jahren, beziehungsweise seit ihrer Gründung höchstens die Hälfte ihrer Filme als Auftragsfilme für das investitionspflichtige Unternehmen hergestellt.
3 Wird eine neue Produktionsfirma nur für die Herstellung eines bestimmten Filmprojekts gegründet, müssen anstelle der Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben c und d Produzentinnen oder Produzenten das Projekt verantworten, die mehrjährige Erfahrung in der Herstellung unabhängiger Filmprojekte aufweisen.
2. Abschnitt: Anrechenbare Aufwendungen
Art. 10 Anrechenbare Aufwendungen für Filme
Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwendungen nach Artikel 24c Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c FiG für anrechenbare Filme.
Art. 11 Anrechenbare Aufwendungen für den Ankauf
1 Als Aufwendung für den Ankauf anrechenbar ist das Entgelt, das einem unabhängigen Dritten für die zeitlich und örtlich beschränkte Nutzung eines unabhängig produzierten Films im eigenen Medienangebot bezahlt wird.
2 Die Leistung muss aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der berechtigten Person als Rechteinhaberin am betreffenden Film erbracht werden. Die Vereinbarung kann sich auf einen bereits hergestellten oder auf einen noch herzustellenden Film beziehen.
3 Die eingeräumten Lizenzrechte müssen spätestens nach 5 Jahren, oder falls eine Verlängerungsoption vereinbart wurde, spätestens nach 15 Jahren an die Rechteinhaberin zurückfallen.
Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für die Produktion eines Auftragsfilms
1 Als Aufwendung für die Produktion eines Auftragsfilms anrechenbar ist das Entgelt, das einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung eines Films und die Übertragung der Auswertungsrechte bezahlt wird.
2 Die Auswertungsrechte für Nutzungen ausserhalb der Medienangebote des investierenden Unternehmens können der Produktionsfirma verbleiben oder ihr zurückübertragen werden, wenn der darauf entfallende Preis 10 Prozent der Herstellungskosten nicht übersteigt.
Art. 13 Anrechenbare Aufwendungen für die Koproduktion
1 Als Aufwendung für die Koproduktion anrechenbar sind finanzielle Beiträge, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung und die Übertragung von Auswertungsrechten eines Films bezahlt werden, der auf Initiative und unter der wirtschaftlichen und künstlerischen Verantwortung der unabhängigen Produktionsfirma realisiert wird.
2 Die der Produktionsfirma verbleibenden Rechte müssen ihr eine aktive Auswertung ausserhalb der Fernseh- oder Abrufdienste des investitionspflichtigen Unternehmens ermöglichen.
3 Die dem investitionspflichtigen Unternehmen übertragenen Rechte müssen spätestens nach 7 Jahren, oder falls eine Verlängerungsoption vereinbart wurde, spätestens nach 15 Jahren, an die Produktionsfirma zurückfallen.
Art. 14 Vergütungen an zugelassene Verwertungsgesellschaften
1 Zahlungen an schweizerische Verwertungsgesellschaften sind in dem Umfang anrechenbar, in dem sie anrechenbare Schweizer Filme betreffen.
2 Zahlungen an schweizerische Verwertungsgesellschaften, die im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung erfolgen, namentlich Senderechtsentschädigungen, sind anrechenbar, wenn:
- a. sich die Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft aus einem branchenüblichen Mustervertrag ergibt; und
- b. die Rechnungsstellung durch die Verwertungsgesellschaft gestützt auf einen einheitlichen Tarif erfolgt.
**Art. 15 ** Aufwendungen für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen bei Fernsehdiensten
1 Als Aufwendungen für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder für die Stärkung des Filmstandorts Schweiz sind bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm anrechenbar:
- a. Eigenleistungen, namentlich die Zurverfügungstellung von Sendezeit im Fernsehprogramm zur Bewerbung eines anrechenbaren unabhängig produzierten Films; die Eigenleistung muss aufgrund einer Vereinbarung mit der unabhängigen Produktionsfirma als Rechteinhaberin erbracht werden; die Vereinbarung kann vor oder nach Fertigstellung des Filmes abgeschlossen werden;
- b. Aufwendungen für die Produktion filmkritischer Berichterstattung über neue Filme schweizerischer Herkunft im Fernsehprogramm und allfällige Abgeltungen für Bildrechte;
Leistungen an unabhängige filmkulturelle Organisationen, namentlich:
-
- Zeitschriften und elektronische Medien, die regelmässig über das aktuelle Filmschaffen berichten,
-
- Filmarchive und Institutionen, die überwiegend Schweizer Filme konservieren und diese der Öffentlichkeit zugänglich machen,
-
- Filmfestivals mit nationaler Ausstrahlung,
-
- Institutionen, die zur Aus- und Weiterbildung in den Filmberufen beitragen,
-
- Institutionen, die Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen im In- und Ausland oder den Filmstandort Schweiz bewerben.
- c.
2 Eigenwerbung und Aufwendungen nach Absatz 1, welche die Nutzung der Filme in den Fernseh- oder Abrufdiensten des investitionspflichtigen Unternehmens betreffen, namentlich Programmhinweise, sind nicht anrechenbar.
