Verordnung des SBFI vom 15. September 2023 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Logistik»

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

95512

Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ

Logisticienne CFC / Logisticien CFC

Impiegata in logistica AFC / Impiegato in logistica AFC

95513

95514

Distribution

Lager

95515

Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ

Agente de transport ferroviaire CFC / Agent de transport ferroviaire CFC

Agente del trasporto ferroviario AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Logistik umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

2 Innerhalb des Berufs der Logistikerin und des Logistikers EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

4 Die Berufsleute mit EFZ im Berufsfeld «Logistik» beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Logistikerin oder Logistiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

4 Die berufliche Grundbildung Fachfrau Bahntransport und Fachmann Bahntransport EFZ kann nur beginnen, wer am 31. August des ersten Lehrjahrs mindestens 16 Jahre alt ist.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Logistikerin und Logistiker EFZ

1 Die Ausbildung zur Logistikerin oder zum Logistiker EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren der Aufträge:

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes:

Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern:

Verteilen von Gütern:

Bearbeiten von Sendungen und Dienstleistungsaufträgen:

Zustellen von Sendungen und Erbringen von Dienstleistungen:

Lagern von Waren:

Kommissionieren von Waren:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–d sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben e–h sind wie folgt verbindlich:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Fachfrau Bahntransport und Fachmann Bahntransport EFZ

Die Ausbildung zur Fachfrau Bahntransport oder zum Fachmann Bahntransport EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren der Aufträge:

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes:

Führen des Triebfahrzeugs:

Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 6

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

2 Im Beruf Logistikerin oder Logistiker EFZ, Fachrichtung Distribution, bietet der Lehrbetrieb den Lernenden die Möglichkeit, den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B gemäss der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[^5] zu erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt von den Kosten zum Erwerb des Führerausweises 1200 Franken für die Kategorie A1 oder 2200 Franken für die Kategorie B.

3 Im Beruf Fachfrau Bahntransport oder Fachmann Bahntransport EFZ stellt der Lehrbetrieb sicher, dass die Lernenden den Führerausweis für Triebfahrzeugführende in der Kategorie A40 gemäss der VTE[^6] erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten zum Erwerb des Führerausweises.

Art. 8 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1020–1080 Lektionen. Diese teilen sich je nach Beruf gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes 100 40 60 200
Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern 100 60 40 200
fachrichtungsspezifische Unterricht 100 100 200
Total Berufskenntnisse 200 200 200 600
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 360 360 360 1080
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Organisieren der Aufträge / Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes 80 40 80 200
Führen des Triebfahrzeugs / Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen 120 140 80 340
Total Berufskenntnisse 200 180 160 540
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 360 340 320 1020

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^7] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 9 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15–25 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3–6 Kurse aufgeteilt:

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