Abkommen vom 18. Februar 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien über soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-02-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Albanien,

nachstehend «die Vertragsstaaten» genannt,

vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

«Gebiet»:

«Staatsangehörige»:

«zuständige Behörde»:

«zuständiger Träger»:

(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf folgende Rechtsvorschriften:

in der Schweiz:

auf die Rechtsvorschriften über die obligatorischen Sozialversicherungen für die:

(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gehören zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen noch zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat vereinbarte überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetzesbestimmungen.

(3) Dieses Abkommen ist auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, konsolidieren oder ersetzen, es sei denn, die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb von 6 Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der neuen Rechtsvorschriften schriftlich darüber, dass das Abkommen nicht darauf anwendbar ist.

(4) Dieses Abkommen bezieht sich nur dann auf Rechtsvorschriften, die eine neue Kategorie von Sozialversicherungsleistungen einführen, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt:

Art. 4 Gleichbehandlung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleichgestellt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:

Art. 5 Zahlung der Leistung ins Ausland

(1) Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gewährt.

(3) Die Sozialpension der obligatorischen albanischen Sozialversicherungen wird nur Personen mit Wohnsitz in Albanien gewährt.

(4) Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 6 Allgemeiner Grundsatz

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Person, die im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, für jede Tätigkeit den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterstellt, in dessen Gebiet sie die Erwerbstätigkeit ausübt.

Art. 7 Entsendung

(1) Wird eine Person, die gewöhnlich auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten beschäftigt ist, von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, so bleibt sie ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt, als wäre sie dort beschäftigt, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beträgt längstens 24 Monate.

(2) Für den Nachweis der Entsendung wird eine Bescheinigung gemäss Verwaltungsvereinbarung ausgestellt.

Art. 8 Personal von international tätigen Luftverkehrsunternehmen

Personen, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Mitglied der Besatzung von Luftverkehrsunternehmen beschäftigt werden, unterstehen nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ausser sie sind bei einer Filiale, Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung dieses Unternehmens auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt.

Art. 9 Angestellte von Seefahrtsunternehmen

(1) Für die Besatzung eines Seeschiffs, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffs ausgeübt wird, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, einer auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt.

(2) Diese Regelung gilt nicht für Personen wie Hafenmitarbeiterinnen und Hafenarbeiter, die im Hafen an Bord gehen und auf dem Schiff Arbeiten verrichten.

Art. 10 Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1) Das vorliegende Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^7] über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^8] über konsularische Beziehungen.

(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaats.

(3) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaats beschäftigt sind, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats wählen.

(4) Absatz 3 gilt auch für Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die im persönlichen und privaten Dienst von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigt sind.

(5) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(6) Die Absätze 2–5 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

(7) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt sind und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats versichert, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben. Diese Regelung gilt analog für Ehegattinnen und Ehegatten sowie Kinder, die bei der versicherten Person leben.

Art. 11 Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen eines Vertragsstaats, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltung angehört.

Art. 12 Ausnahmen

Die zuständigen Behörden können in einer schriftlichen Vereinbarung für Einzelpersonen oder bestimmte Personengruppen Ausnahmen von den Artikeln 6–11 treffen.

Art. 13 Familienangehörige

(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–12 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des einen Vertragsstaats weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats unterstellt, so gilt dies auch für ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit ihr im Gebiet des ersten Vertragsstaats aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 für die nichterwerbstätige Ehegattin oder den nichterwerbstätigen Ehegatten und die Kinder, welche sich mit der erwerbstätigen Person im Gebiet von Albanien aufhalten, die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Titel III Bestimmungen zu den Leistungen

A. Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen
Art. 14 Eingliederungsmassnahmen

(1) Staatsangehörige von Albanien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.

(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Albanien, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Albanien, die die Schweiz für nicht länger als drei Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4) Kinder, die in Albanien invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Albanien aufgehalten und ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Albanien entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und der zweite Satz gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Ausland entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.

Art. 15 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

(1) Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.

(2) Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.

(3) Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 16 Einmalige Abfindung

(1) Staatsangehörige von Albanien und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.

(2) Haben Staatsangehörige von Albanien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente nach schweizerischen Rechtsvorschriften gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Albanien oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Albanien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

(4) Waren im Falle eines Ehepaares beide Eheleute in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einer Ehegattin oder einem Ehegatten ausbezahlt, wenn die oder der andere ebenfalls rentenberechtigt ist.

(5) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.