3 Aufwendungen, die nicht in Form einer Geldleistung erfolgen, sind zu marktüblichen Ansätzen anrechenbar.
4 Allfällige Gegenleistungen von Organisationen nach Buchstabe c sind abzuziehen.
Art. 16 Aufwendungen für anerkannte Filmförderungsinstitutionen
1 Als Aufwendung anrechenbar sind Zahlungen an anerkannte Filmförderungsinstitutionen, die von diesen vollumfänglich zur Förderung von Drehbüchern oder der Entwicklung und Herstellung von unabhängigen Filmprojekten von Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG verwendet werden.
2 Die Institution hat den Zahlungseingang und die zweckgebundene Verwendung zu bestätigen.
**Art. 17 ** Anerkennung von Filmförderungsinstitutionen
1 Filmförderungsinstitutionen werden vom BAK anerkannt, wenn sie in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr bieten für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, namentlich indem sie:
- a. bei der Auswahl der förderbaren Filme Qualitätskriterien anwenden;
- b. die Auswahl der förderbaren Filme unabhängig von Personen und Unternehmen vornehmen, die mit investitionspflichtigen Unternehmen verbunden sind, oder die in der Sache ein persönliches Interesse haben, namentlich weil sie an einem der zur Auswahl stehenden Filmprojekte beteiligt sind, oder auf andere Weise bei der Auswahl befangen sein könnten;
- c. das Verfahren zur Vergabe von Förderbeiträgen fair und transparent ausgestalten; und
- d. abgewiesene Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller auf Verlangen einen begründeten Entscheid zustellen, der es ihnen ermöglicht, die Überprüfung des Entscheids auf Rechtsverletzung und fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu verlangen.
2 Das BAK veröffentlicht die Liste der anerkannten Institutionen auf seiner Website.
3. Abschnitt: Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung von Aufwendungen
Art. 18
1 Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung einer Aufwendung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, namentlich der Zahlung.
2 Bei Eigenleistungen von Unternehmen mit Fernsehdiensten für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen ist der Zeitpunkt der Ausstrahlung massgeblich.
4. Abschnitt: Ermittlung der massgeblichen Bruttoeinnahmen
Art. 19 Massgebliche Bruttoeinnahmen
1 Als massgebliche Bruttoeinnahmen eines investitionspflichtigen Unternehmens gilt der in der Schweiz pro Kalenderjahr erzielte Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
2 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen wird auf den gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechneten Umsatz abgestellt.
3 Zusammen mit der Jahresrechnung sind dem BAK Kopien der Mehrwertsteuerabrechnungen sowie allfällige Aufstellungen und Abgrenzungen nach Artikel 20 einzureichen.
**Art. 20 ** Ermittlung bei Unternehmen mit anderer Haupttätigkeit
1 Bei Unternehmen, die Netze betreiben, und Unternehmen, die nachweisen, dass sie den Grossteil ihrer Bruttoeinnahmen in der Schweiz nicht mit Fernseh- oder Abrufdiensten erzielen, wird auf die Einnahmen aus Fernseh- oder Abrufdiensten abgestellt.
2 Dazu gehören:
- a. das Entgelt für den Kauf oder die Miete von audiovisuellen Inhalten;
- b. das Entgelt für Filmangebote, die im Abonnement oder gegen Bezahlung einer Pauschale gezeigt oder angeboten werden;
- c. das Entgelt für Werbung, die im Fernseh- oder Abrufdienst gezeigt wird;
- d. das Entgelt für die Weitergabe oder Nutzung von Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fernseh- oder Abrufdiensts erhoben werden.
3 Lässt sich der Einnahmenanteil der Fernseh- und Abrufdienste nicht verlässlich vom Gesamtumsatz abgrenzen oder sind Medienangebote für das Publikum ganz oder teilweise kostenlos, so bemessen sich die massgeblichen Bruttoeinnahmen nach dem prozentualen Anteil des Betriebsaufwands für Fernseh- und Abrufdienste am gesamten Betriebsaufwand des Unternehmens.
Art. 21 Zusammenrechnung bei Unternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind
1 Unternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, namentlich durch eine Holdingstruktur oder über Besitzverhältnisse, können beantragen, dass ihre jeweiligen massgeblichen Bruttoeinnahmen und die von ihnen getätigten Aufwendungen zusammengerechnet werden.
2 Das BAK kann die Zusammenrechnung davon abhängig machen, dass eine gemeinsame Vertretung besteht und die betroffenen Unternehmen sich zur Solidarhaftung verpflichten. Die Zusammenrechnung gilt jeweils für eine Investitionsperiode.
4. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Register
Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 24g FiG.
Art. 23 Registrierung
1 Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.
2 Die Anmeldung muss die folgenden Informationen enthalten:
- a. Name, Adresse, Geschäftszweck, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung; Unternehmen ohne Sitz im Inland geben eine Zustelladresse in der Schweiz an;
- b. Art und Anzahl der Fernseh- und Abrufdienste;
- c. das Geschäftsmodell;
- d. die Umsätze, die in den letzten zwei Geschäftsjahren mit Fernseh- oder Abrufdiensten in der Schweiz erzielt wurden;
- e. gegebenenfalls: die Internetadressen;
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