Verordnung des BLV vom 4. Oktober 2023 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegen-pocken aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-10-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken in die Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Bulgarien und aus Spanien:

der folgenden Tierprodukte von Schafen und Ziegen:

Art. 2 Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen

Die Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen

Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3

1 Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen erlaubt, wenn:

Art. 5 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen

1 Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeug-nissen erlaubt, wenn:

Art. 6 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5

1 Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:

Art. 7 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten

1 Die Einfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn:

die Anforderungen nach den folgenden Verordnungen erfüllt sind:

Art. 8 Gesundheitsbescheinigung

Die Genehmigung zum Verbringen aus den Sperrzonen der zuständigen Behörde in Bulgarien oder in Spanien nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 2 Buchstabe c und 7 Absatz 2 Buchstabe b gilt als erteilt, wenn eine Gesundheitsbescheinigung für die Sendung vorliegt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.443.11

[^3]: SR 916.441.22

[^4]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7.

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a.

[^6]: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

[^7]: Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/488, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.

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