Verordnung des SBFI vom 15. September 2023 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Logistik»
95512
Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ
Logisticienne CFC / Logisticien CFC
Impiegata in logistica AFC / Impiegato in logistica AFC
95513
95514
Distribution
Lager
95515
Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ
Agente de transport ferroviaire CFC / Agent de transport ferroviaire CFC
Agente del trasporto ferroviario AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild
1 Das Berufsfeld Logistik umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):
- a. Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ;
- b. Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ.
2 Innerhalb des Berufs der Logistikerin und des Logistikers EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Distribution;
- b. Lager.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
4 Die Berufsleute mit EFZ im Berufsfeld «Logistik» beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Logistikerinnen und Logistiker EFZ nehmen Logistikaufträge entgegen, gestalten und optimieren diese, indem sie die Anliegen von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten, indem sie ihre Arbeit bezüglich Qualität und Effizienz optimieren und indem sie Rohstoffe ressourcenschonend verwenden und Abfälle und Emissionen vermeiden; sie nehmen Güter entgegen und bewirtschaften diese; sie laden die entgegengenommenen Güter ab, führen die Kontrolle durch, schlagen die Güter um und lagern diese ein; sie erkennen Gefahrengut, das sie umschlagen und transportieren.
- b. Logistikerinnen und Logistiker EFZ erheben den Güterbestand, legen den Güterbedarf fest, stellen die kommissionierten Güter bereit, disponieren diese für den Transport, indem sie die Touren planen, verladen die Güter und nehmen die Transportsicherung vor; sie übergeben oder liefern die Güter an Kundengruppen, nehmen beschädigte oder zurückgewiesene Güter entgegen und bearbeiten die Retouren.
- c. Fachfrauen Bahntransport und Fachmänner Bahntransport EFZ organisieren die Aufträge und führen sie qualitätsbewusst aus; sie überwachen die Auftragsausführung unter Einhaltung der betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben und gewährleisten so die Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; sie gestalten ihren Arbeitseinsatz effizient und nachhaltig, indem sie Kundenanliegen gezielt bearbeiten und stets die ganze Prozesskette und den ressourcenschonenden Einsatz der Arbeitsmittel im Auge behalten; sie führen das Triebfahrzeug (Lokomotive) selbstständig in Bahnhöfen, auf Anschlussgleisen oder in Terminals und stellen so die Rangierbewegungen zur Formierung eines Zuges sicher; sie erkennen abweichende Ereignisse und optimieren laufend ihren Arbeitseinsatz; sie bereiten die Fahrzeuge fachgerecht vor, formieren sie zu Zügen unter strikter Einhaltung der Vorschriften und machen sie zur Abfahrt bereit.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Logistikerin oder Logistiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
4 Die berufliche Grundbildung Fachfrau Bahntransport und Fachmann Bahntransport EFZ kann nur beginnen, wer am 31. August des ersten Lehrjahrs mindestens 16 Jahre alt ist.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Logistikerin und Logistiker EFZ
1 Die Ausbildung zur Logistikerin oder zum Logistiker EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren der Aufträge:
-
- Logistikaufträge entgegennehmen,
-
- Logistikaufträge planen und organisieren,
-
- Mitarbeitende der Logistik zu ihrem Arbeitseinsatz instruieren,
-
- Arbeitsmittel zum Logistikauftrag prüfen und bereitstellen;
- a.
Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes:
-
- Anliegen im Bereich Logistik von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten,
-
- die Qualität und Effizienz der eigenen Arbeit in der Logistik optimieren,
-
- Logistikprozesse optimieren,
-
- Reststoffe und Abfälle nach Materialkreisläufen sortieren, lagern und der Entsorgung oder dem Recycling zuführen,
-
- Informationen zu den Logistikaufträgen und -prozessen dokumentieren;
- b.
Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern:
-
- Güter im Logistikprozess annehmen,
-
- Güter abladen und kontrollieren,
-
- Güter umschlagen,
-
- Güter einlagern und das Lager pflegen,
-
- Gefahrengut erkennen, umschlagen und transportieren,
-
- den Güterbestand eines Lagers oder den Reservebestand erheben,
-
- Güterbedarf festlegen und Güter bestellen oder den Bedarf melden;
- c.
Verteilen von Gütern:
-
- Güter kommissionieren und bereitstellen,
-
- Begleitdaten und -informationen zu den auszuliefernden Gütern erfassen und übermitteln,
-
- Güter disponieren und Touren planen,
-
- Güter auf Transportmittel verladen und für den Transport sichern,
-
- Güter den unterschiedlichen Kundengruppen übergeben oder liefern,
-
- beschädigte oder zurückgewiesene Güter und Gebinde entgegennehmen und Retouren bearbeiten;
- d.
