Verordnung vom 22. September 2023 über die Militärluftfahrt (Militärluftfahrtverordnung, MLFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26b Absatz 3, 40 Absatz 1, 55a Absatz 2, 106 Absatz 2 und 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in der Militärluftfahrt:

Art. 2 Anwendbarkeit von Bestimmungen für die zivile Luftfahrt

Folgende Bestimmungen des LFG für die zivile Luftfahrt sind auch auf die militärische Luftfahrt anwendbar:

Art. 3 Anwendbarkeit internationaler technischer Vorschriften

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann Normen und Empfehlungen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Militärluftfahrtbehörden festgelegt werden, und die dazugehörigen technischen Vorschriften für die Schweizer Militärluftfahrt als verbindlich erklären.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Art. 5 Aufsicht

Die Aufsicht der MAA erstreckt sich auf Betriebe und Personen, soweit diese Dienstleistungen zugunsten der Militärluftfahrt erbringen.

Art. 6 Anerkennung von Ausweisen, Bewilligungen und Zulassungen anderer Behörden

1 Die MAA kann von anderen zivilen oder militärischen Behörden ausgestellte Ausweise, Bewilligungen und Zulassungen vollständig oder teilweise anerkennen, wenn diese das akzeptierte Sicherheitsniveau (Acceptable Level of Safety) der Militärluftfahrt erfüllen.

2 Das VBS kann zu diesem Zweck mit ausländischen Luftfahrtbehörden Vereinbarungen von beschränkter Tragweite über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen.

Art. 7 Koordination mit dem BAZL

1 Die MAA und das BAZL koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten bei zivil und militärisch genutzten Bauten, Anlagen und Flugsicherungsdiensten und beim Einsatz ziviler Flugbetriebe zugunsten der Militärluftfahrt.

2 Sie koordinieren insbesondere:

2. Abschnitt: Militärische Luftfahrtsysteme

Art. 8 Militärluftfahrzeugregister

1 Die MAA führt das schweizerische Militärluftfahrzeugregister.

2 Die militärischen Luftfahrzeuge werden ausschliesslich in das Militärluftfahrzeugregister eingetragen.

3 Hängegleiter, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von unter 25 kg werden nicht in das Militärluftfahrzeugregister eingetragen.

Art. 9 ** - 15**[^2]
Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen

1 Militärische Luftfahrtsysteme müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen nach dem Handbuch MIL-HDBK-516[^3] des US-Verteidigungsministeriums oder dem EMACC Handbook[^4] der Europäischen Verteidigungsagentur entsprechen.

2 Die MAA kann diese Anforderungen um technische Weisungen ergänzen, insbesondere mit Funktions- und Leistungsanforderungen. Sie kann die Zulassung erteilen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

3 Der Entwicklungsbetrieb muss nachweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Die MAA kann zusätzliche Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen, nach Anhörung des Entwicklungsbetriebs selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

4 Verlangt eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das der Aufsicht der MAA untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen, so kann die MAA von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.

5 Übrige Bestandteile eines Luftfahrtsystems müssen einem international anerkannten Standard entsprechen.

Art. 17 Akzeptiertes Sicherheitsniveau

1 Das akzeptierte Sicherheitsniveau richtet sich nach der Definition der zuständigen Zulassungsbehörden des Herstellerlandes.

2 Die MAA kann für die Erteilung des Baumusterzeugnisses in technischen Weisungen für ein Baumuster ein akzeptiertes Sicherheitsniveau definieren, das von der Definition der zuständigen Zulassungsbehörde des Herstellerlandes abweicht.

Art. 18 Zulassung zum Betrieb

1 Ein Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung vorliegt. Nach Instandhaltungsarbeiten muss zudem eine Freigabebescheinigung vorliegen.

2 Die MAA stellt aufgrund des Nachweises, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind, das für den Betrieb des Luftfahrzeuges erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness) aus.

3 Befindet sich das Luftfahrzeug im Zulassungsverfahren oder weicht es von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so kann die MAA eine befristete Fluggenehmigung erteilen.

4 Die MAA kann das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen verbinden.

5 Nach Instandhaltungsarbeiten, insbesondere nach solchen, die im Anschluss an die Behebung von technischen Störungen und Mängeln oder nach anormaler Beanspruchung erfolgen, muss eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebescheinigung bestätigen.

6 Sie darf die Freigabebescheinigung nur erteilen, wenn die Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen und die zur Verwendung freigegebene Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut sind.

7 Die Freigabebescheinigung erlischt, wenn:

8 Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

Art. 19 Verwendung übriger Bestandteile

1 Übrige Bestandteile eines Luftfahrtsystems dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen, nach den Vorgaben des Herstellers gelagert worden sind und:

2 Für mit einer Seriennummer versehene Bestandteile muss nach den Instandhaltungsarbeiten zudem eine Freigabebescheinigung vorliegen.

Art. 20 Mindestausrüstung eines Luftfahrzeugs

Die MAA kann in technischen Weisungen die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeugs für den beabsichtigten Betrieb festlegen.

Art. 21 Beurteilung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs

Die MAA kann zur Beurteilung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs Inspektionen durchführen sowie Prüfflüge anordnen oder durchführen.

3. Abschnitt: Ausweise und Ausbildung des Personals

Art. 22 Personalkategorien

Das Personal der Militärluftfahrt umfasst folgende Kategorien:

Art. 23 ** - 28**[^5]

4. Abschnitt: Flugbetrieb

Art. 29 Flugbetriebshandbuch

1 Betriebe, die Flüge durchführen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen ein Flugbetriebshandbuch (Operations Manual) erstellen.