Bearbeiten von Sendungen und Dienstleistungsaufträgen:
-
- Sendungen und Dienstleistungsaufträge annehmen und die Kundin oder den Kunden dazu beraten,
-
- Sendungen bei der Kundin oder beim Kunden abholen und entgegennehmen,
-
- Sendungen für Sortierprozesse aufbereiten,
-
- Sendungen für die Zustellorganisationen sortieren, kommissionieren und für den Weitertransport bereitstellen;
- e.
Zustellen von Sendungen und Erbringen von Dienstleistungen:
-
- Sendungen und Arbeitsmittel für den Zustellprozess bereitstellen,
-
- logistische Dienstleistungen vorbereiten und erbringen,
-
- Distributionsprozesse planen und organisieren,
-
- Sendungen und Waren gemäss Tourendisposition zustellen,
-
- Sendungen und Waren in der Rückwärtslogistik rückführen oder entsorgen;
- f.
Lagern von Waren:
-
- Waren annehmen und umschlagen sowie Güterbestände nachführen,
-
- Waren einlagern und das Lager optimieren,
-
- Warenbestände und -fluss im System erfassen und Daten auswerten,
-
- Warenbedarf festlegen und die Lieferbereitschaft optimieren;
- g.
Kommissionieren von Waren:
-
- Waren kommissionieren und visuell kontrollieren,
-
- kommissionierte Waren für den Transport vorbereiten und verladen,
-
- Kommissioniersysteme insbesondere bezüglich Materialfluss, Datenfluss und Organisation analysieren und optimieren.
- h.
2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–d sind für alle Lernenden verbindlich.
3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben e–h sind wie folgt verbindlich:
- a. für die Fachrichtung Distribution: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen e und f;
- b. für die Fachrichtung Lager: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen g und h.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Fachfrau Bahntransport und Fachmann Bahntransport EFZ
Die Ausbildung zur Fachfrau Bahntransport oder zum Fachmann Bahntransport EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren der Aufträge:
-
- Logistikaufträge entgegennehmen,
-
- Logistikaufträge planen und organisieren,
-
- Mitarbeitende der Logistik zu ihrem Arbeitseinsatz instruieren,
-
- Arbeitsmittel zum Logistikauftrag prüfen und bereitstellen;
- a.
Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes:
-
- Anliegen im Bereich Logistik von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten,
-
- die Qualität und Effizienz der eigenen Arbeit in der Logistik optimieren,
-
- Logistikprozesse optimieren,
-
- Reststoffe und Abfälle nach Materialkreisläufen sortieren, lagern und der Entsorgung oder dem Recycling zuführen,
-
- Informationen zu den Logistikaufträgen und -prozessen dokumentieren;
- b.
Führen des Triebfahrzeugs:
-
- den Einsatz im Rangierdienst organisieren,
-
- das Triebfahrzeug übernehmen und in Betrieb nehmen,
-
- Fahrzeuge nach der entsprechenden Kategorie der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009[^4] über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) führen,
-
- Fahrzeuge ausser Betrieb nehmen oder übergeben,
-
- vom Normalfall abweichende Ereignisse während der Fahrt bewältigen, dokumentieren und rapportieren;
- c.
Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen:
-
- Rangierbewegungen organisieren,
-
- Fahrzeuge annehmen und kontrollieren,
-
- einen Zug formieren und die betriebliche Zugsuntersuchung durchführen,
-
- Gefahrengut umschlagen und transportieren.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 6
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
2 Im Beruf Logistikerin oder Logistiker EFZ, Fachrichtung Distribution, bietet der Lehrbetrieb den Lernenden die Möglichkeit, den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B gemäss der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[^5] zu erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt von den Kosten zum Erwerb des Führerausweises 1200 Franken für die Kategorie A1 oder 2200 Franken für die Kategorie B.
3 Im Beruf Fachfrau Bahntransport oder Fachmann Bahntransport EFZ stellt der Lehrbetrieb sicher, dass die Lernenden den Führerausweis für Triebfahrzeugführende in der Kategorie A40 gemäss der VTE[^6] erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten zum Erwerb des Führerausweises.
Art. 8 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1020–1080 Lektionen. Diese teilen sich je nach Beruf gemäss nachfolgender Tabelle auf:
- a. für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes | 100 | 40 | 60 | 200 |
| Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern | 100 | 60 | 40 | 200 |
| fachrichtungsspezifische Unterricht | – | 100 | 100 | 200 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
- b. für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes | 80 | 40 | 80 | 200 |
| Führen des Triebfahrzeugs / Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen | 120 | 140 | 80 | 340 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 180 | 160 | 540 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 340 | 320 | 1020 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^7] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 9 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15–25 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3–6 Kurse aufgeteilt:
- a. für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ:
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