2 Im Flugbetriebshandbuch muss der Betrieb insbesondere festhalten:

3 Das Flugbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen der MAA zur Genehmigung unterbreitet werden.

4 Die MAA überprüft die Einhaltung des Flugbetriebshandbuchs.

Art. 30 Einsatz ziviler Betriebe zugunsten der Militärluftfahrt

1 Zivile Flugbetriebe, die für Flüge nach den flugbetrieblichen Vorschriften der zivilen Luftfahrt zertifiziert sind oder ihre Tätigkeiten nach diesen Vorschriften deklariert haben, können Flüge zugunsten der Militärluftfahrt grundsätzlich nach den Normen, Verfahren und Handbüchern der zivilen Luftfahrt durchführen.

2 Soweit es für die Erfüllung des Auftrages notwendig ist, kann von den zivilen Regelungen abgewichen werden. Die vorgesehenen Abweichungen sind vorgängig der MAA zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Flüge nach Absatz 1 stehen unter der Aufsicht der MAA.

5. Abschnitt: Infrastruktur

Art. 31[^6]
Art. 32 Flugplatzkommandant oder Flugplatzkommandantin

1 Der Flugplatzkommandant oder die Flugplatzkommandantin ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf dem Militärflugplatz.

2 Er oder sie:

3 Er oder sie erstellt ein Betriebshandbuch betreffend:

4 Das Betriebshandbuch und dessen Änderungen sind der MAA zur Genehmigung zu unterbreiten.

5 Die MAA überprüft die Umsetzung des Inhalts des Betriebshandbuchs.

Art. 33 Luftfahrthindernisse

1 Im Bereich der Luftfahrthindernisse sind die Bestimmungen der VIL[^7] anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes festlegt.

2 Der Flugplatzkommandant oder die Flugplatzkommandantin erstellt für den Militärflugplatz einen militärischen Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und unterbreitet diesen der MAA zur Genehmigung. Er oder sie aktualisiert den Kataster.

3 Die MAA ist zuständig für:

4 Das VBS legt die militärisch genutzten Gebiete geografisch fest. Es konsultiert dazu die MAA und das BAZL.

5 Die MAA hört das BAZL an:

6 Die Luftfahrthindernisse werden über die nationale Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 58b Absatz 1 VIL registriert oder publiziert, sofern sie nicht als geheime Objekte klassifiziert sind. Das VBS und die MAA stellen dem BAZL sämtliche dafür notwendigen Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleibt eine aus militärischen Geheimhaltungsgründen durch die MAA angeordnete Nichtregistrierung oder Nichtpublikation im Einzelfall.

7 Als geheim klassifizierte Objekte werden weder dem BAZL bekannt gegeben noch publiziert. Die klassifizierende Stelle trägt die Verantwortung für die allgemeine Luftfahrtsicherheit dieser geheimen Objekte.

6. Abschnitt: Sicherheit

Art. 34 Nationales Sicherheitsprogramm

1 Die MAA erlässt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Militärluftfahrt (Military State Safety Program).

2 Sie legt darin die Sicherheitsziele in der Militärluftfahrt fest, beschreibt die Strategie des Sicherheitsmanagements und zeigt auf, wie und mit welchen Mitteln die Sicherheitsziele erreicht werden sollen.

Art. 35[^8]
Art. 36 Meldesystem für Ereignisse

1 Die MAA richtet ein Meldesystem für Ereignisse in der Militärluftfahrt ein.

2 Sie bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten Meldungen erfasst und auswertet.

3 Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten der MAA.

4 Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignismeldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeigepflicht entbunden.

Art. 37 Zu meldende Ereignisse

1 Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können, sind zu melden.

2 Zu melden sind insbesondere die im Dokument EMAD 20-8[^9] der Europäischen Verteidigungsagentur beschriebenen Ereignisse.

3 Die MAA kann in technischen Weisungen eine Meldepflicht für weitere Ereignisse vorsehen.

Art. 38 Modalitäten der obligatorischen Meldungen

1 Meldepflichtig sind Personen, die über einen Ausweis der MAA verfügen oder bei Betrieben beschäftigt sind, die unter der Aufsicht der MAA stehen.

2 Sie müssen die zu meldenden Ereignisse über das Sicherheitsmanagementsystem ihres Betriebs oder über das Meldesystem der MAA melden.

3 Meldungen müssen innerhalb von 72 Stunden seit Kenntnisnahme des Ereignisses erfolgen.

Art. 39 Freiwillige Meldungen

Die MAA richtet ein Meldesystem für Meldungen von Ereignissen ein, für die keine Meldepflicht vorgesehen ist.

7. Abschnitt: Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen

Art. 40 Zweck und Gegenstand der Sicherheitsuntersuchung

Bei Unfällen und schweren Vorfällen in der Militärluftfahrt wird eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt. Diese umfasst die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Umstände, die zum Unfall oder schweren Vorfall geführt haben.

Art. 41 Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen in der Militärluftfahrt ist das Defense Aviation Safety Investigation Board (DASIB).

Art. 42 Koordination mit anderen Behörden

1 Die Untersuchung erfolgt unabhängig von einem Verfahren der militärischen oder zivilen Strafbehörden oder einem Administrativverfahren.

2 Das DASIB und die Strafverfolgungs- sowie die Administrativbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten.

3 Sind sowohl zivile als auch militärische Luftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koordinieren das DASIB und die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle ihre Tätigkeiten.

Art. 43 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren

Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen nur mit deren Einverständnis in einem Strafverfahren verwendet werden.

Art. 44 Aufgaben des DASIB

Das DASIB hat folgende Aufgaben:

Art. 45 Untersuchungshandlungen

1 Das DASIB nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Es kann darauf verzichten, wenn diese unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.